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#1
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Ich bin Studentin, mein Freund (Bedarfsgemeinschaft) bezieht Hartz IV.
Seit einem Jahr bin ich neben dem Studium auf 400 Euro-Basis (nach Abzug der pauschalen Werbungskosten), also nicht sozialversicherungspflichtig, angestellt. In dem aktuellen Bescheid werden auf einmal die Unterhaltszahlungen meiner Eltern, Kindergeld und mein Einkommen als anrechenbares Einkommen ermittelt. Durch den Überhang (nach Abzug des fiktiven Bedarfs) ist der Bedarf meines Partners auf nur noch 90 Euro festgelegt worden. (Auch weil sie das Kindergeld fälschlicherweise zusätzlich zum Unterhalt berechnet haben, es ist aber darin enthalten) ALLE Angaben zu meinem Einkommen haben wir immer gleich eingereicht, wie also kommt die plötzlich andere Berechnung??? Mein Freund hat immer 500 Euro bekommen; wenn man das Kindergeld von meinem Einkommen abzieht, kommt man immerhin noch auf 230 Euro aber ... An verschiedenen Stellen habe ich gelesen, dass Studenten eigentlich ein anrechnungsfreies monatliches Bruttoeinkommen von 400 Euro haben - gilt das nicht in einer Bedarfsgemeinschaft??? Dann zu den Freibeträgen: Eigentlich 100 Euro Grundfreibetrag für Erwerbseinkommen von 100 Euro laut SGB II UND 20% des zweckgebundenen Unterhalts als Ausbildungsanteil, also nochmal 119 Euro. Laut Bescheid wird mir der Grundfreibetrag von 100 Euro, von dem Ausbildungsanteil aber nur die Differenz zw. "Werbungskosten aus Einkommen und den übersteigenden Werbungskosten des Bafög/BAB" gewährt, also insgesamt Freibeträge von 119 statt 219 Euro. Wo steht diese Klausel??? Ist das alles so richtig berechnet und hat das Jobcenter womöglich noch das Recht, die Zahlungen des letzten Jahres zurückzufordern, obwohl wir alle Unterlagen eingereicht haben??? Wie sollen wir nun vorgehen??? Vielen Dank im Voraus für Hilfe!!! |
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#2
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Das mit den 400 Euro anrechnungsfrei gilt beim Bafög, nicht beim ALG 2.
Ansonsten kannst du zur Anrechnung übersteigenden Einkommens auf andere Mitglieder der BG hier nachlesen: RZ 11.83 http://www.harald-thome.de/media/fil...20.07.2011.pdf Turtle |
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