Übergangsgeld nach Arbeitsaufnahme

  • Hab mal eine Frage an Euch Hartz4 Kollegen:)


    Da wir alle in einem Boot sind wird uns das alle betreffen , oder die meisten. Auf jeden fall die jenigen , die alleine wohnen und keinerlei Rücklagen haben.


    Angenommen ich fange am 1.Mai zu arbeiten an. Dann bekomme ich mein erstes Gehalt erst am 30.Mai. Bei einer Zeitarbeit wegen ihrer Lohnpolitik wird es erst zum 15. des Folgemonats sein. Wird Hartz4 dann nochmal am 30. April als Übergansgeld gezahlt ? Sonst hätte ich ja vier Wochen kein Geld und kann meine Miete nicht zahlen was sofort zu einer Kündigung der Wohnung bei mir führen würde. Geschweige denn von Nahrungsmitteln , Strom usw...


    Ich weiß dass ein Übergangsgeld gezahlt werden kann aber das ist nur ein Darlehnen und ich muß es wieder zurück zahlen. Wenn ich Glück habe ist mein Gehalt 50Eur über Hartz4. Wie soll ich das wieder zurück zahlen , geht gar nicht. Und durch meine Privat Insolvenz darf ich keine weiteren Schulden mehr machen auch nicht bei der Arge.


    Wenn Hartz4 dann nicht mehr gezahlt wird würde ich wegen einer Arbeitsaufnahme meine Wohnung verlieren.


    Ich denke jeder wird vor diesem Problem stehen sowie er eine Arbeit aufnimmt.


    Weiß jemand darüber was ? Wär über Antworten sehr dankbar.


    LG Angel77

  • Hallo Angel 77!


    Frag doch mal nach Überbrückungsgeld ausserdem gibt es eine Eingliederungsbeihilfe bis zu 3000€ die allerdings in einer "Kann"-Bestimmung besteht. Von Rückzahlungspflicht ist in diesen Dinegn keine Rede weil ja der Zeitraum der Überbrückung abgesichert sein soll, oder wie willst Du sonst zur Arbeit kommen?


    Fast 100 % aller in Arbeit gehenden ALG II Bezieher werden auf diesen Umstand bewusst nicht hingewiesen und wer nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht selbst fragt bekommt auch nichts und rückwirkend schon gar nicht.


    Damit ist man dann nicht mehr auf die ALG II Leistungen angewiesen und somit muss man diese auch nicht zurück zahlen, andernfalls aber schon weil man seiner Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist!


    Gruß

  • Mal Zum Thema Übergangsgeld, da hier ja viele meinugen Herrschen.


    Ich persönlich bin zwar kein Arbeitsvermittler, aber dennoch weiß ich folgendes.


    Übergangsgeld gibt es nur für den Monat in dem tatsächlich kein Geld vorliegt. Das heitß:


    - Wenn du zum 01.05.2008 arbeit aufnimmst und am 31.05.2008 deine Erstes gehalt ausnimmst, kann du übergangsgeld beantragen( üblicherweise in der Höhe, in welcher dein ALG II aspruch vorher war)[dieses Geld muss zurück gezahlt werden]


    - Wenn du zum 01.05.2008 arbeit aufnimmst und die erste Lohnzahlung am 01.06.2008 erfolgt, gibt es für den Monat 05/08 noch ALG II Leistungen (hast ja noch kein Geld), allerdings ohne Sozialversicherungen (Die muss der AG abführen[sollte aber automatisch passieren]). AB dem 01.06.2008 gibt es dann kein ALG II und kein Übergangsgeld.


    Das nennt sich Zufluss-Theorie: Geld wird in dem monat angerechnet in dem es tatsächlich zur Verfügung steht.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Hallo Angel 77 !


    So ganz stimme ich den Ausführungen von Diabolo nicht zu!


    Wenn die Zahlung des Lohnes erst im Folgemonat erfolgt bestand der Anspruch auf ALG II im Beispiel im Monat Mai doch nicht, denn Du befindest Dich zu diesem Zeitpunkt eindeutig in Arbeit und könntest nach Auffassung der ARGE eine Vorschusszahlung auf den Verdienst beim Arbeitgeber erfragen, auch die unpünktliche Zahlung des Lohnes ist für mich kein Grund das Zuflussprinzip geltend zu machen, dafür habe ich ein ganz persönliches Beispiel!


    Ein früherer Arbeitgeber schuldet mir noch 1200 € netto, die ARGE ist 3 Monate in Leistung gegangen und seit mehr als 1 1/2 Jahre steht die Pfändung an. Der verdienst muss mit den 3 Monaten verrechnet werden, sonnst bekäme ich in dem Monat der Leistung nämlich kein ALG II, die ARGE aber auch nicht die Rückerstattung der Vorleistung! Also, so ganz kann ich die Info nicht gut heissen!


    Ausserdem besteht ein Anspruch hinsichtlich des Eingliederungszuschusses, auch wenn dieser in Form einer Kann - Bestimmung gewährt werden oder abgelehnt werden kann.


    Frag doch einfach mal den Fallmanager, der muss Dir eine verbindliche ANtwort erteilen, nur die solltest Du Dir sicherheitshalber schriftlich geben lassen!


    Gruß