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Umgangsrecht Umzug zurück nach USA.SGBII Leistungen

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  #11  
Alt 29.01.2012, 13:34
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Zum Thema Umschulung:
Ich habe früher gearbeitet.Doch seit 1999 (geheiratet und nach USA gezogen) bin ich nicht mehr in einen Beschäftigungsverhältnis weder geringfügig noch
1-Euro Job.Ich konnte mit 30/35 Jahren keine Arbeit finden.Ich habe früher 2-3 Schichten und Wochenenden gearbeitet.Das geht mit kind nicht.Das einzigste was ich in 11 Jahren bekommen habe waren 6 Wochen Bewerbungstraining.Da ich mitlerweile 41 Jahre bin und kronisch Krank bin und ich noch immer alleinerziehend bin
und ich keine Familie (Eltern,Geschwister) habe ich nicht mal eine erst Ausbildung habe und weder Führerschein noch PKW besitze steht für mich nichts im Wege nach USA zu ziehen so das Vater und Tochter ein monatlichen Umgang pflegen können.Es gibt keinen Grund den Umgang zu verhindern oder erheblich einzuschränken.Die beiden haben bereits 11 Jahre miteinander verloren.Ausländer bekommen deutschkurse,Bewerbungstraining,PC Führerschein,Ausbildung.Deutsche können am ausgestreckten Arm verhungern.Erst mal die eigenen Leute Fördern.Ausländer können sich hier auch Ausbilden lassen oder Studieren und gehen dann wieder.Ich bekomme als Begründungen:Intressenskonflikt, zu lange von der Schule weg.Hallo wieviele Türken und Afrikaner haben jemals eine Schule gesehen? Dafür habe ich kein Verständnis.
Ich habe immer auf die Notwendigkeit einer Umschulung hingewiesen,die ARGE wußte das wir wieder zurück müßen.
Jetzt,2012 werden wir nach USA umziehen.

Das alles habe ich im www gefunden:
Da mein ex nicht viel Urlaub im Jahr hat und seine Besuche mit erheblichen Kosten verbunden wäre,
wäre sein Umgang erheblich eingeschränkt.Daher kein Umgang möglich.
Da aber meine Tochter Umgang möchte steht ihr Recht & Menschenrecht in Deutschland und in der EU in Vordergrund.
Da sie den Umgang in Deutschland dursetzt muß sie auch die Anreise tragen(somit die ARGE).
Zudem ist meine Tochter zeitlich flexibler da sie mehr Ferien im Jahr hat als ihr Vater Urlaub.
Würde ihr Vater weniger Arbeiten würde sie weniger Unterhalt bekommen.Da sie 17% vom Jahreseinkommen als Einzelkind bekommt.


Deutsche Gerichte hätten Kindeswohlinteresse bei Umgangsrecht des Vaters mit mutmaßlichem Sohn berücksichtigen müssen

Die Weigerung deutscher Gerichte, einem Vater den Umgang mit seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn zu gewähren, dessen rechtlicher Vater der Ehemann der Kindesmutter ist, stellt eine Verletzung von Artikel 8, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Da nie eine enge persönliche Bindung zwischen ihm und dem Kind bestanden hatte, gab es zwar kein bestehendes „Familienleben“. Dieser Umstand war Michael Schneider aber nicht anzulasten
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 21.12.2010 - 20578/07





Örtliche Freizügigkeit des einen Elternteils muss im Hinblick auf Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des anderen Elternteils zurücktreten.
der Leitsatz

1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind zu einem Ausgleich zu bringen.
2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 04.05.2010
- 11 UF 149/10


Nach § 21 Absatz 6 SGB II steht dem umgangsberechtigten leistungsbeziehenden Elternteil ein Mehrbedarf auch für die Realisierung des Umgangs zu.

Deutschland muss entschädigen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland zu einer Entschädigung von 5,000 Euro, weil die deutschen Gerichte nicht das Kindedwohl beachtet haben.
Das Kindeswohl ist auch aus Sicht der Menschenrechte zu beachten.
Europ. Gerichtshof für Menschenrechte Az: 20578/07


Wer trägt die Kosten des Umgangsrechts?

Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben.

Eine Ausnahme davon gibt es dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit vom anderen Elternteil weggezogen ist. Beispiel: Die Familie lebte vor der Scheidung in Hamburg. Nach der Scheidung zieht die Mutter mit dem Kind in die Nähe von München, während der Vater in Hamburg wohnen bleibt. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen zu können, muss der Vater an den betreffenden Wochenenden nach München reisen, um das Kind abzuholen. Man kann in diesem Fall von der Mutter verlangen, dass sie das Kind auf eigene Kosten zum Hauptbahnhof, zum Flughafen oder zu einem Treffpunkt auf der Autobahn bringt. Das Bundesverfassungsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Mutter war mit dem Kind von Berlin nach München weggezogen. Der noch in Berlin lebende Vater musste aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach München fliegen, um sein Kind abzuholen.Das Gericht entschied, dass die Mutter verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort abzuholen (Beschluss vom 5.2.2002 -1 BvR 2029/00). Unsere Anwaltskanzlei hatte folgenden Fall: die Familie lebte im Westerwald. Die Mutter zog mit den beiden Kindern nach Hannover. Das Familiengericht Betzdorf verpflichtete die Mutter, dem Vater Freitags die Kinder zu einer auf halbem Weg liegenden Autobahngaststätte zu bringen und sie dort Sonntags wieder abzuholen.
Umgang mit Ordnungsgeld durchsetzen

Es kommt zum Glück nicht so häufig vor. Aber wenn der vereinbarte Umgang mit dem Kind, das beim anderen Elternteil lebt, vom betreuenden Elternteil boykottiert wird, bleibt nur noch die Vollstreckung der Vereinbarung mit gerichtlicher Hilfe.
Jede durch Gericht beschlossene Umgangsregelung oder vor Gericht getroffene Vereinbarung ist vom Gericht mit einer Androhung von Ordnungsgeld bis 25.000 Euro und Ordnungshaft zu versehen §89 FamFG.
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  #12  
Alt 29.01.2012, 13:35
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Zitat:
.Das Verfahren in USA wird in kürze auch durch sein.Dann ICC Gericht fals ARGE den Antrag ablehnt und das europäische Gericht für Menschenrechte.Strafanzeige Polizei wegen Nötigung zu einer strafbaren Handlung(wenn ARGE ablehnt).
aua, die hat ja nun voll einen an der bimmel! obama ist doch scheiße, normalerweise sind die amis solchs sozialstaaterei nicht gewohnt, nun aber scheinen sie durchzuknallen!

Geändert von lacki (29.01.2012 um 13:40 Uhr)
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  #13  
Alt 29.01.2012, 13:46
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Also ich bin dafür, diese Dame mit dem nächsten U-Boot in die Staaten zurückzuschicken. Bedingung: Die Staatsbürgerschaft bleibt hier!
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  #14  
Alt 29.01.2012, 14:00
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Beste "Ich71", deine zusammenhanglos rausgesuchten Gesetzesnormen und Urteile werden dir nicht helfen. Du blendest dabei nämlich völlig aus, dass eure derzeitige Situation darauf beruht, dass ihr EINVERNEHMLICH VEREINBART habt, dass du nach Deutschand zurückziehst. Weil er keinen BOCK hatte, dir Kohle zu zahlen und du schon damals wohl festgestellt hast, dass der böse deutsche Steuerzahler dir keine Sozialhilfe zahlt, wenn du in den USA lebst.

Ein allerletztes Mal: Wenn du in die USA ziehst, wirst du zusehen müssen, dass entweder dein Exgatte oder aber die USA dich durchfüttern. So, wie du es ja -in ausländerverachtender Sprache- auch behauptest, dass es der deutsche Staat mit in Deutschland lebenden Ausländern macht.

