Selbst bezahlte Fortbilung und Anspruchsdauer

  • Hallo Forianer,
    ich bin grade etwas am Zweifeln, ob meine Fallmanagerin mir etwas Richtiges in Sachen eigenfinanzierte Fortbildung erzählt hat.
    Folgender Konstellation:
    - Vollzeitbeschäftigt gewesen von Anfang 90er bis 31.10.2009
    - genau 14 Tage arbeitslos mit Bezug ALG I bis Mitte November 2009
    - dann wieder Vollbeschäftigt bis 15.3.2010
    - Seither wieder ALG I


    Ich möchte Mitte August 2010 einen Lehrgang zum Fachwirt (kostet fast EUR 4000,-) belegen, also eine Aufstiegsweiterbildung. Das fördert das Arbeitsamt nicht wurde mir mitgeteilt.
    Ich könne aber in der entsprechenden Zeit z.B. Meisterbafög bekommen und - achtung - den Bezug des ALG I nach dem Lehrgang wie gehabt fortsetzen.


    Das heißt für mich, wenn ich das so als bare Münze nehme, dass meine jetzt noch bestehenden über 300 Tage Anspruch sich nur bis zum Lehrgang reduzieren. Nach dem Lehrgang steht weiter die volle noch nicht genutzte Zahl an Tagen zur Verfügung?!?!? Das der Tagessatz gleich bleibt setze ich ebenfalls mal voraus.


    Dem entgegen lese ich aber dauernd, dass für die Bezugsdauer die quasi Einzahltage der letzten 24 Monate (Anwartschaft) gelten etc PP. Das würde dann wieder eine andere und sehr nachteilige Rechnung ergeben.
    Was wird mir ggfs nach dem Lehrgang noch zustehen? Ich gehe zwar davon aus, dass es danach schon einen brauchbaren Job gibt, aber dennoch...


    Danke für Hinweise und vielleicht Tips, wo man verlässlich beim A-Amt eine Auskunft bekommt.

  • Ja, genau - ich zahle nichts ein.
    Genau deswegen grüble ich ja jetzt, denn nirgendwo finde ich etwas dazu. Scheinbar gelten grundsätzlich nur die letzten 24 Monate als maßgeblich. Gibt es für sowas anders lautende Vorschriften?


    Ach ja, der Lehrgang wird sich bis März 2011 erstrecken, total fast 8 Monate.

  • Hallo,


    leider weiß ich keine konkrete Antwort auf deine Frage, will aber eine kleine Information zusteuern:


    Bei dem alten Überbrückungsgeld für den Start in die Selbständigkeit war es genauso: Binnen drei Jahren konnte man wieder "in den alten Stand" zurück und sein "Restguthaben" an ALG-I nutzen - ohne neue Berechnung sondern auf Basis des alten Bescheides. Vielleicht gibt es eine solche Regelung auch für Fortbildungen?


    Grüße,
    Joachim