|
|||||||
- Anzeige -
|
Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen) |
|
|
Themen-Optionen | Ansicht |
|
#11
|
|||
|
|||
|
Zum Thema Umschulung:
Ich habe früher gearbeitet.Doch seit 1999 (geheiratet und nach USA gezogen) bin ich nicht mehr in einen Beschäftigungsverhältnis weder geringfügig noch 1-Euro Job.Ich konnte mit 30/35 Jahren keine Arbeit finden.Ich habe früher 2-3 Schichten und Wochenenden gearbeitet.Das geht mit kind nicht.Das einzigste was ich in 11 Jahren bekommen habe waren 6 Wochen Bewerbungstraining.Da ich mitlerweile 41 Jahre bin und kronisch Krank bin und ich noch immer alleinerziehend bin und ich keine Familie (Eltern,Geschwister) habe ich nicht mal eine erst Ausbildung habe und weder Führerschein noch PKW besitze steht für mich nichts im Wege nach USA zu ziehen so das Vater und Tochter ein monatlichen Umgang pflegen können.Es gibt keinen Grund den Umgang zu verhindern oder erheblich einzuschränken.Die beiden haben bereits 11 Jahre miteinander verloren.Ausländer bekommen deutschkurse,Bewerbungstraining,PC Führerschein,Ausbildung.Deutsche können am ausgestreckten Arm verhungern.Erst mal die eigenen Leute Fördern.Ausländer können sich hier auch Ausbilden lassen oder Studieren und gehen dann wieder.Ich bekomme als Begründungen:Intressenskonflikt, zu lange von der Schule weg.Hallo wieviele Türken und Afrikaner haben jemals eine Schule gesehen? Dafür habe ich kein Verständnis. Ich habe immer auf die Notwendigkeit einer Umschulung hingewiesen,die ARGE wußte das wir wieder zurück müßen. Jetzt,2012 werden wir nach USA umziehen. Das alles habe ich im www gefunden: Da mein ex nicht viel Urlaub im Jahr hat und seine Besuche mit erheblichen Kosten verbunden wäre, wäre sein Umgang erheblich eingeschränkt.Daher kein Umgang möglich. Da aber meine Tochter Umgang möchte steht ihr Recht & Menschenrecht in Deutschland und in der EU in Vordergrund. Da sie den Umgang in Deutschland dursetzt muß sie auch die Anreise tragen(somit die ARGE). Zudem ist meine Tochter zeitlich flexibler da sie mehr Ferien im Jahr hat als ihr Vater Urlaub. Würde ihr Vater weniger Arbeiten würde sie weniger Unterhalt bekommen.Da sie 17% vom Jahreseinkommen als Einzelkind bekommt. Deutsche Gerichte hätten Kindeswohlinteresse bei Umgangsrecht des Vaters mit mutmaßlichem Sohn berücksichtigen müssen Die Weigerung deutscher Gerichte, einem Vater den Umgang mit seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn zu gewähren, dessen rechtlicher Vater der Ehemann der Kindesmutter ist, stellt eine Verletzung von Artikel 8, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Da nie eine enge persönliche Bindung zwischen ihm und dem Kind bestanden hatte, gab es zwar kein bestehendes „Familienleben“. Dieser Umstand war Michael Schneider aber nicht anzulasten Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 21.12.2010 - 20578/07 Örtliche Freizügigkeit des einen Elternteils muss im Hinblick auf Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des anderen Elternteils zurücktreten. der Leitsatz 1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind zu einem Ausgleich zu bringen. 2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 04.05.2010 - 11 UF 149/10 Nach § 21 Absatz 6 SGB II steht dem umgangsberechtigten leistungsbeziehenden Elternteil ein Mehrbedarf auch für die Realisierung des Umgangs zu. Deutschland muss entschädigen Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland zu einer Entschädigung von 5,000 Euro, weil die deutschen Gerichte nicht das Kindedwohl beachtet haben. Das Kindeswohl ist auch aus Sicht der Menschenrechte zu beachten. Europ. Gerichtshof für Menschenrechte Az: 20578/07 Wer trägt die Kosten des Umgangsrechts? Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben. Eine Ausnahme davon gibt es dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit vom anderen Elternteil weggezogen ist. Beispiel: Die Familie lebte vor der Scheidung in Hamburg. Nach der Scheidung zieht die Mutter mit dem Kind in die Nähe von München, während der Vater in Hamburg wohnen bleibt. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können, muss der Vater an den betreffenden Wochenenden nach München reisen, um das Kind abzuholen. Man kann in diesem Fall von der Mutter verlangen, dass sie das Kind auf eigene Kosten zum Hauptbahnhof, zum Flughafen oder zu einem Treffpunkt auf der Autobahn bringt. Das Bundesverfassungsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Mutter war mit dem Kind von Berlin nach München weggezogen. Der noch in Berlin lebende Vater musste aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach München fliegen, um sein Kind abzuholen.Das Gericht entschied, dass die Mutter verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort abzuholen (Beschluss vom 5.2.2002 -1 BvR 2029/00). Unsere Anwaltskanzlei hatte folgenden Fall: die Familie lebte im Westerwald. Die Mutter zog mit den beiden Kindern nach Hannover. Das Familiengericht Betzdorf verpflichtete die Mutter, dem Vater Freitags die Kinder zu einer auf halbem Weg liegenden Autobahngaststätte zu bringen und sie dort Sonntags wieder abzuholen. Umgang mit Ordnungsgeld durchsetzen Es kommt zum Glück nicht so häufig vor. Aber wenn der vereinbarte Umgang mit dem Kind, das beim anderen Elternteil lebt, vom betreuenden Elternteil boykottiert wird, bleibt nur noch die Vollstreckung der Vereinbarung mit gerichtlicher Hilfe. Jede durch Gericht beschlossene Umgangsregelung oder vor Gericht getroffene Vereinbarung ist vom Gericht mit einer Androhung von Ordnungsgeld bis 25.000 Euro und Ordnungshaft zu versehen §89 FamFG. |
|
#12
|
|||
|
|||
|
Zitat:
Geändert von lacki (29.01.2012 um 13:40 Uhr) |
|
#13
|
|||
|
|||
|
Also ich bin dafür, diese Dame mit dem nächsten U-Boot in die Staaten zurückzuschicken. Bedingung: Die Staatsbürgerschaft bleibt hier!
__________________
Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - |
|
#14
|
|||
|
|||
|
Beste "Ich71", deine zusammenhanglos rausgesuchten Gesetzesnormen und Urteile werden dir nicht helfen. Du blendest dabei nämlich völlig aus, dass eure derzeitige Situation darauf beruht, dass ihr EINVERNEHMLICH VEREINBART habt, dass du nach Deutschand zurückziehst. Weil er keinen BOCK hatte, dir Kohle zu zahlen und du schon damals wohl festgestellt hast, dass der böse deutsche Steuerzahler dir keine Sozialhilfe zahlt, wenn du in den USA lebst.
Ein allerletztes Mal: Wenn du in die USA ziehst, wirst du zusehen müssen, dass entweder dein Exgatte oder aber die USA dich durchfüttern. So, wie du es ja -in ausländerverachtender Sprache- auch behauptest, dass es der deutsche Staat mit in Deutschland lebenden Ausländern macht. Natürlich kannst du Zeit und Kraft darauf verschwenden, dich von einem Gerichtsstand zum anderen durchzuklagen. Vielleicht hast du dann ca. 2020 mal ein (negatives) Urteil, das besagt, dass es ALG 2 nunmal nicht im Ausland gibt. Da du bis 2020 wohl kaum von Luft und Liebe leben kannst, solltest du anfangen und deine Energie mal darauf zu konzentrieren, wovon du nun WIRKLICH leben willst, wenn du auswanderst. 1999 warst du übrigens 28 Jahre alt. Anhand deiner Rechtschreibung mutmaße ich, dass du Hauptschulabschluss hast. Demnach warst du damals seit mind. 12 Jahren aus der Schule raus und hattest ausreichend Zeit für eine Ausbildung. Aber es liegt deiner Natur offensichtlich fern, Fehler bei sich selbst zu suchen. BTW: Das letzte Urteil ist doch bezeichnend: Zum Fluhafen wirst du den Kind doch wohl bringen können. Ab Flughafen ist der Vater verantwortlich, also auch für die Kosten des Fluges. Nochmal: wer Umgang möchte, muss zahlen. Ob dir das passt oder nicht. Der deutsche Steuerzahler (zu dem du nicht gehörst) ist kein Zahlmichel für alles und jedes. Und für dein verworrenen Lebenspläne sowieso nicht. Du solltest dein verkorkstes Leben langsam mal aus eigener Kraft auf die Reihe bekommen! Turtle Geändert von Turtle1972 (29.01.2012 um 14:03 Uhr) |
