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#1
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Hallo zusammen!
Ich hätte mal eine Frage, was steht einem zu, wenn man 18 Jahre alt ist und an einem Kolleg/Abendgymnasium sein (Fach)abitur macht, eine eigene Wohnung hat und dort zu dritt (Kind und Partner) wohnt? Ich habe bisher elternabhängiges Bafög bekommen (war bisher an der Abendrealschule) und das soll sich angeblich nun ändern. Aber stimmt das wirklich? Wo genau kann ich das in den Klauseln nachlesen, damit die Herrschaften beim Amt mich nicht ewig und drei Tage an der Nase herumführen? Und was genau wird dann noch mit einbezogen, bei der Feststellung des Bedarfs? Mein Kind ist für das Amt nicht relevant, das weiß ich bereits. Aber ich habe kein eigenes Einkommen, bzw. kein Gehalt in dem Sinne. Ich bekomme nur 2x 154 Euro Kindergeld (für mich und mein Kind), 125 Euro Unterhaltsvorschuss, 60 Euro Beihilfe von der ARGE für mein Kind und das wars. Wird der Wehrsold meines Partners mitangerechnet? Wir sind nicht verheiratet, falls das was ausmacht . Ich bin etwas verwirrt von all den Zahlen und Gesetzen. Kann mir jemand sagen, ob es einen "Regelsatz" gibt? Und auf was beläuft der sich? Ich hoffe jemand kennt sich hier einigermaßen gut mit den Gesetzen aus und kann sie mir auch gut erklären, bei den Ämtern verstehe ich leider oft nur Bahnhof. |
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#2
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Der Bedarfssatz für Abendgymnasien und Kollegs beträgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 310 EUR. Dieser bedarf erhöht sich für die Unterkunft, wenn die Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt, um monatlich 133 EUR. Wenn die Miete höher ist als 133 EUR (und das ist eigentlich stets der Fall), kommen nach § 13 Abs. 3 BAföG noch mal bis zu 64 EUR dazu. Insgesamt also ein Bedarf von 507 EUR. Das Einkommen eines nicht verheirateten Partners spielt beim BAföG keine Rolle, aber wenn er in deiner Wohnung wohnt, wird ein Anteil an der Miete unterstellt.
Beim Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs gibt es nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 BAföG elternunabhängiges BAföG, das heißt, die 507 EUR werden nicht wegen elterlichen Einkommens gekürzt. |
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#3
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Die zitierten Gesetzesvorschriften füge ich nachfolgend ein:
§ 13 BAföG Bedarf für Studierende (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 Euro. (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. (2a) (weggefallen) (3) 1Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird. (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. |
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#4
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§ 11 BAföG
Umfang der Ausbildungsförderung (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) 1Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und Darlehen zu leistenden Teil des Bedarfs. 2Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt. (2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. (3) 1Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. 5. (weggefallen) Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. (4) 1Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. 2Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. 3Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen. |
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#5
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Nach § 14 b BAföG, der durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz neu in das BAföG eingeführt wird, gibt es für dein Kind noch einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 EUR.
Da muss ich allerdings noch nachsehen, ab wann diese Vorschrift in Kraft tritt. |
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#6
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Beim Abendgymnasium gibt es aber noch einen Stolperstein in Form des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG:
Danach gibt es nämlich Ausbildungsförderung nur dann, "wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt." Nach Tz 2.5.4 der BAföG-Verwaltungsvorschrift wird grundsätzlich angenommen, dass dies nicht der Fall ist, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn die Auszubildende aus in ihrer Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist. In den ersten 18 Monaten (3 Semestern) des Besuchs des Abendgymnasiums ist nach meinem Kenntnisstand eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben. In welchem Bundesland liegt das Abendgymnasium? In welcher Stadt und wie heißt es? Dann werde ich in dieser Richtung weiterrecherchieren. Oder du schaust mal in deinen Schulunterlagen nach, ob sich dort bezüglich einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit etwas findet. Beim Kolleg (Tagesunterricht) gibt es dieses Problem nicht. Geändert von nataly (16.12.2007 um 21:54 Uhr) |
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#7
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Auf der nachfolgenden Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung habe ich gefunden, dass der Kinderbetreuungszuschlag noch dieses Jahr in Kraft treten soll:
http://www.bmbf.de/de/892.php Insgesamt könntest du also mit BAföG in Höhe von 620 EUR rechnen. Geändert von nataly (16.12.2007 um 21:55 Uhr) |
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#8
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Hast du vom Amt für Ausbildungsförderung bereits irgendwelche Aussagen oder Zusagen, dass du für das Abendgymnasium BAföG bekommst. Hast du den Antrag bereits abgegeben, ggf. wann?
