Anrechnung des Lohnsteuerjahresausgleiches

  • seit März erhalte ich Hartz IV in Höhe von 191,00 ? mtl. zuzüglich Kindergeld. Am 04.09.06 beginne ich meinen Zivildienst.
    Dafür benötige ich dringend einen Führerschein. Da ich kein Geld habe, hat mir meineTante im April 2006 Grundgebühr und übliche Fahrstunden
    an die Fahrschule gezahlt, wir haben einen Darlehensvertrag abgeschlossen, dass ich den Betrag zurückzahle, sobald ich Geld erhaltel.
    Nun habe ich meinen Lohnsteuerjahresausgleich im Juni mit 900,-- ? zurückerhalten und meiner Tante davon 500,00 gegeben. Für 200,00 habe ich mir neue Kleidung gekauft Mein Arbeitslosengeld wurde mir nun für Juli und August um 160,00 gestrichen, ich erhalte somit nur noch 31,00 ?. Ist dies richtig? Erst am 01.10.06 erhalte ich dann wieder was als Zivi. Somit stehe ich drei Monate mit insgesamt 62,00 ? da.

  • Hallo Simon,


    am besten wäre hier gewesen du hättest einen privaten "Abtretungsvertrag" der Lohnsteuerrückerstattung abgeschlossen, woraus hervorgeht, das von dieser Rückerstattung 500 Euro an "jemand" anders (deine Tante) "abtrittst. Ein privater Darlehnsvertrag mit deiner Tante wäre auch eine Möglichkeit gewesen.
    Liegt soetwas eben nicht vor, wird die Lohnsteuerrückerstattung als Einkommen gewertet und je nach Höhe aus bis zu 12 Monate aufgeteilt.


    Gruß
    kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • ist dir das geld denn im rahmen eines lohnsteuerjahresausgleiches (vom arbeitgeber) oder im rahmen der einkommensteuererklärung erstattet worden?


    mit urteil S 9 405/05 ER vom 16.08.05 in 1. instanz hat das sozialgericht entschieden, dass eine einkommensteuererstattung als zugeflossenes vermögen im sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewertet wird und somit nicht dem anrechenbaren einkommen zuzurechnen ist (was man bei google so alles findet:D).


    gruß

  • Hallo,


    Das Urteil Az: S9 405/05 ER vom 16.08.05: wurde am 16.03.2006 durch das LSG Sachsen Az.: L 3 B 223/05 AS-ER aufgehoben.



    DVO zum § 11 SGB II


    Einmalige Einnahmen
    (1) Einmalige Einnahmen sind z.B. Steuererstattungen, Lohnnachzahlungen,
    Eigenheimzulagen (sofern nicht nachweislich zur Finanzierung
    einer selbst bewohnten Immobile genutzt), Glücksspielgewinne,
    Gratifikationen, aber auch Weihnachts- und Urlaubsgelder.
    (2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende
    Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen
    (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AlgII-VO). Dies gilt z. B. für Gagen aus Engagements
    von Sängern, Schauspielern oder sonstiger Kulturschaffenden
    aus nicht abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.
    (3) Die einmaligen Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum
    aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
    auf den Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung ist in der Regel
    ab dem auf den Zufluss folgenden Kalendermonat vorzunehmen.
    Ist die einmalige Einnahme geringer als der Bedarf, so ist sie grundsätzlich
    in einer Summe auf den monatlichen Bedarf anzurechnen.
    Ansonsten ist der angemessene Zeitraum nach pflichtgemäßem
    Ermessen festzusetzen. Dabei ist sicher zu stellen, dass der Krankenversicherungsschutz
    nicht entfällt; d. h. es muss ein Zahlbetrag
    verbleiben. Der Zeitraum sollte sechs Monate nicht übersteigen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!