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Pflegegeld und ALG 2

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  #1  
Alt 30.01.2009, 12:57
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Registriert seit: 27.07.2008
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Beiträge: 2
Standard Pflegegeld und ALG 2

Ich und meine Frau bekommen beide ALG 2.Meine Frau pflegt ihren Vater und bekommt jetzt Pflegegeld Stufe 1 - 215 € .
Wird das Pflegegeld von ihrem ALG 2 abgezogen ? ?
Ich habe 2 eventuelle Antworten gefunden as Pflegegeld nach § 44 SGB 7 ist unabhängig von der Höhe anrechnungsfrei. Pflegegeld nach § 36 Abs. 1 SGB 11 ist ein nicht berücksichtgungsfähiges Einkommen.
Aber stimmt das auch alles so ?!

Geändert von orpheus (30.01.2009 um 13:00 Uhr)
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  #2  
Alt 30.01.2009, 16:38
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Registriert seit: 29.01.2009
Ort: Landkreis Wittenberg ( Sachsen- Anhalt )
Beiträge: 3
Standard

Zitat:
Zitat von orpheus Beitrag anzeigen
Ich und meine Frau bekommen beide ALG 2.Meine Frau pflegt ihren Vater und bekommt jetzt Pflegegeld Stufe 1 - 215 € .
Wird das Pflegegeld von ihrem ALG 2 abgezogen ? ?
Ich habe 2 eventuelle Antworten gefunden as Pflegegeld nach § 44 SGB 7 ist unabhängig von der Höhe anrechnungsfrei. Pflegegeld nach § 36 Abs. 1 SGB 11 ist ein nicht berücksichtgungsfähiges Einkommen.
Aber stimmt das auch alles so ?!
Das Pflegegeld wird nicht auf's ALG II angerechnet. Bekommen nämlich für meinen Sohn auch Pflegegeld ( 420 € ) und es ist nicht angerechnet worden. Gruß Nicki
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  #3  
Alt 30.01.2009, 19:00
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Registriert seit: 10.07.2008
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das mit dem pflegegeld ist teilweise strittig

einschlägig ist § 11 und dessen Auslegung

das Pflegegeld ist zunächst das geld des zu pflegenden, was dann der pfleger meistens bekommt

dann wäre es wahrscheinlich einkommen

zur Rechtsprechung

Pflegeversicherung ist nicht als Vollversicherung konzipiert und schließt daher ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nicht aus, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft im Einzelfall erforderlich ist. Sozialhilfeträger darf beantragte Sozialhilfe nicht allein mit Begründung ablehnen, der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz insoweit abschließend gedeckt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein durch die Pflegeversicherung ungedeckter Bedarf des Pflegebedürftigen besteht.
BVerwG vom 15.06.2000, 5 C 34.99

Geändert von advokat (30.01.2009 um 19:04 Uhr)
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  #4  
Alt 30.01.2009, 19:22
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Zitat:
Zitat von advokat Beitrag anzeigen
das mit dem pflegegeld ist teilweise strittig

einschlägig ist § 11 und dessen Auslegung
Hallo advokat,

hab mir grad mal den Absatz 3 des §11 durchgelesen. Darin heißt es ja, dass zweckbestimmte Einnahmen nicht zum Einkommen zählen.

Irre ich oder würde nicht gerade das Pflegegeld zweckbestimmt sein?

Falls die ARGEN anfangen das Pflegegeld tatsächlich als Einkommen anzurechen (meine ARGE in MV tut das nicht), dann wirds wohl über kurz oder lang ne Klagewelle geben.

Schliesslich nehmen ja viele das Pflegegeld als Leistung weil Familienangehörige betroffen sind und diese auch von Familienangehörigen gepflegt werden möchte.

Ganz zu schweigen von den erheblich höheren Kosten die auf die Krankenkassen zukämen, wenn tatsächlich Pflegegeld als Einkommen zählen würde. Dann würden die Betroffenen nämlich von der Geldleistung auf die Sachleistung (in Form eines Pflegedienstes) umsteigen. Und da gibt es auch finanzieller Sicht beträchtliche Unterschiede.

