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#1
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hy @ all
ich habe ein problem, ich bin zurzeit in meiner zweiten Ausbildung also erwerbstätig, mein vater hat eine firma die aber nur als nebengewerbe angemeldet ist, meine mutter verdient rund um die 1000? netto. Wir wohnen alle zusammen in einem Einfamlilienhaus was unter die 120 qm fällt. Mein Antrag wurde abglehnt weil mein Vater angeblich zu viel verdient und falsche berechnung angestellt wurden, aber das sehe ich erstmalig als nebensache, ich befinde diesen antrag als nichtig weil er aus einer falschen sichtweise berechnet wurde. Aus meinem aktuellen RTL Ratgeber steht geschrieben: Ausschnitt: Erwerbsfähige Kinder, die ein eigenes Einkommen haben, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschft, auch wenn sie mit den bedürftigen Eltern in einem Haushalt leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Lehrlingsgehalt. Nun hat mich eben die ALG2 Dame angerufen und mir gesagt das es am 01.07.2006 diese Gesetzesänderung in kraft getretten ist das ich zu meinen Eltern zähle und meine Eltern dafür aufkommen müsten. Ich habe darum gebeten das Sie mir diesen Gesetzestext per Post zustellen soll. Nun meiner Frage gilt dieser Tipp denn ich bei RTL gefunden habe, dieser ist vom 06.06.06 nun könnte es sein das gerade dieser Punkt durch dieses Gesetz rausgeflogen ist, was ich mal nicht hoffen möchte. Vielleicht habt ihr schon nähere stirchpunkthaltige Informationen über das Thema und könnt mir vielleicht weiterhelfen. Gruß Chris |
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#2
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Hallo chris,
Diese Gesetzesänderung gibt es. Hier ein Ausschnitt aus der DVO: Unter 25-jährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft (1) Unter 25-jährige unverheiratete Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, gehören grundsätzlich zu deren Bedarfsgemeinschaft und erhalten die geminderte Regelleistung in Höhe von 80 v. H. Leben sie im Haushalt der Eltern mit eigenem Kind und/oder einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, entsteht eine Konkurrenzsituation, da sie grundsätzlich auch mit ihrem Kind und/oder Partner eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Da die Höhe der Regelleistung von der Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft abhängt (s. Kapitel 2.2 zu § 20), kann das Kind nur einer Bedarfsgemeinschaft angehören. (2) Unter 25 Jahre alte unverheiratete Kinder sind der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern zuzuordnen, wenn sie ? mit ihren erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen, ? nicht erwerbsfähig sind und mit ihrem eigenen Kind im Haushalt der Eltern leben (das eigene Kind gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft; es hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII) oder ? selbst erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S.1), also mindestens 15 Jahre alt sind, und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern oder mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen (durch das Kind über § 7 Abs. 3 Nr. 2 gebildete Bedarfsgemeinschaft). (2) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn ? es verheiratet ist, ? das 25. Lebensjahr vollendet wird, ? es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, Beispiel: Das Kind (16 Jahre) erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 400,- ?, sowie Kindergeld in Höhe von 154,- ?. Der Bedarf des Kindes beträgt 476,-? (Regelsatz 80 % + anteilige KdU). Das Gesamteinkommen des Kindes in Höhe von 554,- ? übersteigt den Bedarf des Kindes. ? es mit einem Partner im Haushalt der Eltern lebt, Unter 25-jährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft (7.13) eigene Bedarfsgemeinschaft (7.15) Unter 25-jähriges Kind als Antragsteller (7.14) Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern (7.13 a) Hinweise Seite 6 § 7 ? es mit einem Partner und mit seinem oder dem Kind des Partners im Haushalt der Eltern lebt, ? es erwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat. (3) Das Kind bildet in den vorstehenden Fällen alleine bzw. mit seinem Kind und/oder Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. In den Fällen, in denen auch eine Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern möglich wäre, werden mit der Zuordnung zum Partner die tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet. In diesen Fällen ist neben dem Einkommen des Partners das Einkommen der Eltern ggfs. im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen. (4) Die Konkurrenzsituation ?Eigenes Kind oder Eltern? wird durch die Zuordnung des erwerbsfähigen Jugendlichen zum eigenen Kind gelöst, um zu vermeiden, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zwei unterschiedliche Träger zuständig sind (das Enkelkind wäre andernfalls dem SGB XII zuzuordnen, da es nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt). (5) Nach § 68 Abs. 1 ist § 7 in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung weiterhin auf Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 01.07.2006 beginnen. Maßgebend ist der Bewilligungszeitraum des Jugendlichen. Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum der Eltern vorher endet. Gruß Kätzchen
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#3
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danke für die rasche antwort, das hilt mir erstmal weiter, nun meine frage wenn diese gesetzesänderung am 01.07.06 beschlossen wurde und meine antrag stellung vom Juni ausgeht, war diese gesetzgebung noch nicht in dieser form vorhanden das heist ich könnte für monat juni eine nachzahlung ansprechen? Oder nicht?
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#4
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Nach § 68 Abs. 1 ist § 7 in der bis zum 30.06.2006 geltenden
Fassung weiterhin auf Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 01.07.2006 beginnen. Maßgebend ist der Bewilligungszeitraum des Jugendlichen. Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum der Eltern vorher endet. Dahingehend würde ich es versuchen.....ja!
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#5
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vielen dank für die schnelle inhaltliche konkrete antwort, ich werd es auf jedenfall weiter probieren und in wiederspruch gehen.
Vielen DANK |
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