Untätigkeit des Jobcenters

  • Am 13.11.2014 habe ich einen Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter gestellt. Der Antrag enthält keine Änderungen.
    Mein Bewilligungszeitraum läuft zum 31.12.2014 ab.
    Am 04.12.2014 habe ich im Jobcenter nachgefragt ob dieser bearbeitet wird.
    Man teilte mir mit das die Bearbeitung im Verzug ist und ich bis zum 15.12.2014
    warten sollte.
    Aufgrund meines Antrages vor 6 Monaten den ich nur knapp mithilfe eines Rechtsanwaltes bewilligt bekommen habe und nur dank diesem
    meine berechtigten Leistungen pünktlich ausgezahlt wurden, mache ich mir Sorgen das ich wieder nur mithilfe eine Rechtsanwaltes
    Leistungen erhalte. Ich gehe langsam aber sicher von schwerer Nötigung aus, da das Amt über meine drohende Mittellosigkeit zum 01.01.2015
    informiert ist. Ich frage mich ob ich evtl. schon jetzt einen Weiterbewilligungsantrag für den 01.06.2015 stellen soll da ich ja nur eine Untätigkeitsklage einreichen kann wenn das JC 6 Monate meinen Antrag nicht bearbeitet, den langsam aber sicher glaube ich das diese nur noch Anträge bearbeiten wenn ein Rechtsanwalt oder das Sozialgericht eingeschaltet ist.
    Hat vieleicht jemand Tipps wie ich der provozierten Notlage entgehen kann, bis zum 15.12.2014 warte ich noch ab.

  • Hallo,


    zur Zeit sind alle JC im Verzug, weil bundesweit das Computersystem umgestellt wird. Man sollte dem JC aber 3-4 Wochen Bearbeitungszeit zugestehen.


    Ein jetzt gestellter WBA zum 01.06.15 wird garantiert abgelehnt.


    wevell

  • Zitat

    Ich gehe langsam aber sicher von schwerer Nötigung aus, da das Amt über meine drohende Mittellosigkeit zum 01.01.2015
    informiert ist.


    Das ist lächerlich. Wir schreiben heute den 7.12. Es gibt garantiert Leute, die sogar nach dir erst den Folgeantrag für Dezember gestellt haben. Die sind nunmal wichtiger!

  • @ TE : Bist nicht der einzige, der Sylvester in die Röhre guckt !
    Bei mir droht auch Mittellosigkeit zum 01.01.2015.
    Grund: Ende des 2-jährig befristeten Arbeitverhältniss am 30.11.2014. Lohnzahlung war Ende Nov.
    Ab 01.12.2014 Beginn Leiharbeit. Lohn für Dezember kommt "natürlich" erst Mitte Januar 2015.
    Nein, hab diesmal wegen Vertragsende kein Weihnachtsgeld bekommen, und am 01.01. werden ( wie jedes Jahr ) noch gewisse Dinge abgebucht!
    Toll, was ???

  • ach wenn du mal so viel Energie aufbringen könntest, dir eine Arbeit zusuchen! Aber wie ich deinen Worten entnehmen kann, planst du längerfristig mit Hartz4. Fürchterlich solche Leute wie du!:o


    Du kannst dir weder vorstellen noch wissen welche Energie ich aufbringen kann und das auch tu um Arbeit zu suchen und sonst für Dummköpfe wie z.b. dir, die unter allem Niveu tiefschläge verteilen , offensichtlich hier nur im Forum sind um Arrogante Sprüche abzulassen und ihr Minderwertigkeitskomplexe auszuleben. Mehr wie fürchterlich Leute wie du, die Urteilen ohne zu Wissen und dummes vermuten Bäh widerlich.

  • Es ist keineswegs hinnehmbar, dass wegen organisatorischen oder personellen Engpässen Betroffene ohne Leistungen da stehen müssen.
    Im endeffekt hat das JC 7 Wochen Zeit meinen WBA ohne jegligliche Veränderung zu bearbeiten sollten das JC dazu nicht in der Lage sein,
    provozieren die Angestellten wissentlich eine Katastrophe, den egal welche fadenscheinige Ausrede die Angestellten dann haben Sie hatten 7 Wochen
    Zeit Abhilfe zu schaffen. Im Berufsleben nennt sich das Deadline und wird aus guten Gründen vermieden.

