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Wie weit geht die Mitwirkungspflicht?

 
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Alt 08.12.2006, 23:05
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Registriert seit: 08.12.2006
Beiträge: 1
Standard Wie weit geht die Mitwirkungspflicht?

Hallo,

vielleicht kann mir jemand hier helfen.

Kurz zu meiner Lage:
Ich beginne nächstes Jahr in Hannover (lebe zur Zeit in Rotenburg) eine Ausbildung in einer Firma die einem Bekannten vom Vater meines Feundes gehört. Deshalb ziehe ich im nächsten Jahr auch mit meinem Freund zusammen nach Hannover(er fängt auch in der Firma an zu arbeiten). Dieses habe ich meinem Fallmanager bereits im Oktober mitgeteilt. Er wollte sofort einen Miet- und einen Ausbildungsvertrag sehen. Beides habe ich dann eingereicht. Weil aber auf meinem Ausbildungsvertrag der Firmenstempel fehlte, macht die Arge nun Streß. Nun werden von mir etliche Unterlagen gefordert:
-Gewerbeanmeldung des Ausbildungsbetriebes
-Mietvertrag der Büroräume
-Ausweiß des Inhabers des Betriebes
-Arbeitsvertrag meines Freundes

Wenn ich die Unterlagen nicht einreiche, wird mir die Leistung eingestellt. Nun meine Frage: Muss ich wirklich Unterlagen von Dritten einreichen, die mit meinem Leistungsanspruch nichts zu tun haben? Mein Freund wohnt noch nicht mal mit mir zusammen, er lebt bei seinem Vater. Und er weigert sich mir den Arbeitsvertrag für die Arge zu geben, weil es gegen den Datenschutz verstoßen würde. Das gleiche haben die vom Ausbildungsbetrieb auch zu mir gesagt.

Kann mir jemand raten was ich tun soll?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
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