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#1
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Hallo,
ich fange am 28.04.2008 eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma an. Leider ist der Verdienst nicht so hoch. Weniger als wir im moment an Hartz IV bekommen. uss ich mich an das Jobcenter oder an die Arge wenden für die restliche zahlungen ? |
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#2
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an die Arge
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#3
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Hallo Morpheus!
Der Verdienst ist geringer wie die ALG II Leistungen? SGBIII §1 (4) lesen Leute ! unter www.sozialgesetzbücher.de Gruß |
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#4
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Horst:
Den § 1 Abs. 4 SGB 3 gibt es gar nicht. der hat nur drei Absätze. Siehe hier: § 1 Ziele der Arbeitsförderung (1) 1Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. 2Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. 3Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. 4Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen. (2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere 1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen, 2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, 3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern, 4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und 5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen. (3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäftigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen können die nach dem Sozialgesetzbuch erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthalten. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinbarung mit diesem zu treffen. |
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#5
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Hallo Nataly!
dann nimm halt den Punkt 4! Unterwertig ist eine Beschäftigung nicht nur dann wenn man eine höhere Qualifikation besitzt, zB. Ing.Ausbildung und dann wohlmöglich Räume putzen soll, sondern auch wenn die Bezahlung nicht als dieser Qualifikation angemessen zu betrachten ist. Oder siehst Du die Tätigkeit eines Zahnarztes von der Wertigkeit gleichgestellt mit einem Fensterputzergehalt? Gruß |
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#6
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Du meinst also § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III.
Konkrete Ansprüche kann man daraus leider nicht ableiten. |
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