  • Ah so ist das, dann sollten 7 Wochen wohl ausreichend sein und nach Dringlichkeit bearbeitet werden alles andere ist nicht nachvollziehbar.
    Das mit dem Antrag zum 01.06.2015 war sowieso nicht so ernst gemeint, allerdings aufgrund der Rechtsgrundlage einer Untätigkeitsklage die erst bei
    6 Monaten zulässig ist sollte man mal über Gesetzesänderungen nachdenken, obwohl ich glaube bei nachgewiesener Dringlichkeit muss man sich eine Einstweilige
    Verfügung vom Sozialgericht besorgen und da sind halt meine bedenken das man genau dazu genötigt wird um den Vorgang im allgemeinen zu verkomplexieren
    und weniger aufgeklärte aus dem System zu treten.


    Das würde man dann schwere Nötigung nennen, darauf stehen bis zu fünf Jahren Gefängniss, zum Vergleich Todschläger sind schon mit weniger Gefägniss ausgekommen

  • Ganz sicher nicht Toll, ich hoffe du lässt dir die "Mittelosigkeit" nicht gefallen und bestehst aufgrund schon allein deiner Sozialen Verantwortung auf deine Rechte,
    den Mittellosigkeit muss niemand sich gefallen lassen und das ist nicht nur gut so, sondern auch wichtig. Ich wünsch dir die notwendige Energie um deine drohende Mittelosigkeit im rechtlichen Rahmen abzuwenden, damit du nicht in die bescheuerte Röhre gucken musst. LG und guten Rutsch


    Die Nichtzusammenarbeit mit dem Schlechten gehört ebenso zu unseren Pflichten wie die Zusammenarbeit mit dem Guten.


    Mahatma Gandhi

  • Leistungspflicht des Leistungsträgers


    bei Antragstellung:


    Oft redet sich der Leistungsträger mit irgendwelchen internen Problemen heraus oder vertröstet


    einen Hilfebedürftigen von einer Woche zur nächsten - das ist rechtswidrig!


    Die oft vorgeschobenen Gründe wie Krankheit/Abwesenheit von Mitarbeitern, verlegte Akten oder


    lange Bearbeitungszeiträume wegen starker Arbeitsbelastung entbinden einen Leistungsträger


    Quelle:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a840d17101.php


    NICHT von seinen gesetzlichen Leistungspflichten!


    Diese internen Probleme dürfen nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Ist die Bedürftigkeit


    bzw. der Bedarf hinreichend bewiesen, muss der Leistungsträger zahlen – notfalls als Darlehen oder


    auf der Grundlage eines vorläufigen Bescheides.


    ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf


    dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.


    Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt


    des Bedürftigen zu sichern.


    § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder


    Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig


    erhält.


    Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem


    Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.


    Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen


    anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine


    gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt.


    Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen


    muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im


    Anrechnungsmonat kommt.


    Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte


    der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.


    Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der


    Leistungsträger gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III


    auf Antrag des Betroffenen über die Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist


    gebunden.


    Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die


    Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine


    abschließende Berechnung noch nicht möglich.


    Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag


    abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.


    Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1


    Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1


    Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.


    Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar


    rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263


    StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB


    Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der


    Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung


    lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.


    Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB


    Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.


    bei Arbeitsaufnahme:


    Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das


    widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man


    tatsächlich Einkommen hat, darf und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt


    und der Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann darf es die Leistung


    einstellen.


    Leider interessiert das viele Jobcenter nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden,


    mit der Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu einer


    rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.


    Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:


    a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht


    möglich ist:


    b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch


    für die Vergangenheit).


    Beide §§ setzen Voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:


    § 45: "Soweit ein Verwaltungsakt ... rechtswidrig ist ..."


    § 48: "Soweit ... eine wesentliche Änderung eintritt ..."


    hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".


    Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als


    verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für


    den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst


    entgegen wirken kann.


    Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von


    Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese


    eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!


    Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.


    Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder


    Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben


    vorgehen.

  • @lecki
    Pielroja gibt es an fast jedem Kiosk.
    habe ich dir nicht zu verstehen gegeben, das ich nicht wegen dir hier im Forum bin,
    also bitte unterlasse deine primitiven Bemerkungen.
    Ab jetzt "für dich" bitte keine fragen mehr, such dir eine sinnvolle Beschäftigung.
    Meine Vermutung du kommst mit der Rente nicht klar oder was hast du für ein Problem?
    Auch wenn das wie eine Frage erscheint, die Antwort interessiert mich nicht.
    Also Typen wie du, die zwischen den Zeilen lesen können und anhand dreier Sätze ganze
    Persönlickeitsbilder erstellen sind mir echt suspekt, das Kraut was du rauchst
    bekommt man offensichtlich noch nicht an jedem Kiosk.


