Zu geringe Sozialleistungen?

  • Hallo zusammen,


    um meinem guten Freund zu helfen frage ich hier für ihn, ob er zu geringe Leistungen zugesprochen bekam. Er selbst glaubt, dass das Sozialamt "keine Fehler" macht.


    Zusammenfassung:


    Er (25, arbeitslos) lebt mit seiner Freundin (24, Konditorin Abzubine (zweite Ausbildung), 280€ Ausbildungsgehalt brutto) zusammen.


    Ihre Warmmiete: ca. 500 alles in allem, inkl. Heizkosten.


    Er bekam durch seine letzte Arbeit vom Arbeitsamt ein Alg1 in Höhe von 518€ zugesprochen.


    Da dies nicht zum leben reicht, meldete er sich auch beim Sozialamt, um dort den Rest zu erhalten.


    Nach sehr langem hin und her zwecks fehlender Dokumente vom Arbeitgeber etc. lag das Schreiben des Sozialamts in seinem Briefkasten. 101€


    In Summe also rund 620€ für ihn und seine Lebensgefährtin (die 280 Brutto verdient).


    Ist dieser Betrag realistisch?


    Gruß

  • Ergänzung:


    Er hat sich und seine Freundin als Bedarfsgemeinschaft gemeldet. Auf dem berechnungsbogen wurde sie zwar in einer Spalte genannt, die Kosten für Lebensunterhalt oder Unterkunft wurden jedoch nicht für sie eingetragen (0€). Sie haben die Miete in Höhe von 500€ halbiert und ausschließlich ihm zugewiesen. Deshalb fällt am Ende der Leistungsbetrag auch so gering aus.

  • Die Freundin ist als Azubi vom Alg II-Bezug ausgeschlossen (§ 7 (5) SGB II; sie hätte ggf. Anspruch auf Berufsaúsbildungsbeihilfe (BAB) von der Arbeitsagentur). Somit erscheint ihr Bedarf nicht in der Berechnung. Die Miete wird pro Kopf berechnet, sein Anteil also ca. 250 €. Somit ist alles in Ordnung.

  • GG52 zu § 7 Abs. 5 SGB II , was ist den die Sicherung des Lebensunterhalts. Das sind aber keine Mietkosten. Sicherung des Lebensunterhalt ist der Regelbedarf. Demnach dürfte auch ihr Ausbildungsgeld nicht als Einkommen angerechnet werden.

  • Zitat

    Demnach dürfte auch ihr Ausbildungsgeld nicht als Einkommen angerechnet werden.


    Wird es ja auch nicht Kai, die Freundin bleibt einfach außen vor. Sein Bedarf sind € 374 + die hälftige Miete und dieser ist durch sein ALG I und die Aufstockung gedeckt.

  • Gwain nö sein Bedarf in einer Bedarfsgemeinschaft sind 337 EUR Partner 90 % § 20 Abs. 3 SGB II gültig ab 01.01.2012
    Den hat sie auch Somit bis 337 zu ihrer Ausbildungsvergütung 280 EUR besteht eine Minus von 57 EUR . Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 Nr 3 bustabe b SGB II


    die 374 oder 337 EUR sind die Regelbedarfssätze zum Lebensunterhalt hat mit Miete nichts zu tun

  • Was ist eine HG


    Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen.

  • Zitat

    sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen.


    Diese "Vermutung", sich gegenseitig zu unterstützen bezieht sich gem. § 9 Abs 5 SGB II auf "Verwandte oder Verschwägerte", aber auch dieser Vermutung kann widersprochen werden!

  • Kai N


    Denk mal nach: Es kann doch nicht angehen, dass die Freundin einerseits vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, also nicht zur BG zählt, und andererseits wird der Freund dafür dann auch noch bestraft, indem man ihn statt € 374 nur 337 gibt!
    Mit € 337 + € 245 Miete könnte er ja seinen Bedarf garnicht decken, entsprechend hinkt Deine Rechnung!

  • Zitat

    Gwain so ist es, die Rechnung ist falsch. Die beiden bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben einen gemeinsame Lebensgemeinschaft, sind nicht verschägert over verwandt.


    Nein, sie bilden keine Bedarfsgemeinschaft!
    Er bekommt € 518 ALG I + € 101 aufstockend ALG II = € 619 !!!
    Davon deckt er seinen Bedarf, bestehend aus € 374 Regelleistung + € 245 Mietanteil = € 619 !!!


    Die Freundin ist gehalten, sich selbst zu unterhalten und zwar mittels ihres Azubi-Gehalts + eventuell Unterhalt + eventuell Kindergeld + eventuell BAB, wie GG52 schon geschrieben hat!
    Wo ist Dein Problem?

  • Sie hat einen Anspruch auf 337 und er auch auf 337. Ob die Miete aufgeteilt wird oder nicht würde ich Sagen ist unerheblich. Gemeinsam haben sie eine Miete zu Tragen in Höhe von 500 EUR. ich gehe davon aus das auch beide den Mietvertrag unterschrieben haben, und stehen Gesamtschuldnerisch gegen über dem Vermieter.