Natürlich kannst du Zeit und Kraft darauf verschwenden, dich von einem Gerichtsstand zum anderen durchzuklagen. Vielleicht hast du dann ca. 2020 mal ein (negatives) Urteil, das besagt, dass es ALG 2 nunmal nicht im Ausland gibt. Da du bis 2020 wohl kaum von Luft und Liebe leben kannst, solltest du anfangen und deine Energie mal darauf zu konzentrieren, wovon du nun WIRKLICH leben willst, wenn du auswanderst.

1999 warst du übrigens 28 Jahre alt. Anhand deiner Rechtschreibung mutmaße ich, dass du Hauptschulabschluss hast. Demnach warst du damals seit mind. 12 Jahren aus der Schule raus und hattest ausreichend Zeit für eine Ausbildung. Aber es liegt deiner Natur offensichtlich fern, Fehler bei sich selbst zu suchen.

BTW: Das letzte Urteil ist doch bezeichnend: Zum Fluhafen wirst du den Kind doch wohl bringen können. Ab Flughafen ist der Vater verantwortlich, also auch für die Kosten des Fluges. Nochmal: wer Umgang möchte, muss zahlen. Ob dir das passt oder nicht. Der deutsche Steuerzahler (zu dem du nicht gehörst) ist kein Zahlmichel für alles und jedes. Und für dein verworrenen Lebenspläne sowieso nicht. Du solltest dein verkorkstes Leben langsam mal aus eigener Kraft auf die Reihe bekommen!

Turtle

Geändert von Turtle1972 (29.01.2012 um 14:03 Uhr)
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  #15  
Alt 29.01.2012, 14:37
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Heiligster Tag!

Verstehst du es denn nicht?! Es gibt für dich keine Sozialhilfe, weil du ERWERBSFÄHIG bist. Und ALG 2 gibt es im Ausland nicht!!!!!!

Und außerdem müsste man dich erstmal AUSLIEFERN an die USA (das will ich mal sehen, dass du als nach deutschem Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht inhabende Mutter ausgeliefert wirst)!!!!! Du aber willst FREIWILLIG in die USA und nichts weiter.

Dass die USA für in den USA lebende US Bürger (dein Kind) und deren Verwandte zuständig wäre, blendest du offensichtlich völlig aus. Wieso eigentlich?!

Wenn der deutsche Staat für in Deutschland lebende Ausländer bezahlen muss, muss ja wohl der ausländische Staat für in diesem lebende Deutsche aufkommen.

Im Übrigen bin ich weder "Harzer" (was sind Harzer? Harzer Roller ist ein Käse.) noch sonstwas. Sondern Sachbeabeiter einer Widerspruchsstelle. Und kann dir daher mit Fug und Recht mitteilen: ALG 2 gibt es nicht, wenn du in die USA gehst. Wenn die UsA möchte, dass du in den USA verbleibst, dann muss die USA dich auch ernähren.

Was ist eigentlich mit den Vätern der andern Kinder? Auch Amerikaner? Oder Deutsche? Denen entziehst du die Kinder nicht, wenn du mit ihnen in die USA gehst?

Und andere verantwortlich zu machen, dass du keine Ausbildung hast: lächerlich. Du bist 40 Jahre alt, hast gerademal 3 Kinder. Da wäre dazwischen genug Zeit gewesen, eine Ausbildung zu machen.
Meine anderen beide Kinder sind aus erster Ehe.Hättest du lesen können!
Meine Söhne sind 22 und 23 Jahre alt.Sie sind von einen Deutschen,stell dir vor.Und wir haben uns damals nach der Scheidung geeinigt das seine zweite Frau die auch ein Kind hatte die beiden Jungs großzieht,sie ist sowieso zuhause geblieben.Ich sollte damals vom Jugendamt aus eine Ausbildung bekommen die mir am Ende auch wieder verwährt wurde.Ich habe viel gearbeitet und mein umgangsrecht wahrgenommen.Meine Söhne wissen Bescheid.Ja ich war unterhaltspflichtig.Es ist sowas von Scheiß egal warum ich keine Ausbildung gemacht habe.Was zählt ist das ich seit 2007 für eine Umschulung gekalgt habe.Les es einfach nach.
Ich streite mich bestimmt nicht unbezahlt hier rum ich KLAGE auf Staatskosten so einfach ist das.
Alles andere wird sich zeigen.
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  #16  
Alt 29.01.2012, 14:40
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Zitat:
Natürlich kannst du Zeit und Kraft darauf verschwenden, dich von einem Gerichtsstand zum anderen durchzuklagen.
die hat doch noch nicht mal geld, um bei einen anwalt vorzusprechen!