    Mit soviel Überheblichkeit hast du es auf die Ignor-Liste geschaft.

  • Am 15.12.2015 werde ich folgendes Einschreiben verschicken nicht nur an das Jobcenter.
    Eure Meinungen interessieren mich, bis auf die von lecki.


    letztmahlige Mahnung


    Sehr geehrte Damen und Herren


    Am 13.11.2014 habe ich einen Weiterbewilligungsantrag im Jobcenter Dortmund eingereicht. Der Antrag enthält keine Änderungen.
    Mein Bewilligungszeitraum läuft zum 31.12.2014 ab.
    Am 04.12.2014 habe ich im Jobcenter nachgefragt ob dieser bearbeitet wird.
    Man teilte mir mit das die Bearbeitung im Verzug ist und ich bis zum 15.12.2014
    warten sollte.
    Da ich bis heute den 15.12.2014 nach wie vor keine Antwort erhalten habe
    (nichtmal einen Vorläufigen Bescheid) muss ich davon ausgehen das dieser Antrag nicht bearbeitet wird, bei einer Verweigerung der mir zustehenden Leistungen werde ich Strafanzeige stellen
    wegen § 263
    StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB
    Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der
    Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung
    lebensnotwendiger Leistungen).
    Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB
    Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.


    Ich bitte um Verständniss das ich diesbezüglich auf meine Rechte bestehen werde.


    Weiter werde ich die Öffentlichkeit und weitere Behörden über den Umgang des Jobcenters mit geltendem Recht informieren.


    Mit Freundlichen Grüssen
    xxxxxxxxxxxx


    Anmerkung:
    Eine nicht zeitgemäße Bearbeitung ist mit nichts zu rechtfertigen.
    In Zeiten wo ich gearbeitet habe, waren in so einen Fall Überstunden selbstverständlich und
    da ging es lediglich um den Profit des Arbeitgebers und nicht um die Existenz von Menschen.
    Der exstremste Fall im meinem Leben war eine 12 Stunden Schicht über Wochen mit dem
    abweichenden Ereigniss einer 18 Stunden Schicht und das war keine Arbeit die man im
    sitzen erledigen konnte, also übernehmen sie die Verantwortung für ihre Arbeit oder sie müssen
    selbstverständlich damit rechnen das Sie extremen Handlungen und unakzeptanz gegenüberstehen.


    Hinzu kommt das der von mir zu bearbeitende WBA einen nicht größeren Arbeitaufwand behinhaltet
    als diese email zu lesen und zu beantworten.
    Das Sichten der Unterlagen dauert garantiert nicht länger als drei Minuten, die notwendigen
    Eingaben am PC (auch ohne Schreibmaschinenfähigkeiten) nicht länger als fünf Minuten,
    den Bewilligungsbescheid zu veranlassen nicht länger als zwei Minuten.
    Also 10 Minuten Arbeitaufwand den Sie seit Wochen nicht erledigen können,
    erzählen sie das dem Richter der Notwendig wird wenn Sie den Straftatbestand erfüllen,
    ich bin nicht der Berliner Flughafen.
    Am Freitag dem 02.01.2015 ist die Deadline

  • Hallo,


    kannst du beweisen, dass du den Antrag eingereicht hast?


    Das JC ist nicht verpflichtet am 15.12. zu bescheiden, es reicht, wenn zum 01.01. Geld auf dem Konto ist.


    Leider hast du bei deinem Beitrag #10 die Quelle nicht angegeben, ich glaube, dass verstösst gegen Urheberrecht. Zudem glaube ich, dass dieser Beitrag aus dem Jahr 2008 ist ( http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a840d17101.php ).