|
#15
|
|||
|
|||
|
Zitat:
Meine Söhne sind 22 und 23 Jahre alt.Sie sind von einen Deutschen,stell dir vor.Und wir haben uns damals nach der Scheidung geeinigt das seine zweite Frau die auch ein Kind hatte die beiden Jungs großzieht,sie ist sowieso zuhause geblieben.Ich sollte damals vom Jugendamt aus eine Ausbildung bekommen die mir am Ende auch wieder verwährt wurde.Ich habe viel gearbeitet und mein umgangsrecht wahrgenommen.Meine Söhne wissen Bescheid.Ja ich war unterhaltspflichtig.Es ist sowas von Scheiß egal warum ich keine Ausbildung gemacht habe.Was zählt ist das ich seit 2007 für eine Umschulung gekalgt habe.Les es einfach nach. Ich streite mich bestimmt nicht unbezahlt hier rum ich KLAGE auf Staatskosten so einfach ist das. Alles andere wird sich zeigen. |
|
#16
|
|||
|
|||
|
Zitat:
Zitat:
|
|
#17
|
|||
|
|||
|
Zitat:
__________________
Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - |
|
#18
|
|||
|
|||
|
Zitat:
__________________
Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - |
|
#19
|
|||
|
|||
|
Witzig. Zahlt die USA denn Prozesskostenbeihilfe, so, wie es Deutschland tut? Denn: falls der Gerichtsstand nach Aussiedlung in den USA sein sollte, wäre PKH nicht zutreffen. So aber der Gerichtsstand in Deutschland verbleibt, wird es für jemanden, der im Ausland lebt, keine geben. Welcher Staat soll also die Kosten der Klagerei bezahlen? Dessenungeachtet, dass es PKH nur bei Erfolgsaussichten gibt. Da aber das SGB II nunmal gar keine Rechtsnorm bietet, es mit ins Ausland transferieren zu können (es sei denn für echte Grenzgänger), wird es gar keine PKH geben.
Die TE war also 19, als sie ihr jüngstes Kind bekam. 3 Jahre Elternzeit sei ihr gegönnt, dann war sie 22. Ausgewandert ist die Dame mit 29 Lenzen. Demnach hatte sie ausreichend Zeit für eine Ausbildung. Aber die Schuld bei anderen suchen. Ist ja wesentlich einfacher . Bäh, da kommt einem nur das Kotzen. In die USA gehen, sich schwängern lassen, feststellen, dass die Kohle nicht reicht und die USA nicht so großzügig mit Kohle sind, also kommt man mal eben zurück nach Deutschland und dann meint man, dass man auch noch ein Anrecht darauf hat, die Taschen weiter aufzuhalten, wenn man wieder in die USA abhaut. Also Schmarotzen hat die Dame offensichtlich gelernt, dazu brauchte sie keine Ausbildung.Schätzungweise könnte eine Umschulung auch abgelehnt worden sein, weil der geistige Horizont nicht reicht. Es muss nämlich absehbar sein, dass eine Umschulung auch geschafft wird, ehe tausende von Euronen zum Fenster rausgeschmissen werden. Und jetzt mag die TE mal klagen. Wir hören sie dann sicherlich ca. 2020 mit einem Ergebnis wieder. Wenn sie bis dahin nicht verhungert ist. Oder gleich, weil der Staat ihr eben keine Kosten für den Rechtsstreit zahlt. Turtle |
|
#20
|
|||
|
|||
|
Zitat:
|
|
Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen) |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Umgangsrecht Umzug zurück nach USA.SGBII Leistungen | Ich71 | Anspruch und Leistungen | 0 | 29.01.2012 00:35 |
| Anspruch auf Leistungen nach Kündigung, Umzug? | promailer | Anspruch und Leistungen | 3 | 13.09.2010 00:33 |
| SchülerBafög - Ergänzende Leistungen SGBII | kimberly | Anspruch und Leistungen | 9 | 22.03.2009 17:02 |
| Leistungen nach Umzug | stephan1000 | Anspruch und Leistungen | 0 | 23.03.2008 11:18 |
| Leistungen für umzug nach Österreich? gibt es das etwas?? | hexei | Anspruch und Leistungen | 4 | 19.10.2007 17:45 |