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#1
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Hallo,
meine Fragen beziehen sich auf einen Anspruch auf Alg2 über 25. Genauer, ich bin 27 und wohne noch bei meinen Eltern,die ein eigenes Haus besitzen. Nun dachte ich eigentlich,da ich über 25 bin bilde ich eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Ist dem so ? Und würde ich demnach die üblichen 347 euro bekomm ? Die zweite Frage: Da meine Eltern mich nicht weiter unterstützen und ich ein gewisses Geld für Unterkunft und Verpflegung an Sie bezahle, inwiefern dieses zusätzlich bezahlt wird ? Wenn ja, wie weiße ich es bei einer bisherigen Barzahlung nach ? danke, |
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#2
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Ein kleiner Tipp für die allgemeinen Beiträge.
Nützt doch die Möglichkeiten Eures Internet voll aus und informiert Euch in diesen Rubriken über Euer direktes Problem oder besorgt Euch die Fibel SGBII Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, gibt es kostenlos bei der ARGE. So kann man die wichtigsten Allgemeinfragen für sich bereits klären. Z.B.: www.arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de Die Informationsquellen sind im Internet so groß, dass man manche Fragestellungen der einzelnen Personen oft gar nicht versteht, warum und weshalb sie sich n i c h t entsprechend schlau machen. Nichts für ungut, aber nutzt diese tolle Einrichtung für Euch entsprechend aus |
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#3
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Wenn ich nach 3 Stunden google keine Antwort auf meine Frage finde,nahm ich an es wäre die richtige Wahl die Frage einmal hier einzustellen !!!
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#4
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Hallo,
du bildest nur eine eigene BG wenn du nicht mehr mit deinen Eltern unter einem Dach wohnst, also in einer eigenen Wohnung. Warum sollten deine Eltern Mietgeld durch die Arge bekommen wenn ihnen das Haus gehört. Deine Verpflegung etc hast du vom Regelsatz zu begleichen! Die vollen 347€ stehen dir nur zu wenn du eine eigene BG bildest. |
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#5
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Sind Sie ganz sicher !
In jedem Forum wird mir was anderes erzählt !!! |
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#6
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Das stimmt nicht! Gem. § 7 III SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die unverheirateten Kinder nur dazu, wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Umkehrschluss, jeder der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist eine eigene BG.
Dies ist auch das, was ich und meine Kollegen seit 2006 praktiziere. Somit, eigenen Antrag stellen, die Nachweise für die anfallenden Kosten des Hauses mitbringen, so dass der Anteil errechnet und aneraknnt werden kann. Nachweis über die Zahlungen nicht vergessen. LG Jule |
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#7
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Hier § 7 Abs. 3 SGB :
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. |
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