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alter Lohn wird mit einberechnet?!

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  #1  
Alt 08.08.2008, 14:18
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Registriert seit: 08.08.2008
Beiträge: 1
Standard alter Lohn wird mit einberechnet?!

Hallo,

kurze Erklärung:
ich bin seit 27.06.08 arbeitslos gemeldet...ich beziege Arbeitslosen geld und heute habe ich meinen ALG 2 Bescheid (beantragt am 10.07.08) bekommen wo mein alter Lohn vom Juni mit angerechnet wird...also 10.07-31.07 geben die mir nur 104,12€ weil ich meinen letzten Lehrlingslohn vom Juni noch nachgezahlt bekommen hatte...
Ist das jetzt in Ordnung so oder nicht weil Juni und Juli sind doch ganz andere Abrechnungsmonate?!

Und noch eine Frage ganz kurz, woher weiss ich das die das richtig berechnet haben?

Vielen Dank im Vorraus für die evtl hilfreichen Antworten!!!

LG Aline
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  #2  
Alt 08.08.2008, 14:47
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Registriert seit: 30.07.2008
Beiträge: 87
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Kurz und knapp: Entscheidend ist nicht für welchen Zeitraum Du den Lohn bekommst SONDERN wann das Geld auf Deinem Konto eingetroffen ist! Fällt das in den Zeitraum Deines Leistungsbezuges, haste leider Pech gehabt.
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  #3  
Alt 08.08.2008, 20:18
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Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 25
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Und ob die das richtig berechnet haben... da müsstest du vor Ort nach Fragen. Bei meinem Freund kommen meistens unterschiedliche Beträge an, die im Bereich von 0 - 15 € variieren.

Arge zahlt immer im Voraus, Lohn / Gehalt wird im Nachhinein bezahlt. Du schwebst also auch meist einen Monat in der Luft wenn du eine neue Stelle antrittst
__________________
Liebe Grüße,

Christina
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  #4  
Alt 14.08.2008, 00:44
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Registriert seit: 14.08.2008
Beiträge: 3
Standard bei mir auch?

Ich wurde zum 20. März arbeitslos, habe mich pünktlich bei der ARGE angemeldet und den Antrag fristgerecht und vollständig zurückgesandt. Allerdings habe ich Leistungen ab dem 01.04.08 beantragt, da ich ja noch den Restlohn erhielt, der aber erst im April einging.

Mir wurde erst ab 01.05.08 die Leistung bewilligt.

Ich habe dann einen Widerspruch eingelegt. Nun sagte man mir in der ARGE, ich sollte die letzte Lohnabrechnung und den Kontoauszug mitbringen, auf dem das Datum des Eingangs des letzten Lohns ersichtlich wäre, man müsste dann sehen ob man diesen "anrechnen" müsste.

Dann müsste entschieden werden, ob ich im April einen Anspruch hatte, oder der Lohn ausreichte.

Ich erhielt zuletzt ca. 760,- Euro netto. Damit liege ich doch, selbst im Falle der Zahlung im April, unterhalb der Vermögensgrenze von 1100,- Euro. Oder nicht??? Man ist doch dann arbeitslos und muss das Geld ab dem Tag der Arbeitslosigkeit erhalten!?

Und muss ich jetzt tatsächlich diesen Kontoauszug vorlegen???? Das soll doch nur im Missbrauchsverdacht so geschehen!?
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  #5  
Alt 14.08.2008, 14:26
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Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 2.957
Standard

Hallo metlchek,

habe Dir bereits unter dem anderen Artikel dazu geantwortet.

an Christina 87,

das ist so nicht richtig, den es gibt die Möglichkeit einer Eingliederungsbeihilfe, die genau diese Zeit überbrücken soll.

Der Trick des Staates ist, die Vorausleistung die durch den Antritt der Arbeit nicht mehr die Bedürftigkeit abdeckt und die Notwendigkeit des zweiten Antrages auf den die Sachbearbeiter eigentlich hinweisen müsseten es aber nicht tun weil man den Antragstellen die Rechtskenntnis unterstellt die wissentlich nicht besteht und sofern man so argumentiert, eine Verpflichtung zur Selbstinformation unterstellt, die im Gesetz so nicht formuliert ist, aber aus Unwissenheit dann von den Betroffenen hingenommen wird.

Gruß
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  #6  
Alt 14.08.2008, 18:47
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Registriert seit: 10.07.2008
Beiträge: 1.023
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zuflussprinzip!!! Horst
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  #7  
Alt 18.08.2008, 11:52
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Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 2.957
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Soory Advokat!

Denke mal, Deine Bemerkung bezeiht sich auf die Frage von Anelie G, meine Antwort galt metchlek!

Gruß
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