Was steht mir zu?

  • Hallo zusammen,


    ich wollte mich auch gerne mal erkundigen was mir zu steht.


    Zu meinen Umständen ich bin 25 jahre alt, wohne mit meiner mutter und meiner schwester zusammen in einem einfamilienhaus (was noch nicht abbezahlt ist, also noch kein eigentum) und habe jetzt zum 01.07.2011 meinen job als steuerfachangestellter verloren. war allerdings nach der ausbildung dort nur 4 monate tätig.


    es sieht so aus.. ich bekomme arbeitslosengeld 1 in höhe von 311€ was meines wissens nach unterm al2 satz liegt. das ist so wenig weil al1 bei mir vom azubigehalt bemessen wird.


    meine frage ist nun was kann ich noch dazu beantragen?


    Ich denke erstmal die aufstockung auf AL2, richtig?


    dann muss ich natürlich meiner mutter miete und nebenkosten zahlen... wie mache ich das? erstelle ich einfach mit meiner mutter einen mietvertrag zusammen? Worauf muss man da achten? in sachen höhe der miete und größer der wohnung/zimmer. mein zimmer hat hier ca 40qm.


    Wird sich das jobcenter da querstellen weil ich ja noch zu hause wohne was miete angeht? im zweifel würde ich mir auch eine wohnung nehmen die sie dann zahlen müssen da ich nicht meiner mutter auf der tasche liegen möchte.


    von einem bekannten habe ich gehört man kann unabhängig vom al2 satz auch wohngeld dazu beantragen, hätte ich darauf auch eine chance?

  • ich bekomme arbeitslosengeld 1 in höhe von 311€ was meines wissens nach unterm al2 satz liegt. das ist so wenig weil al1 bei mir vom azubigehalt bemessen wird.


    Dein ALG I wird nach dem Einkommen der letzten 12 Monate bemessen. Auch das Einkommen nach der Ausbildung zählt mit.
    ALG I Rechner


    Ich denke erstmal die aufstockung auf AL2, richtig?


    Richtig.
    Der automatischen Unterhaltsvermutung der Arge solltet ihr widersprechen.


    dann muss ich natürlich meiner mutter miete und nebenkosten zahlen... wie mache ich das?


    Überweisen? Bar geben? :D
    Nee, im Ernst. Im ALG II sind Kosten der Unterkunft enthalten.


    erstelle ich einfach mit meiner mutter einen mietvertrag zusammen? Worauf muss man da achten? in sachen höhe der miete und größer der wohnung/zimmer. mein zimmer hat hier ca 40qm.


    Nicht nötig. Weise die Unterkunftskosten für das Haus nach und die Arge wird es anteilig (1/3) berücksichtigen.
    Hinweis: Schließt ihr einen richtigen Mietvertrag, müsste deine Mutter die Mieteinnahmen versteuern. Fraglich wäre zudem, ob die Arge das anerkennt.

  • [quote='Marmota','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=66232#post66232']Dein ALG I wird nach dem Einkommen der letzten 12 Monate bemessen. Auch das Einkommen nach der Ausbildung zählt mit.
    ALG I Rechner



    Danke für die Antworten... nur hier muss ich nachhacken.. davon bin ich auch ausgegangen ich war schonmal auf der seite, hatte alles eingegeben und kam auch auf einen höheren betrag.


    dann habe ich den bescheid abgewartet und siehe da... ich erhalte das gleiche wie direkt nach der ausbildung wo ich einen monat arbeitslos war. (311€) daraufhin habe ich sofort dort angerufen und man hat mir gesagt das sich das al1 erst neu bemisst wenn ich volle 12 monate erwerbstätig war und mir danach nur der restanspruch zusteht von dem was ich einen monat anfang des jahres bezogen hatte. also nun weitere 327 kalendertage lt bescheid.


    ich war 4 monate nach der ausbildung beschäftigt also bin ich davon ausgegangen das mein durschnittliches arbeitsentgelt wo nach das al1 bemessen wird 8 Azubigehälter und 4 Monate von der normalen beschäftigung (was weit mehr war als in der ausbildung) und das ich ja auch in den 4 Monaten mehr ALV bezahlt habe und mir doch daher auch mehr zusteht als vorher. aber da sagte mir man dann nochmal das man erst wieder volle 12 monate erwerbstätig gewesen sein muss damit sich das neu berechnet.


    Was stimmt denn nun?