    wevell

  • Es wurde mir ein Stempel mit Eingangsdatum auf einer Kopie des Antrages gewährt.
    Allerdings hat man mir am 04.12.2014 bei einem Besuch mündlich den Eingang nochmals bestätigt,
    es müsste sehr hohe Kriminelle Energie Notwendig sein um den Eingang des Antrages zu verleugnen,
    man müsste also den Eingang sowie die Besuche aus dem Computersystem löschen.
    Wenn das Geld am 01.01.2015 auf dem Konto ist bin ich beruhigt und die Notlage ist abgewendet
    dann werde ich keine Strafanzeige stellen, deshalb Deadline ist am 02.12.2015
    Allerdings bleibe ich dabei das diese Angestellten sich dann nicht über extreme Handlungen und Unakzeptanz beschweren dürfen,
    wie heißt es so schön "Wie es hinein schallt, so schallt es heraus?"
    Im anderem Fall werde ich dementsprechend angemessen reagieren, ebenso bei dem unwahrscheinlichen Fall das plötzlich der
    Eingang des Antrages verleugnet wird, dafür würde ich töten um die Möglichkeit des Beweises zu erbringen, den in dem Fall
    werden Spuren ganz anders gesichert man würde schon anhand des Stempels feststellen das dieser aus dieser Behörde stammt ganz zu schweigen von
    dem Aufwand den das JC betreiben müsste um meine Besuche und den Antrag aus dem System verschwinden zu lassen in diesem Fall hätten die echt in jeder hinsicht schlechte Karten.
    Quelle, habe ich nachgetragen allerdings kann ich mir kaum vorstellen das Gesetzestexte dem Urheberrecht untergeordnet sind, werde mich in Zukunft halt komplett auf die Paragraphen und ihre Bedeutung beschränken um die Unsicherheit zu vermeiden


    Entschuldige dieses extreme Gedankenspiel allerdings aus einer Erfahrung aus meiner Jugend meiner ersten Arbeitslosigkeit in der man mir ein halbes Jahr lang
    Arbeitlosenhilfe verweigert hatte, wo es um ein Schreiben ging das der Arbeitgeber haben sollte, der widerum behauptete das Arbeitamt hätte dieses Schreiben,
    ich ein halbes Jahr einen Überlebenskampf hatte (das sind die heutigen resultierenden Schäden) Das Arbeitsamt hatte das Schreiben nach einem halben Jahr gefunden und die Arbeitlosenhilfe wurde nachgezahlt. Überlebt habe ich damals nur dank guter Freunde, heute wär das nicht mehr möglich.
    Die damalige Sachbearbeiterin bezeichnete mich zynischer Weise als Überlebenskünstler, das ist eine 25 jahre alte Erfahrung. Zu der Zeit war es wirklich schwierig sich über seine Rechte ohne Internet zu informieren, heute liegt der Schwerpunkt in Kenntniss meiner Rechte diese durchzusetzen, da diese permanent missachtet werden.
    In dem Sinne Satyagraha
    LG

  • Rechtsanwalt ist informiert und unterstützt mich bei Bedarf.


    Allegro (italienisch für „fröhlich“, „lustig“, „heiter“) bezeichnet: Allegro (Musik), eine Tempobezeichnung in der Musik mit der Bedeutung „schnell“
    Offenbar schlechte Plannung oder doch nicht so ganz benutzerfreundlich, da soll man nicht zynisch werden ich bitte euch.
    Es bleibt spannend


    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-starten-heute-mit-allegro-90016213.php


    begeht das Jobcenter Rechtsbruch bin ich genötigt ebenfalls Rechtsbruch zu begehen ich werde alles mögliche versuchen das zu verhindern, deshalb der Rechtsanwalt und die Beschwerde ans Bürgerbüro, bei allem Verständniss der Jobcenter Mitarbeiter.
    Wenn ein Arbeitgeber mich dazu nötigt Rechtsbruch zu begehen aus mangelnden Sachverstand würde ich versuchen diesen dazu zu bewegen sich Sachverstand anzueignen um diesen abzuwenden, macht er das nicht würde ich nicht nur den geschädigten zur Seite stehen sondern selbstständig Strafanzeige gegen diesen stellen.
    Ob das der Grund ist warum ich keinen Arbeitsplatz finde weil ich mich ncht zu kriminellen unverantwortlichen Tätigkeiten hinreißen lasse? Also wenn ich nur als krimineller Arbeit finde höre ich auf zu suchen und mache mich eher kompromisslos Selbstständig auf kosten aller wirtschaftlich besser gestellten und da kommen wahrscheinlich 99% der Personen in Deutschland in betracht , damit könnte ich persönlich besser Leben als auf Kosten von Ärmeren

  • Ich verstehe nicht, was du eigentlich willst! Du hast einen WBA ab 01.01.2015 gestellt. Und wenn du am 31.12.14 deinen Bescheid bekommst und das Geld am 01.01.15 auf dem Konto ist, ist immer noch alles völlig im grünen Bereich. Erst danach besteht Veranlassung tätig zu werden.