Xel
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  #5  
Alt 30.01.2009, 19:27
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bei der Pflegeperson wird dies so sein

meistens aber bekommt ja ein Pfleger das geld (auch wenn es verwandter ist)
dann wäre es einkommen
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  #6  
Alt 30.01.2009, 19:29
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das mit den kranenkassen verstehe ich nicht

da gibt es vorschriften

das geld wird dem Pflegebedürftigen zugewandt

der pfleger muss selbst gucken, was er an einkommen hat
die krankenkassen haben damit keine weitere belastung
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  #7  
Alt 30.01.2009, 22:17
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Zitat:
Zitat von advokat Beitrag anzeigen
das mit den kranenkassen verstehe ich nicht

da gibt es vorschriften

das geld wird dem Pflegebedürftigen zugewandt

der pfleger muss selbst gucken, was er an einkommen hat
die krankenkassen haben damit keine weitere belastung

Ich wage mich etwas aus dem Fenster, aber meiner Meinung nach ist die Annahme falsch. Ich selbst bin bei einer Krankenkasse tätig.

Im Falle einer Pflegebdürftigkeit (also bei Vergabe einer Pflegestufe durch die Pflegekasse, z. B. Stufe 2) entscheidet der Betroffene ob er eine Geldleistung (monatliche Überweisung von 420,- EUR) wählt und diesen Betrag für die Pflege verwendet oder aber ob ein Pflegedienst (sogenannte Sachleistung) damit beauftragt wird.

Die Sachleistung ist definitiv mit erheblich höheren Kosten verbunden.

Xela
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  #8  
Alt 31.01.2009, 06:03
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Hallo

darf mal dazu fragen :

Wem soll das Geld nützen? Zunächst bekommt der zu Pflegende doch diese Geld, mit dem Zweck es für die entsprechende Pflege zu verwenden!

Und wenn dan ein ALG II Beziehender naher Familienangehöriger diese Tätigkeit ausübt wird er dem Grunde nach ja auuch dafür zu Bezahlen sein und das ist dann wiederum anzurechnendes Einkommen des ALG II Beziehers!

Man kann es aber auch noch anders darstellen! Der ALG II Bezieher ist nicht in der gleichen BG in der der zu Pflegende zu sehen ist. Der Passus der BG bezieht sich zwar auf Eltern und deren Kinder, aber da steht auch ausdrücklich nicht das 25. LJ vollendet haben. Eltern wären in dem Fall aber nicht die Großeltern sondern Vater und Mutter eines Unter 25-jährigen!

Gruss
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  #9  
Alt 31.01.2009, 11:59
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In unserem Fall bekommen wir für unseren Sohn Geldleistungen der Pflegestufe 2. Diese betragen monatlich 420,- EUR und werden von der ARGE nicht als Einkommen angerechnet.

Aus meiner Sicht ist dies auch nicht möglich, da die 420,- EUR einem anderen Zweck dienen als die Leistungen, die im Rahmen des ALG 2 gezahlt werden.

Darüber hinaus würde es auch eine Benachteiligung von Pflegebedürftigen (ggf. Behinderten) darstellen.

Das Pflegegeld ist ja quasi eine Aufwandsentschädigung, die sich aus der Pflegebedürftigkeit ergibt.

Xela
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  #10  
Alt 31.01.2009, 12:10
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Ort: Kirchheim-Heimstetten
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Hallo Xela,

bei euch dürfte das Pflegegeld deshalb nicht angerechnet werden, da das Pflegegeld euer Sohn erhält und somit für ihn kein Einkommen darstellt ( da zwechgebunden für den Sohn), da ihr eine BG bildet.
Wenn eine Person A ( auch ALG II Bezieher) ihn pflegen und dafür entlohnt würde , wäre es für Person A Einkommen ( Da für Person A nicht zweckgegunden) und müsste bei Person A auf die Sozialleistungen angerechnet werden.

Gruß klaus
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