Wie oft darf das JC Kontoauszüge verlangen bei harz 4 Antrag ?

  • Hallo,


    kurz zur Sachlage:


    habe jemanden im JC kennengelernt, der auch Harz 4 beantragt hat. Da dieser aber ( schon ein älterer Herr ) kein Internet hat, bat er mich, hier mal anzufragen wegen Kontoauszüge. Ich bin mit ihn ins Gespräch gekommen und er erzählte mir, dass er immer wieder Kontoauszüge einreichen müsse.


    Er hat vor 4 Monaten einen Antrag auf Harz 4 im JC gestellt. Bis zum heutigen Tag, hat er vom JC keinen Bewilligungsbescheid bekommen, da diese anscheinend immer noch in " Bearbeitung " ist. Auch hat er mir gesagt, dass er rückwirkend Kontoauszüge von 6 Monaten einreichen musste ( bei Antragsabgabe ), was er auch tat. Da seine Mittellosigkeit, laut Kontoauszüge und sonstigen abgegebenen Unterlagen eindeutig sind ( er hat mir ein paar aktuelle von Dezember 2016 Kontoauszüge gezeigt ), hat er nun zum 4ten mal Kontoauszüge vorlegen müssen, die dann auch noch kopiert wurden. Und nein, er war und ist nicht selbstständig.


    Ich bitte euch, nur auf die von mir gestellten Fragen ( wenn möglich ) zu antworten.


    Ich zitiere hier mal aus einer Website: https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Datenschutz_in_Jobcentern_und_Arbeitsagenturen


    Nach der Einsicht in die Kontoauszüge muss dem Jobcenter aber regelmäßig der Vermerk in der von ihm geführten Akte genügen, diese hätten vorgelegen und keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch gehabt. Eine Speicherung einzelner Buchungen oder Auszüge (§ 67 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 SGB X) kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Unterlagen ein weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt.


    Jetzt zu meinen eigentlichen Fragen:


    1) muss man immer wieder Kontoauszüge vorzeigen ? weil es keinen weiteren " Ermittlungsbedarf " bedarf, da die Sachlage eindeutig ist


    2) ist das eine "doppelte Datenerhebung " ?


    3) muss das JC angeforderte Unterlagen begründen, warum ?


    Gruß

  • Hallo Rainer!


    1) Nein.


    2) Für die Zeiten, für die Kontoauszüge bereits vorgelegt wurden: Ja. Für andere Zeiten: Nein.


    3) Bei der Erstantragstellung sicherlich nicht, versteht sich ja von selbst. Bei Weiterbewilligungsanträgen aus dem selben Grunde ebenfalls nicht. 6 statt 3 Monate ist allerdings durchaus begründungsbedürftig. Wenn es, aus welchen Gründen auch immer, mit der Antragsbearbeitung länger dauert, kann man auch daran denken, den verstrichenen Zeitraum seit Vorlage der Kontoauszüge im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit zu überprüfen und dazu erneut Kontoauszüge anzufordern. Ansonsten darf kein Amt willkürlich irgendwelche Unterlagen anfordern, sondern muss auf den Grund der Anforderung hinweisen. Wir sind ja nicht bei der Bundeswehr. Die viermalige Anforderung von Unterlagen lässt sich aber sicherlich nicht rechtfertigen. Ebenso wenig die lange Bearbeitungsdauer.


    Dein Bekannter sollte einen Anwalt einschalten und die sofortige Leistungsgewährung über einen Eilantrag bei Gericht durchsetzen.


    Gruß
    P.