Zitat:
mutmaße ich, dass du Hauptschulabschluss hast
so wie sie sich und ihre situation beschreibt, entsammt sie einem Millau, dass man in Deutschland Prekariat nennt. eigentlich lohnt die beantwortung ihrer frage nicht.
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  #17  
Alt 29.01.2012, 14:44
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Zitat:
Ich streite mich bestimmt nicht unbezahlt hier rum ich KLAGE auf Staatskosten so einfach ist das.
Na so ist das nun ja auch wieder nicht. Sinnlose Unterfangen wie das Deinige sind von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Vergiss den ganzen Unfug, Du machst Dir nur die Nerven kaputt und bringen tut es nichts. Hättest Dir vorher überlegen müssen, was Du tust. Der deutsche Staat kommt für Deine mannigfaltigen Fehlentscheiden jedenfalls nicht auf.
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  #18  
Alt 29.01.2012, 14:46
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Zitat:
eigentlich lohnt die beantwortung ihrer frage nicht.
Stimmt... das ist wie Perlen vor die Säue werfen
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  #19  
Alt 29.01.2012, 15:38
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Witzig. Zahlt die USA denn Prozesskostenbeihilfe, so, wie es Deutschland tut? Denn: falls der Gerichtsstand nach Aussiedlung in den USA sein sollte, wäre PKH nicht zutreffen. So aber der Gerichtsstand in Deutschland verbleibt, wird es für jemanden, der im Ausland lebt, keine geben. Welcher Staat soll also die Kosten der Klagerei bezahlen? Dessenungeachtet, dass es PKH nur bei Erfolgsaussichten gibt. Da aber das SGB II nunmal gar keine Rechtsnorm bietet, es mit ins Ausland transferieren zu können (es sei denn für echte Grenzgänger), wird es gar keine PKH geben.

Die TE war also 19, als sie ihr jüngstes Kind bekam. 3 Jahre Elternzeit sei ihr gegönnt, dann war sie 22. Ausgewandert ist die Dame mit 29 Lenzen. Demnach hatte sie ausreichend Zeit für eine Ausbildung. Aber die Schuld bei anderen suchen. Ist ja wesentlich einfacher . Bäh, da kommt einem nur das Kotzen. In die USA gehen, sich schwängern lassen, feststellen, dass die Kohle nicht reicht und die USA nicht so großzügig mit Kohle sind, also kommt man mal eben zurück nach Deutschland und dann meint man, dass man auch noch ein Anrecht darauf hat, die Taschen weiter aufzuhalten, wenn man wieder in die USA abhaut. Also Schmarotzen hat die Dame offensichtlich gelernt, dazu brauchte sie keine Ausbildung.

Schätzungweise könnte eine Umschulung auch abgelehnt worden sein, weil der geistige Horizont nicht reicht. Es muss nämlich absehbar sein, dass eine Umschulung auch geschafft wird, ehe tausende von Euronen zum Fenster rausgeschmissen werden.

Und jetzt mag die TE mal klagen. Wir hören sie dann sicherlich ca. 2020 mit einem Ergebnis wieder. Wenn sie bis dahin nicht verhungert ist. Oder gleich, weil der Staat ihr eben keine Kosten für den Rechtsstreit zahlt.

Turtle
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  #20  
Alt 29.01.2012, 15:48
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Zitat:
und die USA nicht so großzügig mit Kohle sind
sie ist dort im Food Stamp -Programm, da habe ich keinen Zweifel. Im Oktober 2011 bezogen über 46 Millionen Amerikaner diese Lebensmittelmarken. Ist übrigens ein neuer Rekord in den USA!!!!! Wie hieß es doch vor 3 Jahren in Obamas Wahlkampf so schön: Yes, we can!!!
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