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Was steht mir zu?

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  #11  
Alt 27.07.2011, 15:33
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Method1212 Beitrag anzeigen
Ich danke auch für die antworten.

aber wie sieht das jetzt genau aus...

also alg1 ist bei mir ja 311€^^ unter der alg2 satz liegt bei 364€?! also werde ich dann nach dem gang zum jobcenter 364€ für mich .........
Dann hab ich deine Aussage falsch interpretiert

311 ALG I Agentur für Arbeit
53 ALG II JobCenter

364 Summe aus verschiedenen Töpfen
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  #12  
Alt 27.07.2011, 15:45
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Method1212 Beitrag anzeigen
welches problem siehst du denn da? ich mein das man nicht weniger als alg 2 bekommen kann ist doch normal oder? also wird es aufgestockt.. oder was meinst du?
Das Thema Unterhaltsvermutung, wurde doch schon mehrmals darauf hingewiesen.
Dem kann man aber widersprechen.

§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
.....
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Zitat:
Soweit der mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte oder Verschwägerte leistungsfähig ist, tritt die gesetzliche Vermutung der Leistungserbringung
ein. Diese Vermutung kann durch Gegenbeweis widerlegt werden.
Die gesetzliche Vermutung kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Verwandte oder Verschwägerte dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht oder nicht über einen bestimmten Umfang hinaus gewährt.
Die Widerlegung der Vermutung darf nicht durch überspannte Beweisanforderungen erschwert werden. Es kann von dem Hilfebedürftigen nicht mehr an Beweisen verlangt werden als er tatsächlich erbringen kann.
Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.
Zitat:
Wird die Vermutung nicht durch Gegenbeweis widerlegt, liegt nach § 9 Abs. 1 insoweit Hilfebedürftigkeit nicht vor, weil der Hilfesuchende die erforderliche Hilfe von anderen ganz oder
teilweise erhält.
Aber lies selbst (§ 9 ist interessant).
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  #13  
Alt 01.08.2011, 16:15
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erneut danke für die antworten!

habe mir die gesetztestexte nun zu gemüte geführt.. dennoch bleiben diese fragen offen:

[zitat]
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.[zitat]

bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?

weil miete und nebenkosten stehen mir doch generell zu.. unabhängig davon was meine mutter (vater verstorben) verdient, da ich nicht mehr unter 25 jahre alt bin. wir leben zwar in einem einfamilienhaus aber es ist finanziert und noch lange nicht abbezahlt... daher kein eigentum.

selbst wenn im zweifel meine mutter zu viel verdienen sollte (was kaum der fall sein wird bei einer alleinstehen/alleinerziehenden frau/mutter) meine schwester ist 19 jahre alt und hat heute ihre ausbildung begonnen im einzelhandel. also meine schwester könnte mich wohl von diesem geld auch nicht wirklich unterstützen.

wenn dennoch behauptet werden sollte das wir ja ein haus haben und daher kein anspruch auf leistungen in dieser richtung besteht, wäre ich sofort bereit auszuziehen, da ich meiner mutter nicht auf der tasche liegen möchte und sie wenn ich eine eigene wohnung habe dafür zahlen müssen.

sehe ich das richtig? kann es da probleme geben wegen dem einfamilienhaus was meine mutter finanziert?
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  #14  
Alt 01.08.2011, 20:20
dms dms ist offline
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Registriert seit: 13.02.2011
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Zitat:
Zitat von Method1212 Beitrag anzeigen
..

habe mir die gesetztestexte nun zu gemüte geführt.. dennoch bleiben diese fragen offen:

[zitat]
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.[zitat]

bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?

