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#1
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Hallo,
habe folgendes Problem. Meine Tochter(25 HartzIV Empfängerin) hat eine kleine Tochter(15 Monate) für die sie bis 31.03.08 Unterhaltsvorschuss bekommt. Da sie aber vor dem Jugendamt die Vaterschaft nicht anerkennt, wird ihr der Unterhaltsvorschuss gestrichen. Jetzt meine Frage, muss ab dem 1.04.08 die Arge den Unterhalt abzüglich Kindergeld zahlen. Gruss Kio 100 |
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#2
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Hallo, bin mir fast sicher das dies nicht der Fall ist. Sie wird evtl. etwas mehr geld bekommen weil der Unterhalt wegfällt. Jedoch könnte ich mir vorstellen das die Arge auf einen Nachweis besteht und wenn da steht das Sie nicht angibt wer der Vater ist (weil Sie nicht kann oder sonstiges) könnte es sogar sein das das von niemandem ausgeglichen wird! lg
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#3
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Hallo, steht ihr auch nicht der Regelsatz 207€ minus 154€ Kindergeld = 53€ zu.
Gruss |
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#4
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Zitat:
Regelleistung 208€ + Mietanteil + Nebenkostenanteil + Heizkostenanteil __________________ Das wäre dann der Bedarf der Bedarf - Kindergeld (hier würde der UV angrerechnet werden) ___________________________________ das würde dem Kind dann evtl. zustehn |
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#5
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Hallo Kio 100!
Was ist der Grund warum Deine Tochter die Erklärung der Vaterschaft nicht angibt? Nicht können ist etwas anderes wie nicht wollen! Wer nicht will, der hat bekanntlich schon und damit ist es sicherlich nicht gerechtfertigt Geld von der Allgemeinheit in Anspruch nehmen zu dürfen. Nicht können, weil Amnesie, Volltrunkend oder aus anderen Gründen, so denke ich beinhaltet wiederum die Chance des Widerspruchs gegen eine solche Entscheidung! Denke das reicht als Anregung! Gruß |
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#6
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"Da sie aber vor dem Jugendamt die Vaterschaft nicht anerkennt,"
Nur der Vater kann die Vaterschaft anerkennen. Die Mutter kann nur angeben, wer nach ihrer Meinung der vermutliche ("präsumptive") Vater ist. |
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#7
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"Welche Mitwirkung wird von mir erwartet?
Das Jugendamt ist verpflichtet, die vorgestreckten Unterhaltsleistungen beim barunterhaltspflichtigen Elternteil wieder einzufordern. Daher wird von Ihnen eine Kooperation gefordert, die bei Verweigerung zu einem Ausschluss des Anspruches führen kann. Sie sind verpflichtet Auskünfte über den anderen Elternteil zu erteilen, soweit Sie Ihnen bekannt sind. Die Weigerung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken hat das Versagen der Leistung zur Folge. Wenn Sie den Vater Ihres Kindes nicht kennen oder schwerwiegende Gründe dafür sprechen, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben darf Ihnen der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss jedoch nicht verweigert werden. " http://www.alleinerziehendtreff.de/u...svorschuss.php |
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#8
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Hallo nataly und Horst,
Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 BGB). Der Name des Vaters ist dem Jugendamt bekannt. Meine Tochter verweigert die Zustimmung aus folgenden Gründen. 1. in der Schwangerschaft geschlagen 2. Drohungen 3. Androhungen das alleinge Sorgerecht zu beantragen. 4.Umzureichende Informationen vom Jugendamt. Zu 4. Wir waren beim Jugendamt und wollten uns erkundigen, welche Rechte Sie dem Vater einräumen muss, wenn Sie Ihre Zusimmung gibt. Da der Vater sehr unzuverlässig ist (letzter Kontakt zum Kind Januar 08) möchte Sie Ihm das Kind ,zur Wahrung des Besuchrechts, nicht überlassen. Hat aber angeboten dass er das Kind jeder Zeit in Ihrer Wohnung sehen kann. Die Dame von Jugendamt konnte oder wollte uns keine genaue Auskunft geben.
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#9
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Die Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich. Da der Kindsvater bereits bekannt ist besteht für deine Tochter keine Argumentationsgrundlage dies zu verweigern.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft werden ebenfalls die Rechte des Kindes gewahrt. Die Anerkennung der Vaterschaft regelt nicht automatisch das Umgangsrecht, damit ist nur eine rechtliche Grundlage geschaffen. Die Angst vor der Beantragung des alleinigen Sorgerechts durch den Vater ist unbegründet. Kein Richter wird dies dem Kindsvater zusprechen obwohl die Hauptbezugsperson immer die Mutter war und diese ihre Erziehungspflicht wahrgenommen hat. Der Kindsvater hat natürlich ein Besuchsrecht, wenn in der Vergangenheit Gewalttaten und Übergriffe auf die Kindsmutter vorgekommen sind kann das Besuchsrecht zu Gunsten des Kindes eingeschränkt oder aufgehoben werden. |
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#10
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Hallo,
meine Tochter hat gerade Post von der ARGE bekommen und Ihr weden die kompletten Leistungen gestrichen, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen ist. Was nun sie hat ein kleines Kind. Weiss jemand Rat? Für schnelle Antwort wäre ich dankbar. |
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