  • Also nochmal ganz genau: in 2010 war ich das ganze jahr beschäftigt. ende januar 2011 war die prüfung (bestanden) und arbeitslos war ich dann von der dritten januar bis zur dritten februar woche. habe also in den monaten märz, april, mai und juni 2011 ein volles sozialversicherungspflichtiges gehalt erhalten. seit dem 01.07.2011 leider erneut arbeitslos


  • Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von dms () aus folgendem Grund: Nachtrag eingefügt

  • dms hat recht.


    Ich war bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass du nach der Ausbildung nahtlos in eine 4-monatige Beschäftigung gewechselt bist.

  • Ich danke auch für die antworten.


    aber wie sieht das jetzt genau aus...


    also alg1 ist bei mir ja 311€^^ unter der alg2 satz liegt bei 364€?! also werde ich dann nach dem gang zum jobcenter 364€ für mich erhalten und meiner mutter werden direkt die miet- und nebenkosten überwiesen?


    wie kann ich die überhaupt nachweisen? also die nebenkosten ist mir klar.. da brauch ich ja nur die endabrechnungen mitbringen wo auch der monatl abschlag steht der dann durch 3 geteilt wird.


    aber wie sieht es mit miete aus? und in welcher höhe? das einfamilienhaus in dem wir leben ist noch kein eigentum, wir sind es am finanzieren und zahlen jedes quartal das darlehen zurück. bekommt meine mutter dann ein drittel der quartalszahlungen für die finanzierung als miete für mich angerechnet? oder muss ich doch erst einen mietvertrag mit meiner mutter machen mit einen fiktiven mietpreis?


    Zitat:
    Zitat von Method1212 Beitrag anzeigen
    Ich denke erstmal die aufstockung auf AL2, richtig?
    Richtig.
    Der automatischen Unterhaltsvermutung der Arge solltet ihr widersprechen.


    da wollte ich doch nochmal fragen was hat es mit dieser automatischen unterhaltsvermutung aufsich die wir wiedersprechen sollten?


    wie sieht es aus mit dem wohngeld? ich hatte bei meiner letzten arbeitsstelle sogar eine kollegin die das erhalten hat trotz vollzeitjob, da ihr einkommen anscheinend trotz vollzeitjob zu gering ist.

  • ...
    aber wie sieht das jetzt genau aus...


    also alg1 ist bei mir ja 311€^^ unter der alg2 satz liegt bei 364€?! also werde ich dann nach dem gang zum jobcenter 364€ für mich erhalten .....


    311 ALG I
    53 ALG II
    ??? Kosten der Unterkunft


    Ich sehe zwar ein Problem hinsichtlich ALG II, aber da sollen die ALG II-Profis sich auslassen.
    Eines wäre die bereits angesprochene Unterhaltsvermutung.

  • 311 ALG I
    53 ALG II
    ??? Kosten der Unterkunft


    Ich sehe zwar ein Problem hinsichtlich ALG II, aber da sollen die ALG II-Profis sich auslassen.
    Eines wäre die bereits angesprochene Unterhaltsvermutung.


    welches problem siehst du denn da? ich mein das man nicht weniger als alg 2 bekommen kann ist doch normal oder? also wird es aufgestockt.. oder was meinst du?

  • Ich danke auch für die antworten.


    aber wie sieht das jetzt genau aus...


    also alg1 ist bei mir ja 311€^^ unter der alg2 satz liegt bei 364€?! also werde ich dann nach dem gang zum jobcenter 364€ für mich .........


    Dann hab ich deine Aussage falsch interpretiert


    311 ALG I Agentur für Arbeit
    53 ALG II JobCenter


    364 Summe aus verschiedenen Töpfen

  • welches problem siehst du denn da? ich mein das man nicht weniger als alg 2 bekommen kann ist doch normal oder? also wird es aufgestockt.. oder was meinst du?


    Das Thema Unterhaltsvermutung, wurde doch schon mehrmals darauf hingewiesen.
    Dem kann man aber widersprechen.


    § 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
    .....
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Zitat

    Soweit der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte oder Verschwägerte leistungsfähig ist, tritt die gesetzliche Vermutung der Leistungserbringung
    ein. Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden.
    Die gesetzliche Vermutung kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Verwandte oder Verschwägerte dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht oder nicht über einen bestimmten Umfang hinaus gewährt.
    Die Widerlegung der Vermutung darf nicht durch überspannte Beweisanforderungen erschwert werden. Es kann von dem Hilfebedürftigen nicht mehr an Beweisen verlangt werden als er tatsächlich erbringen kann.
    Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.


    Zitat

    Wird die Vermutung nicht durch Gegenbeweis widerlegt, liegt nach § 9 Abs. 1 insoweit Hilfebedürftigkeit nicht vor, weil der Hilfesuchende die erforderliche Hilfe von anderen ganz oder
    teilweise erhält.