...
Nein, der Paragraph 9 war aus dem SGB II und das SGB II hat mit Wohngeld eigentlich nichts zu tun

Zitat:
Zitat von Method1212 Beitrag anzeigen
bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?

weil miete und nebenkosten stehen mir doch generell zu.. unabhängig davon was meine mutter (vater verstorben) verdient, da ich nicht mehr unter 25 jahre alt bin. ...
Mit dem Zustehen ist das so eine Sache. Wir drehen uns hier im Kreise, denn wenn im schlimmsten Fall die Hilfebedürftigkeit verneint wird, dann würden auch keine Leistungen nach SGB II (Hartz IV) zustehen. Dies würde dann nicht nur den Lebensunterhalt, sondern auch die "miete und nebenkosten" betreffen.

Aber man kann dies ja widerlegen (siehe die Ausführungen im Dokument zu dem Paragraphen 9).

Zitat:
Zitat von Method1212 Beitrag anzeigen
bezieht sich das jetzt auf das wohngeld?

weil miete und nebenkosten stehen mir doch generell zu.. unabhängig davon was meine mutter (vater verstorben) verdient, da ich nicht mehr unter 25 jahre alt bin. wir leben zwar in einem einfamilienhaus aber es ist finanziert und noch lange nicht abbezahlt... daher kein eigentum.
...
Wieso kein Eigentum?
natürlich ist es Euer Eigentum (ich gehe davon aus, dass Ihr im Grundbuch drin steht als Eigentümer), Ihr seid nur hinsichtlich der Verfügungsgewalt eingeschränkt (bei eingetragenen Grundbuchbelastungen).

Leider kann ich Dir zu AlgII nicht allzuviel mehr weiterhelfen.

Wie ist denn der Stand deines ALGII-Antrages?

dms

PS: Hals über Kopf ausziehen, müsste in Bezug auf Hartz IV auch evtl. nochmal beleuchtet werden.
PSS: Leider kann ich Dir zu AlgII nicht allzuviel mehr weiterhelfen.
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  #15  
Alt 03.08.2011, 12:10
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es gibt noch keinen stand.. da ich mir erst alles selber/mit euch erarbeiten wollte und ganz genau wissen möchte was mir zu steht. daher habe ich jetzt noch einen termin bei einer unabhängigen arbeitslosenhilfe gemacht. nach diesem termin werde ich den antrag beim jobcenter stellen.

ich hoffe das die bezügl der miete nicht nur ein drittel der finanzierungsrate anerkennen. sondern die ortsübliche miete für die von mir genutzten qm... was jeder andere mit eigener wohnung auch erhält.

Wie das mit der Grundbucheintragungen in einer Finanzierung aussieht weiss ich leider nicht. meine aussage hatte die grundlage das ja das eigentum erst bei vollständiger bezahlung auf den käufer übergeht. Warscheinlich trifft das eher auf den normalen Warenverkehr zu^^.

werde euch berichten wie es ausgegangen ist.
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  #16  
Alt 03.08.2011, 18:40
Marmota
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Du wirst nicht 1/3 der Finanzierungsrate erhalten, sondern wahrscheinlich nur 1/3 der Schuldzinsen + 1/3 der Nebenkosten. Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen (evtl. als Darlehen) übernommen werden.

siehe z.B.
BSG Az. B 14/11b AS 67/06 R
LSG Hessen Az. L 7 AS 225/06 ER
LSG Schleswig-Holstein Az. L 11 B 41/10 AS ER
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  #17  
Alt 14.08.2011, 11:44
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Zitat:
Zitat von Tobias05 Beitrag anzeigen
Hey, wenn du möchtest rechne ich dir das gerne mal nach. ich beschäftige mich mit diesem Thema. Komme doch auf meiner neuen Internetseite: http://hilfebeihartz4.de/
Würde mich sehr freuen.
Überall schreibst Du komm auf meine Seite da kann ich Dir helfen. Warum soll sie denn erst auf Deine Seite kommen, kannst ihr doch auch hier helfen.
Wird langsam ein bischen nervig.

Geändert von Edgar (14.08.2011 um 11:48 Uhr)
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  #18  
Alt 14.08.2011, 15:14
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