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Unklarheit bei der Auslegung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft"

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  #1  
Alt 27.02.2008, 09:19
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Rotes Gesicht Unklarheit bei der Auslegung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft"

Unklarheit bei der Auslegung des Begriffs "eheähnliche Gemeinschaft"

Laut der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II heisst es:

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Greift diese Regelung auch bei Schwangerschaft ?

Hier eine kurze Schilderung meiner Situation:

Mein Freund ist im Dezember 2007 zu mir ( ich beziehe Alg 2 ) gezogen. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen vom Job Center. Wir wurden Auf Grund meiner Schwangerschaft automatisch als Bedarfsgemeinschaft ( bzw. eheähnliche Gemeinschaft ) eingestuft. Dadurch werden mir nun monatlich 50 Euro abgezogen. Darüber hinaus soll ich nun auch seit Dezember 2007 490 Euro unberechtigt bezogen haben und zurückzahlen. Mein Freund habe ich Anfang Januar 2007 beim Job Center angemeldet.

Ich habe folgenden Gerichtsbeschluss gefunden:

LSG Hamburg L 5 B 21/08 ER AS vom 28.01.2008

1. Wenn Partner noch nicht länger als ein Jahr zusammenleben, ist im Regelfall nicht vom Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a Nr. 1 SGB II auszugehen(LSG Hamburg mit Beschluss vom 8. Februar 2007 , L 5 B 21/07 ER AS, EuG 2007, 276) .

2. Auch kann die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II – Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese bereits bei Bestehen einer Schwangerschaft eingreift, da dies in klarem Widerspruch zum Wortlaut der Norm stünde.

Kann ich mich bei einem Widerspruch auf diesen Gerichtsbeschluss berufen ?

Vielen Dank und Viele Grüße

Louisa
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  #2  
Alt 27.02.2008, 09:46
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Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
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"Kann ich mich bei einem Widerspruch auf diesen Gerichtsbeschluss berufen ?"

Ja. Allerdings ist der Beschluss des LSG HH für die Arge nicht bindend. Sie kann trotzdem von einer BG ausgehen. Du müsstest dann Klage beim SG einreichen.
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