Anrechnung des Ausbildungsgeldes bei Hartz 4 Haushalt?

  • Hallo zusammen,


    ich bin 18 Jahre alt und fange am 1.9.11 meine Ausbildung als Fachkraft für Hafenlogistik an.
    Ich wohne noch zuhause, bei meiner alleinerhiehenden Mutter, bis ich die Ausbildung abgeschlossen habe, also in einer Bedarfsgemeinschaft.(?)
    Sie empfängt Hartz 4, wird mein späterer Lohn (1. Lehrjahr: 560€, 2.Lj: 595€, 3.Lj: 630€) angerechnet und wenn ja wie viel?


    Danke im voraus!

  • Die 560 € sind vermutlich brutto. Dann hättest du ca. 444 € netto.


    abzgl. Freibetrag nach dem SGB II 192 € (bei hohen Fahrtkosten auch mehr)
    zzgl. 184 € Kindergeld


    Somit hast du ein anrechenbares Einkommen von 436 €.
    Dein Bedarf beträgt 291 € + anteilige Miete.


    Je nach Miethöhe hast du einen ALG II-Restanspruch oder kannst Wohngeld beantragen.


    Übersteigt dein Einkommen deinen Bedarf (weil du z.B. noch Unterhalt erhälst), wird das übersteigende Einkommen, maximal bis zur Höhe des Kindergeldes, deines Mutter angerechnet.

  • Danke für die Antworten, jedoch schlecht, dass ich keine Ahnung von der Materie habe.
    Also es werden rund 190 € vom Bruttolohn abgezogen und ca 180 € Kindergeldzuschuss, also gleicht sich das ja theoretisch aus.


    Wie kommt jetzt 291€ zustande? Anteilige Miete = Hälfte ich / Hälfte Mutter (?) also ca 200€ für die ich aufkommen muss.
    Also beträgt mein Bedarf 491 €.


    Mein Bedarf liegt über meinem Einkommen, bedeutet das, dass nichts angerechnet wird, oder dass ich evtl. noch Zuschuss bekomme?


    Und habe ich im Endeffekt "nur" noch 291 € für mich zum Leben?


    Kompliziert ... ..

  • Vergiß mal das, was Marmota da hingezaubert hat. Was Kitty schreibt ist richtig, Du lebst dann mit Deiner Mutter auf Antrag in einer Haushaltsgemeinschaft!
    Dein Einkommen besteht aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und ggf. Unterhalt Deines Vaters. Von diesem Geld musst Du Deiner Mutter Deinen Mietanteil bezahlen und Dich vom Rest selbst versorgen.

  • Vielen Dank. Also hätte ich qasi um die 450 € Nettolohn und ca. 180 € Kindergeld, also um die 630 € Einkommen, wovon ich meinen Mietanteil abziehe. Denn bleiben ja am Ende wieder ca 430 €. Der Betrag entspricht ja meinem ursprünglichen Lohn.
    Das hört sich ja besser an, als das, was bei Marmota rauskommt.

  • Warum soll er Marmotas Beitrag vergessen? Dieser ist vollkommen korrekt. Bei ca. 450 Euro netto und einem Freibetrag für Erwerbseinkommen von ca. 200 Euro sind gerade mal 250 Euro Lohn anrechenbar. Dazu noch 184 Euro Kindergeld. Das bedeutet, dass er ein anrechenbares Einkommen von ca. 440 Euro haben wird. Abzüglich seines Regelsatzes von 291 Euro bleiben gerade mal 149 Euro für Miete und Heizung. Wenn also die Miete von ihm und seiner Mutter über 300 Euro warm liegt, reicht sein Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung aus und er kann aufstockend ALG 2 bekommen oder aber die Mutter kann für ihn Wohngeld beantragen. Und augenscheinlich scheint ja die Miete bei 400 Euro zu liegen, wenn er selbst 200 Euro Mietanteil abzieht...


    LuckAffe: Du musst deiner Mutter schon etwas mehr geben, sie zahlt ja nicht nur Miete, sondern auch Strom, Telefon, Lebensmittel, Waschpulver usw.... Du wirst keine 430 Euro voll zur Verfügung haben. Nur von der bezahlten Miete hast du noch keinen satten Bauch und noch keinen gewaschenen Body und müsstest in schmutziger Wäsche rumlaufen.