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#9
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Erstmal vielen Dank für die netten Erklärungen.
Was das Kolleg/Abendgymnasium angeht: Ich werde erst in die E-Phase eingestuft, das ist offiziell das Kolleg und nach 2 Semestern bin ich dann auf dem Abendgymnasium (H-Phase 1 bis 4 Semester). Bei uns an der Schule musste ich einen Antrag ausfüllen, indem auch Kindererziehung als erwerbstätig gilt bzw. die 3 jährige berufliche Tätigkeit ersetzt. Meine Tochter wird allerdings erst 2 Jahre und ich habe den dafür zuständigen Lehrer gefragt, was genau das für mich bedeutet. Für die Schule ist nur relevant, dass das Kind bis zur H-Phase 3 Jahre alt sein muss, ansonsten gibt es für die Schule kein Problem. Ob das Bafögamt das genauso sieht, konnte mir keiner genau sagen. Meine Schule liegt in Hagen (NRW) und heißt: "Rahel Varnhagen Kolleg". Was vielleicht auch noch wichtig wäre für das Amt sind sicherlich die Unterrichtsstd. Diese werden sich auf etwa 30 Std. in der Woche belaufen, und diese gelten an meiner Schule als "Vollzeit"-Unterricht. Wie das Bafögamt das sieht, weiß ich natürlich nicht. Ich werde heute meinen Antrag stellen, - da ich bis zum Januar wissen möchte, was genau mir denn nun zusteht. Ich hoffe, meine Sachbearbeiterin verwirrt mich nicht all zu sehr. Welche Unterlagen sind denn wichtig? Bescheinigung der Schule Bescheinigung über Kindergelder Nachweis des Unterhaltsvorschusses Nachweis des Kinderzuschusses von der ARGE Mietvertrags-Kopie Ich habe leider keine Einkommenserklärung, da ich noch nicht gearbeitet habe, - wie kann ich dem Amt das glaubhaft machen? Reicht es, wenn ich meine Zeugnisse der Schulen mitbringe, um die Daten feststellen lassen zu können? Oder muss ich andere Formulare ausfüllen?
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#10
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Hallo eckiger Klotz.
Du hast geschrieben das Dein Freund Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft ist und das er Wehrsold bezieht, Ihr aber nicht verheiratet seit. Wehrsold heisst für mich Zeitsoldat! Dies widerum bedeutet das in der Regel der 1. Wohnsitz am Standort ist, selbst für den Fall das er einen "Heimschläfer-Antrag" genehmigt bekommen hat, müsste er sich eigentlich am Standort angemeldet haben, weil ledig! Damit wäre die von Dir und Ihm bewohnte Wohnung dann 2. Wohnsitz an dem er sich nur gelegentlich aufhält und eigentlich mehr Deine eigene Wohnung! Diesbezüglich gibt es dann sicherlich einige Lösungen! Also wäre interessant ob Dein Wohnort gleichzeitig Standort Deines Freundes ist. Oder ist Dein Freund nur Wehrpflichtiger?! Gruß Geändert von Horst GRUNERT (17.12.2007 um 11:47 Uhr) |
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