    Aber lies selbst (§ 9 ist interessant).

  • erneut danke für die antworten!


    habe mir die gesetztestexte nun zu gemüte geführt.. dennoch bleiben diese fragen offen:


    [zitat]
    § 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.[zitat]


    bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?


    weil miete und nebenkosten stehen mir doch generell zu.. unabhängig davon was meine mutter (vater verstorben) verdient, da ich nicht mehr unter 25 jahre alt bin. wir leben zwar in einem einfamilienhaus aber es ist finanziert und noch lange nicht abbezahlt... daher kein eigentum.


    selbst wenn im zweifel meine mutter zu viel verdienen sollte (was kaum der fall sein wird bei einer alleinstehen/alleinerziehenden frau/mutter) meine schwester ist 19 jahre alt und hat heute ihre ausbildung begonnen im einzelhandel. also meine schwester könnte mich wohl von diesem geld auch nicht wirklich unterstützen.


    wenn dennoch behauptet werden sollte das wir ja ein haus haben und daher kein anspruch auf leistungen in dieser richtung besteht, wäre ich sofort bereit auszuziehen, da ich meiner mutter nicht auf der tasche liegen möchte und sie wenn ich eine eigene wohnung habe dafür zahlen müssen.


    sehe ich das richtig? kann es da probleme geben wegen dem einfamilienhaus was meine mutter finanziert?


  • Nein, der Paragraph 9 war aus dem SGB II und das SGB II hat mit Wohngeld eigentlich nichts zu tun



    bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?


    weil miete und nebenkosten stehen mir doch generell zu.. unabhängig davon was meine mutter (vater verstorben) verdient, da ich nicht mehr unter 25 jahre alt bin. ...


    Mit dem Zustehen ist das so eine Sache. Wir drehen uns hier im Kreise, denn wenn im schlimmsten Fall die Hilfebedürftigkeit verneint wird, dann würden auch keine Leistungen nach SGB II (Hartz IV) zustehen. Dies würde dann nicht nur den Lebensunterhalt, sondern auch die "miete und nebenkosten" betreffen.


    Aber man kann dies ja widerlegen (siehe die Ausführungen im Dokument zu dem Paragraphen 9).



    bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?


    weil miete und nebenkosten stehen mir doch generell zu.. unabhängig davon was meine mutter (vater verstorben) verdient, da ich nicht mehr unter 25 jahre alt bin. wir leben zwar in einem einfamilienhaus aber es ist finanziert und noch lange nicht abbezahlt... daher kein eigentum.
    ...


    Wieso kein Eigentum?
    natürlich ist es Euer Eigentum (ich gehe davon aus, dass Ihr im Grundbuch drin steht als Eigentümer), Ihr seid nur hinsichtlich der Verfügungsgewalt eingeschränkt (bei eingetragenen Grundbuchbelastungen).


    Leider kann ich Dir zu AlgII nicht allzuviel mehr weiterhelfen.


    Wie ist denn der Stand deines ALGII-Antrages?


    dms


    PS: Hals über Kopf ausziehen, müsste in Bezug auf Hartz IV auch evtl. nochmal beleuchtet werden.
    PSS: Leider kann ich Dir zu AlgII nicht allzuviel mehr weiterhelfen.

  • es gibt noch keinen stand.. da ich mir erst alles selber/mit euch erarbeiten wollte und ganz genau wissen möchte was mir zu steht. daher habe ich jetzt noch einen termin bei einer unabhängigen arbeitslosenhilfe gemacht. nach diesem termin werde ich den antrag beim jobcenter stellen.


    ich hoffe das die bezügl der miete nicht nur ein drittel der finanzierungsrate anerkennen. sondern die ortsübliche miete für die von mir genutzten qm... was jeder andere mit eigener wohnung auch erhält.


    Wie das mit der Grundbucheintragungen in einer Finanzierung aussieht weiss ich leider nicht. meine aussage hatte die grundlage das ja das eigentum erst bei vollständiger bezahlung auf den käufer übergeht. Warscheinlich trifft das eher auf den normalen Warenverkehr zu^^.


    werde euch berichten wie es ausgegangen ist.

  • Hey, wenn du möchtest rechne ich dir das gerne mal nach. ich beschäftige mich mit diesem Thema. Komme doch auf meiner neuen Internetseite: http://hilfebeihartz4.de/
    Würde mich sehr freuen.


    Überall schreibst Du komm auf meine Seite da kann ich Dir helfen. Warum soll sie denn erst auf Deine Seite kommen, kannst ihr doch auch hier helfen.
    Wird langsam ein bischen nervig.