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#1
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Hallo habe mal eine Frage.
ich war bevor ich Hartz 4 beantragen musste, Selbständig. Nun bezog ich 6 Monate Hartz 4. Seit einem Monat habe ich einen Teilzeitjob (Sozialversicherungspflichtig) gefunden. Im letzten Jahr meiner Selbständigkeit, habe ich meine Ust nicht mehr bezahlen "können". Heute bekam ich meinen EkSt Bescheid, lt. diesen habe ich 307 € zu viel bezahlt (EkSt). Da ich aber Steuerschulden habe (aus Ust), hat das FA dieses Geld einbehalten. Also habe ich keine Einnahmen aus dieser "Rückzahlung". Nun zu meiner Frage: Darf das angerechnet werden? Die ARGE möchte vor abschliessender Bearbeitung u.a. meinen Bescheid sehen. Habe leider keine Ahnung, ob das Geld angerechnet werden darf. Wenn jemand das weiss, evtl. Gesetzestext oder Urteil, wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank im voraus. |
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#2
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Selbst dann, wenn man trotz der Verrechnung von einem "Zufluss" der Steuererstattung sprechen könnte, ist dieser nach deiner Darstellung erst nach dem Ende des ALG 2-Bezugs erfolgt, so dass eine Anrechnung nicht möglich ist. Bei Alg 2 gilt das "Zuflussprinzip", wonach Einnahmen im Monat des Zuflusses anzurechnen sind und maßgeblich ist das im Bewilligungszeitraum zugeflossene Einkommen.
Auf Grund der Verrechnung fehlt es außerdem an einem "Zufluss". |
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#3
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Das ist schon klar.
Nur, habe ich einen Folgeantrag gestellt (Ergänzende Leistungen), worauf ich lt. Online Rechner auch Anspruch habe, deshalb die Frage. THX |
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