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#1
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Hallo an alle,
Ok, folgendes: meine Freundin ist 30 jahre alt, bezieht Hartz 4 und Ihr wurde seid kurzem eine Sanktion von der Arge aufgedrückt und zwar eine 2 Monatige 30 Prozent kürzung und danach eine 3 Monatige Vollsperre 100 % kürzung also gesamt ein 5 Monatiger Sanktionszeitraum, der Grund dieser Sanktion, hies laut der Arge, das meine Freundin 8 Termine bei einer Arbeitsvermittlungsstelle nicht wahrgenommen hat, obwohl Sie für 2 Termine ein Attest vom Arzt vorlag diese wurden von der Arge zwar eingehalten aber nicht Aktzeptiert, somit blieb es bei den 8 unentschuldigten Terminen. Meine Freundin, wurde in den Gesprächen der Arbeitsvermittlungsstelle ziemlich fertig gemacht, so sehr, das Sie die darauf folgenden Terminen sprich der 8 unentschuldigten Terminen, nicht mehr besuchen konnte. Dies sagte Sie auch bei einem Psychologischen Dienst. Meine Freundin schrieb eine präzise Begründung, das Sie von der Arbeitsvermittlungsbehörde runter gemacht wurde oder anderer Wortwahl= seelisch gedemütigt, diese Begründung wurde von der Arge zwar angenommen aber Ignoriert sprich keine beachtung gegeben oder kompromissvoll behandelt. Nach meines Wissens, ist doch eine 30 Prozentige Sanktion erst Möglich sowie Vollsperre ( Nach Wiederholtem mal ) wenn eine Arbeitsstelle nicht angenommen wird oder vermasselt wird 2. Wenn es sich um unentschuldigte Termine Handelt, dann darf doch nur 10 Prozent gekürzt werden und selbst wenn es 8 X Termine = 8 X 10 % = 80 % Kürzung wären, würde es Trozdem nicht aufgehen bei der oben genannten Sanktion, dann blieben Ihr immerhin noch 110 % Regelsatz von den 5 Monaten berechnet für Sie also ein Monat Vollsperre weg !?. Weil ich mir unsicher bin und kein ganzer Kenner bin Frage ich an die Experten sowie die jenigen, die fast gleiches Erlebt haben. Ist die Sanktion, der obengenannten Situation, vom Grundgesetz sowie dessen Sozialgesetz und Hartz 4 Gesetz Richtig ? Danke auf Antworten im voraus Greetz:
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#2
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Da eine ein Einstellen der Regelleistung die Arge lediglich in die Lage versetzen soll das ihre Freundin die Termine einhält, sollte sie diese Pflicht unverzüglich nachholen und von der Arge verlangen das die Zwangsmaßnahmen sofort aufgehoben werden. Sie soll eine Person ihres Vertrauens dort mit hinnehmen. Legen sie der Arge eine Vollmacht vor wonach diese Person am Gespräch teilhaben darf. Lassen sie sich von der Arge nicht irretieren wenn sie es anlehnt. Im zweifelsfall hätte sie dann ihre Pflicht erfüllt und einen Klaggrund gegen die Arge.
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