Partnerschaft mit Kind, getrennt lebend

  • Hallo lusiphur,


    kann sein, daß Dein Beitrag die eine oder andere "bösartige" Ressonanz hervorruft, da Du mit dem Gedanken spielst, Dich Deiner Verantwortung für den "angerichteten Schaden" zu entziehen.
    Für das Kind wirst Du Unterhalt bezahlen müssen und dazu solltest Du auch stehen. Für die Freundin brauchst Du keinen Unterhalt zu leisten, ihr wird auch kein Geld gestrichen werden.
    Nach der Geburt des Sprößlings wird sie für diesen Sozialgeld und Mietanteil erhalten, welches mit Unterhalt und Kindergeld verrechnet wird.


    Gruß Gawain

  • Siehe dieser Artikel



    Unterhalt des nichtehelichen Elternteils


    In Abänderung des alten Rechts richtet sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung des Kindes nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind und ist auch inhaltlich gleichermaßen ausgestaltet.


    So wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass ein Unterhaltsanspruch für die ersten drei Lebensjahre des Kindes für den das Kind versorgende nichteheliche Elternteil auf jeden Fall bei Vorliegen von Bedürftigkeit gegeben ist. Auch dem nichtehelichen Elternteil (ebenso wie dem Geschiedenen) wird innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes eine Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Eigenversorgung nicht zugemutet.

    Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der bestehenden Möglichkeit einer Kindesbetreuung durch Dritte (Kindergarten, Hort, Schule etc.) zu. Wesentlicher Hintergrund ist, auch dem nichtehelichen Kind diejenigen Lebensverhältnisse sicherzustellen, die seiner Entwicklung förderlich sind. Neben den kindbezogenen Gründen können auch elternbezogene Gründe zur Verlängerung eines Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Elternteils führen. Diese können vorliegen, wenn und soweit die Kindeseltern in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich darauf ein gestellt haben.


    Im Übrigen ist das Rangverhältnis des nichtehelichen Elternteils im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch im Rahmen der Neuregelung demjenigen eines ehelichen Elternteils angeglichen worden. Somit sind die Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Elternteils nicht länger nachrangig.



    Hier wird auch nicht auf zusammen gewohnt oder nicht zusammen gewohnt eingegangen.

  • Da muss ich dann wohl einräumen nicht auf dem aktuellen Stand zu sein, was dieses Thema anbelangt und stelle es zur Disposition. Vielleicht findet sich hier ja noch jemand, der dazu eine treffende Aussage machen kann. Ich habe noch etwas gefunden, das eventuell die Lage etwas entschärft:


    Auch wenn dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der das Kind betreuenden Mutter oder des Vaters besteht, so bedeutet das nicht unbedingt eine korrespondierende Unterhaltsverpflichtung bzw. Verpflichtung zur Zahlung. Denn der Unterhaltsverpflichtete kann von seinem Einkommen die Belastungen ähnlich wie beim Ehegattenunterhalt abziehen, also etwa berufsbedingte Aufwendungen oder einen Erwerbstätigkeitsbonus. Zudem steht ihm der Selbstbehalt zu. Zuerst ist zudem der Unterhaltsanspruch des Kindes zu befriedigen, der ebenfalls von seinem Einkommen abzuziehen ist. Bleibt dann noch Geld übrig, wird der Unterhaltsanspruch der das Kind betreuenden Mutter oder des Vaters befriedigt.


    Gruß Gawain

  • Ich frage mich was für eine Beziehung ihr eigentlich führt.Wenn du so wenig Vertrauen zu deiner Freundin und baldigen Mutter deines Kindes hast warum bekommt ihr dann überhaupt ein gemeinsames Kind.Das sie sich einen anderen zuwendet kann dir auch passieren wenn du mit ihr 10 Jahre verheiratet bist.