    Turtle

  • Ich bin ein wenig irritiert, da ihr alle eine Unterschiedliche Meinung habt.


    Turtle1972: Also Mir würde es erstmal reichen, wenn du mir sagst was ich so ungefähr für schlussendlich habe, nach alles Abzügen. Damit ich mich orientieren kann, was ich später zur Verfügung habe und mich schon mal drauf einstellen kann, wie ich mit meinem Geld "umgehe".
    Gruß

  • Du hast mit ca 200 Euro Miet- und Heizkostenanteil für dich gerechnet, also rechnen wir mal damit.


    Damit sieht es beim ALG 2 so aus:


    291 Euro Regelsatz
    200 Euro Mietanteil
    -------------------
    491 Euro dein Bedarf


    450 Euro netto Lohn
    - 192 Euro Freibetrag
    184 Euro Kindergeld
    ---------------------
    442 Euro Einkommen


    49 Euro aufstockendes ALG 2 (wird wohl deine Mutter auf ihr Konto bekommen und Kindergeld ja sicherlich auch).


    Im Prinzip sieht dein Einkommen dann so aus: 450 Euro Lohn, 184 Euro Kindergeld, 49 Euro ALG 2, zusammen 683 Euro Einkommen.
    Deine Mutter erhält davon auf ihr Konto überwiesen (vermute ich mal): 49 Euro ALG 2 und 184 Euro Kindergeld, also 233 Euro. Damit kann sie deinen Mietanteil bezahlen, 33 Euro sind noch über.


    Jetzt musst du klären, wieviel sie so noch für dich mit ausgibt, also halbe Telefonkosten, halbe Stromkosten, deinen Lebensmittelanteil, Waschpulver, Hygieneartikel usw... Und dann errechnen, wieviel von deinen 450 Euro Lohn du ihr dafür noch geben solltest. In Unkenntnis der Kosten kann ich dir das natürlich nicht vorrechnen. Aber schätzungsweise nochmal ca. 100 Euro sollten das mindestens sein.


    Turtle

  • turtle


    Warum sollte LuckAffe ALG2 in Anspruch nehmen, er ist doch garnicht hilfebedürftig?! Er lebt mit seiner Mutter in HG und bezahlt von seinem € 630 Einkommen einen Mietanteil von € 180. Wie er den Rest seines Geldes ausgibt, dürfte für uns hier nicht von Interesse sein!

  • Ich habe es doch vorgerechnet, dass er trotz seines Einkommens noch einen ALG 2 Bedarf von ca. 49 Euro hat. Also ist er nach wie vor in der BG der Mutter. Es sei denn, es wird Wohngeld beantragt und dieses ist höher als 49 Euro.


    Warum sollte die Mutter bzw. er auf die Aufstockung verzichten? 49 Euro sind immerhin 49 Euro... Er rechnet übrigens mit 200 Euro Mietanteil: "lso um die 630 € Einkommen, wovon ich meinen Mietanteil abziehe. Denn bleiben ja am Ende wieder ca 430 €." (630 Euro - 430 Euro = 200 Euro).


    Natürlich hat er dann insgesamt ca. 680 Euro Einkommen (450 Euro Lohn, 184 Euro Kindergeld, 49 Euro ALG 2). Schätzungsweise fließt davon das ALG 2 sowie das Kindergeld bereits auf das Konto der Mutter, deckt also seinen Mietanteil.


    Trotzdem kann er dann aber doch nicht die restlichen 450 Euro voll behalten, wenn die Mutter neben dem Mietanteil noch Lebensmittel und Co. für ihn kauft. Das müsste sie ja dann voll von ihrem Regelsatz bezahlen?! Das geht doch nicht! Natürlich hat das uns im Prinzip nicht zu interessieren, aber das war doch auch letztendlich seine Frage, was er mit seinem Einkommen alles finanzieren muss. Und die Finanzierung hört doch nicht bei der Miete auf...


    Turtle

  • Zitat

    Es sei denn, es wird Wohngeld beantragt und dieses ist höher als 49 Euro.


