Was bekomm ich von der Arge? (Scheidung/Ehebruch/

  • Hallo
    Komm aus Flensburg.
    Mein Mann(1997geh.) begann hinterhältigen ,fiesen Ehebruch,ich möchte mich trennen.Endgültig.
    Habe vier Kinder.
    Drei sind von ihm,eins aus vorausgegangener Partnerschaft.Für dieses beziehe ich 147 Euro Unterhalt.
    Meine Kinder sind 10,12,13,17 Jahre jung,alle gehn zur Schule noch.
    Verdienen tut mein Mann 1700 Euro netto,ich beziehe 641 Euro Kindergeld und 147 Euro Unterhalt.
    Derzeitige WOHNLICHE Situation:414 Euro Grundnutzungsgebühr,Betriebskosten 200 Euro,Warmwasser/Wärmekosten170 Euro.DARF ICH DIE WOHNUNG BEHALTEN für die Arge?:confused: Wieviel Geld steht uns zu,wenn ich ihn vor die Tür setze?UND DARF ICH IHN überhaupt rausschmeißen?Der Streit tut den Kids ja auch nicht gut,was mach ich,wenn er NICHT GEHT?Und bekomme ich Mehrbedarfzuschlag da dann alleinerziehend?wieviel ist das?Übernimmt die Arge Schulgeld(Bücher,Hefte,Füller....)JAAAAAA,ich will auch irgendwann arbeiten...Aber nun muss ich mich mit den Kids erstmal sammeln,psychisch bin ich auch grad down....Heile Welt der Ehe hin....Enttäuscht vom Mann....

  • Ich gehe davon aus, dass die Wohnung in eurem Eigentum steht? Da ist es wichtig, wer im Grundbuch als Eigentümer steht.


    Dir steht mit 4 Kindern eine Eigentumswohnung von 140m² als geschütztes Vermögen zu. Da evtl. ein Zuzug eines Partners nicht ausgeschlossen werden kann (für die Zukunft), kann hier auch evtl. eine Wohnung von 160m² noch als angemessen gelten.


    Regelleistung für eine Alleinerziehende ist bei 351 €, einen Mehrbedarf gibt es nicht, da die Kinder auch gestaffelt nach Alter einen Anspruch auf Sozialgeld haben. Für die drei unter 14 Jahren erhälst du jeweils einen Betrag von 211 €, für das 17-jährige Kind einen Betrag von 281 €.


    Wenn dein Mann aus deinem Eigentum nicht "verschwindet", hast du die Möglichkeit über die Polizei ihn "herauszubitten". Die können auch notfalls andere Maßnahmen treffen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Für deine Kinder ist zunächst einmal der Vater als Unterhaltspflichtiger zuständig. Außerdem haben deine Kinder Anspruch auf Sozialgeld.


    Mietwohnung berechnet sich dann anhand der angemessenen Größe: für 5 Personen stehen euch maximal 105m² zu. Da gibt es keine Regelung wegen evtl. neuen Partner, da man innerhalb kürzerer Zeit umziehen kann und dieses auch zuzumuten wäre.

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  • :p Peinlich,ich kapiers nicht.also es steh mir zu 3 mal 211 Euro und einmal 280 für die Kids.ich bekomm dann 356 Euro.[Und was ist dann Sozialgeld????/Was ist das?Und wieviel wird sein?Ich dachte,ich habe als alleinerziehende Anspruch auf MEHRBEDARFZUSCHLAG weil ich VIER Kids habe....Oder nennt sich das Sozialgeld???:rolleyes: :o :o sorry,nix kapiere wirklich.Hab nie Stütze bekommen.lg

  • § 21 SGB II...
    (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen


    1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder


    2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.


    im Übrigen kommt es nicht primär auf die quadratmeterzahl an, entscheidend ist, wie teuer die wohnung ist
    gerade bei großen wohnungen sind die mieten im vergleich zu kleinen wohnungen gesehen, sehr billig, weil sich große wohnungen schwer vermieten lassen in unserem single-staat

  • Und da ist der Knackpunkt: "allein für deren Pflege und Erziehung sorgen". Dies ist nur der Fall, wenn der Vater entweder kein Umgangsrecht zugesprochen bekommt oder nicht von der Mutter bei der Geburt angegeben worden ist. Daher steht ihr KEIN Mehrbedarf zu.


    Da der Vater jedoch auch zum Unterhalt verpflichtet werden wird, sorgt er auch damit für die Pflege und Erziehung.

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  • Wer sagt, dass er zum Barunterhalt verpflichtet ist? Er ist zum Unterhalt verpflichtet, aber nicht auf eine Rolle festgelgt. Dies wird im Scheidungsprozess festgelegt.

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  • Gesetzesgrundlage?

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  • Also bei mir ist der Vater sowohl angegeben, als auch Unterhaltspflichtig. Er zahlt nicht, deshalb bekomme ich Unterhaltsvorschuss der natürlich angerechnet wird. Die Kinder leben in meinem Haushalt und werden somit von mir betreut. Und ich krieg Mehrbedarf wegen Alleinerziehend. Also wo ist da der Unterschied zwischen uns beiden ???


    Er hat allerdings kein Sorgerecht, ist auch egal. Wichtig ist, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat bzw. wo die Kinder gemeldet sind.

  • Nach Auffassung des Gesetzgebers entspricht auch die tatsächliche Pflege, Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes einer Unterhaltsleistung und zwar der des sogenannten Naturalunterhalts. Der Elternteil, bei dem das Kind nach Trennung/Scheidung der Kindeseltern wohnt erfüllt bereits durch diese Leistung seine volle Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber. Der andere Elternteil hingegen hat in der Regel Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu leisten. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern unterhaltsrechtlich gleichgestellt.

  • Wenn das Sorgerecht geteilt wird, wird auch der Barunterhalt aufgeteilt bzw. "verrechnet". Dies gilt auch im Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es ist also Entscheidungsfindung im Scheidungsprozess. Auch wenn es zur Mehrheit "einseitig" entschieden wird, ist dies noch lange keine Gesetzesgrundlage. Es ist vielmehr Rechtsprechung, also per Urteil, für den Einzelfall. Wenn es Gesetzesgrundlage wäre, müsste in einem Paragraphen stehen, dass der Mann immer die Rolle des Barunterhaltspflichtgen einnimmt. Und die möchte ich gerne mal sehen :-)

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