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Über 27, 1 Jahr schul.Ausb. HartzIV?

 
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  #1  
Alt 03.10.2008, 23:23
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Beiträge: 2
Standard Über 27, 1 Jahr schul.Ausb. HartzIV?

hallo,
www - wer weiss was
bin über 27, habe abgeschlossene ausbildung und mache seit 1 monat eine schulische zusatzausbildung 4 tage in der woche, schulgeld 300 euro/monat. werde in drei wochen in wg einziehen, welche ansprüche kann ich geltend machen? bekomme von den eltern keinen unterhalt mehr, wohne bei freundin, schulgeld noch vom vater, aber der will nicht mehr. habe ich hartzIV-anspruch?
danke, armorika
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  #2  
Alt 04.10.2008, 13:34
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Registriert seit: 25.08.2008
Ort: NRW
Beiträge: 1.111
Standard

Ist die schulische Ausbildung (grundsätzlich) Bafög-fähig? Also beziehen andere Mitschüler dafür BaföG?
__________________
Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
Gruss R.

Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
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  #3  
Alt 06.10.2008, 14:54
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 03.10.2008
Beiträge: 2
Standard Bafög möglich, aber abgelehnt - Elterneinkommen zu hoch

danke für deine antwort.
ja die schulausbildung ist bafög-fähig, habe ich auch schon abgeklärt, aber das einkommen der eltern ist zu hoch. habe mich auch schon weiter erkundigt heute morgen. kann alg beantragen und werde das auch bekommen, (hatte ja eine 3-jährige ausbildung, dann noch 2 monate befristeter vertrag bis 31.8.) ca. 200 euro im monat. was kann ich noch beantragen? habe heute einen 400 euro-job gefunden , werde auch wohngeld bekommen. aber gibt es auch zuschuss zu den schulgebühren? wenn es da noch was gibt, bin ich gerettet.
gruss, armorika
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  #4  
Alt 06.10.2008, 22:42
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.08.2008
Ort: NRW
Beiträge: 1.111
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Da die Schulausbildung dem Grunde nach bafäg-fähig ist, ist ALG II nicht möglich
Zitat:
Zitat von § 7 Abs. 5 SGB II
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Achte also darauf, ob dir evtl. die Leistungen als Darlehen gewährt werden!
Ausnahmen gibt es zu o.g. Absatz natürlich auch:
Zitat:
Zitat von § 7 Abs. 6 SGB II
6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Bei der 1. Alternative musst du im Elternhaushalt wohnen. Was noch vorliegt. Demnächst aber nicht mehr. Die 2. Alternative schreibt vor, dass dir Schüler-Bafög gezahlt wird, was nicht der Fall ist. Und bei der 3. Alternative müsstest du über 30 Jahre alt sein. Grundsätzlich wurde dir aber Bafög nicht bewilligt, weil das Einkommen deines Vaters zu hoch war. Somit greift hier keine der Möglichkeiten.

Deswegen frage ich, ob dir die Zusicherung des ALG II mündlich oder schriftlich erklärt wurde? Und ob die ARGE bereits alle Unterlagen (auch von der Schule) vorliegen hatte.

Solltest du ALG II bekommen, kannst du kein Wohngeld beziehen, diese Leistungen grenzen sich gegenseitig aus.
__________________
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Gruss R.

Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.

Geändert von TheNextOne (06.10.2008 um 22:46 Uhr)
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