    Dem würde ich auf alle Fälle den Vorzug geben und es ist davon auszugehen, dass das Wohngeld mehr als € 49 betragen wird. Dann wäre der Junge wenigstens weg von Hartz, und dies sollte das vorrangige Ziel eines jeden Betroffenen sein :rolleyes:

  • Dem würde ich auf alle Fälle den Vorzug geben und es ist davon auszugehen, dass das Wohngeld mehr als € 49 betragen wird. Dann wäre der Junge wenigstens weg von Hartz, und dies sollte das vorrangige Ziel eines jeden Betroffenen sein :rolleyes:


    Mehr Geld hätte er dadurch aber nicht in der Kasse. Das den ALG II-Bedarf übersteigende Einkommen würde der Mutter angerechnet (bis max. 184 €).

  • Kindergeld ist aber eigentlich nicht sein Einkommen. Nach dem EStG ist es Einkommen des Bezugsberechtigten, hier: der Mutter. Nur im Rahmen des § 11 Abs. 1 SGB II ist es BIS ZUR DECKUNG DES BEDARFES Einkommen des Kindes. Damit wird überschießendes Kindergeld der Mutter angerechnet.


    Wenn die Mutter kein Einkommen hat, erhält sie aber den Freibetrag von 30 Euro. Also hätte die Familie in der Konstellation ggf. 30 Euro mehr.


    Turtle

  • turtle
    Die Einkommensteuer brauchen wir hier nicht zu bemühen, da es zu keinem Steueraufkommen kommt. Ich glaube wir sind uns darin einig, dass das KG dem Kind zusteht und nicht der Mutter und im Falle einer HG damit nicht anders zu verfahren ist, wie bei jedem anderen Azubi der nicht mehr zuhause wohnt; das KG ist an das Kind weiterzugeben und kann somit kein anrechenbares Einkommen der Mutter sein.

  • Du kannst dich gern darüber streiten, aber bitte nicht mit mir, denn dieser Streit ist zwecklos. Fakt ist nämlich, dass Kindergeld gesetzlich gesehen nunmal das Einkommen des Bezugsberechtigten ist. Nur über § 11 Abs. 1 SGB II darf es dem Kind angerechnet werden und auch nur in dem Umfang, wie es dies zur Bedarfsdeckung benötigt.


    Fachliche Hinweise der Agentur für Arbeit zu § 11 SGB II, Rz 11.50:

    Zitat

    (1) Kindergeld (sowohl nach dem BKGG als auch nach dem EStG) für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ist dem Kind als Einkommen zuzuordnen, soweit es für die Sicherung des Lebensun-terhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. Das Kindergeld ist in der tatsächlich gezahlten Höhe dem jeweiligen Kind zuzuordnen. Ein den Bedarf des Kindes (ohne Bedarfe für Bil-dung und Teilhabe) übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusam-mentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzu-ordnen.


    http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11-ff---11.04.2011.pdf


    So auch das Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2008, Az: B 14 AS 55/07 R (Randziffer 37):


    Zitat

    Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet.


    http://lexetius.com/2008,2496


    Ich diskutier ja gern, aber das ist eine seit Jahren ganz eindeutige Sache mit der Zuordnung des Kindergeldes. Und wenn ich das als SB Widerspruch nicht wüsste, wäre ich an der falschen Stelle.


    Turtle

  • Um Himmels Willen, streiten wollen wir nicht. Vielleicht reden wir ja nur aneinander vorbei.


    Meine Empfehlung für LuckAffe ist die HG und nicht die BG!
    Die ihm zustehenden Gelder (Ausbildungsvergütung + Kindergeld + Wohngeld) reichen aus, um nicht mehr hilfebedürftig zu sein. Wer nicht hilfebedürftig ist, unterliegt auch keinem SGB, auch nicht dem § 11 Abs.1 SGB II.

    Zitat

    Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen...


    Ja, diese Verfahrensweise ist mir bekannt (wir hatten diesbzgl. schon mal ne Diskussion), aber Du übersiehst, dass LuckAffe erwachsen ist und entgegen einem "minderjährigen" Kind über sein Einkommen selbst verfügen darf.