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Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2006 bei denn Eltern aber in zweiter Ausbil

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  #1  
Alt 31.07.2006, 14:19
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Registriert seit: 31.07.2006
Beiträge: 4
Standard Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2006 bei denn Eltern aber in zweiter Ausbil

hy @ all

ich habe ein problem,

ich bin zurzeit in meiner zweiten Ausbildung also erwerbstätig, mein vater hat eine firma die aber nur als nebengewerbe angemeldet ist, meine mutter verdient rund um die 1000? netto.

Wir wohnen alle zusammen in einem Einfamlilienhaus was unter die 120 qm fällt.

Mein Antrag wurde abglehnt weil mein Vater angeblich zu viel verdient und falsche berechnung angestellt wurden, aber das sehe ich erstmalig als nebensache, ich befinde diesen antrag als nichtig weil er aus einer falschen sichtweise berechnet wurde.

Aus meinem aktuellen RTL Ratgeber steht geschrieben:

Ausschnitt:
Erwerbsfähige Kinder, die ein eigenes Einkommen haben, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschft, auch wenn sie mit den bedürftigen Eltern in einem Haushalt leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Lehrlingsgehalt.

Nun hat mich eben die ALG2 Dame angerufen und mir gesagt das es am 01.07.2006 diese Gesetzesänderung in kraft getretten ist das ich zu meinen Eltern zähle und meine Eltern dafür aufkommen müsten.

Ich habe darum gebeten das Sie mir diesen Gesetzestext per Post zustellen soll.

Nun meiner Frage gilt dieser Tipp denn ich bei RTL gefunden habe, dieser ist vom 06.06.06 nun könnte es sein das gerade dieser Punkt durch dieses Gesetz rausgeflogen ist, was ich mal nicht hoffen möchte.

Vielleicht habt ihr schon nähere stirchpunkthaltige Informationen über das Thema und könnt mir vielleicht weiterhelfen.

Gruß
Chris
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  #2  
Alt 31.07.2006, 14:58
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 21.07.2006
Beiträge: 550
Standard Re: Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2006 bei denn Eltern aber in zweiter Ausbil

Hallo chris,
Diese Gesetzesänderung gibt es. Hier ein Ausschnitt aus der DVO:

Unter 25-jährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft
(1) Unter 25-jährige unverheiratete Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern
leben, gehören grundsätzlich zu deren Bedarfsgemeinschaft
und erhalten die geminderte Regelleistung in Höhe von 80 v. H. Leben
sie im Haushalt der Eltern mit eigenem Kind und/oder einem
Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, entsteht eine Konkurrenzsituation,
da sie grundsätzlich auch mit ihrem Kind und/oder
Partner eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Da die Höhe der Regelleistung
von der Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft abhängt (s.
Kapitel 2.2 zu § 20), kann das Kind nur einer Bedarfsgemeinschaft
angehören.
(2) Unter 25 Jahre alte unverheiratete Kinder sind der Bedarfsgemeinschaft
ihrer Eltern zuzuordnen, wenn sie
? mit ihren erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen
Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen,
? nicht erwerbsfähig sind und mit ihrem eigenen Kind im
Haushalt der Eltern leben (das eigene Kind gehört nicht
zur Bedarfsgemeinschaft; es hat dem Grunde nach Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB XII) oder
? selbst erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S.1), also mindestens 15
Jahre alt sind, und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern
oder mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen
Haushalt wohnen (durch das Kind über § 7
Abs. 3 Nr. 2 gebildete Bedarfsgemeinschaft).
(2) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern,
wenn
? es verheiratet ist,
? das 25. Lebensjahr vollendet wird,
? es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und
Vermögen bestreiten kann,
Beispiel:
Das Kind (16 Jahre) erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe
von 400,- ?, sowie Kindergeld in Höhe von 154,- ?. Der Bedarf
des Kindes beträgt 476,-? (Regelsatz 80 % + anteilige KdU).
Das Gesamteinkommen des Kindes in Höhe von 554,- ? übersteigt
den Bedarf des Kindes.
? es mit einem Partner im Haushalt der Eltern lebt,
Unter 25-jährige
Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft
(7.13)
eigene Bedarfsgemeinschaft
(7.15)
Unter 25-jähriges
Kind als Antragsteller
(7.14)
Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft
der Eltern
(7.13 a)
Hinweise Seite 6 § 7
? es mit einem Partner und mit seinem oder dem Kind des
Partners im Haushalt der Eltern lebt,
? es erwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat.
(3) Das Kind bildet in den vorstehenden Fällen alleine bzw. mit seinem
Kind und/oder Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. In
den Fällen, in denen auch eine Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft
der Eltern möglich wäre, werden mit der Zuordnung zum Partner die
tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet. In diesen Fällen ist
neben dem Einkommen des Partners das Einkommen der Eltern
ggfs. im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen.
(4) Die Konkurrenzsituation ?Eigenes Kind oder Eltern? wird durch
die Zuordnung des erwerbsfähigen Jugendlichen zum eigenen Kind
gelöst, um zu vermeiden, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft
zwei unterschiedliche Träger zuständig sind (das Enkelkind
wäre andernfalls dem SGB XII zuzuordnen, da es nicht mit einer
erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt).
(5) Nach § 68 Abs. 1 ist § 7 in der bis zum 30.06.2006 geltenden
Fassung weiterhin auf Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor
dem 01.07.2006 beginnen. Maßgebend ist der Bewilligungszeitraum
des Jugendlichen. Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum
der Eltern vorher endet.

Gruß
Kätzchen
__________________
Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!
www.sozialer-brennpunkt.de
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  #3  
Alt 31.07.2006, 16:52
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Registriert seit: 31.07.2006
Beiträge: 4
Standard Re: Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2006 bei denn Eltern aber in zweiter Ausbil

danke für die rasche antwort, das hilt mir erstmal weiter, nun meine frage wenn diese gesetzesänderung am 01.07.06 beschlossen wurde und meine antrag stellung vom Juni ausgeht, war diese gesetzgebung noch nicht in dieser form vorhanden das heist ich könnte für monat juni eine nachzahlung ansprechen? Oder nicht?
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  #4  
Alt 31.07.2006, 16:57
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 21.07.2006
Beiträge: 550
Standard Re: Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2006 bei denn Eltern aber in zweiter Ausbil

Nach § 68 Abs. 1 ist § 7 in der bis zum 30.06.2006 geltenden
Fassung weiterhin auf Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor
dem 01.07.2006 beginnen. Maßgebend ist der Bewilligungszeitraum
des Jugendlichen. Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum
der Eltern vorher endet.

Dahingehend würde ich es versuchen.....ja!
__________________
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  #5  
Alt 31.07.2006, 20:41
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Registriert seit: 31.07.2006
Beiträge: 4
Standard Re: Bedarfsgemeinschaft ab 01.07.2006 bei denn Eltern aber in zweiter Ausbil

vielen dank für die schnelle inhaltliche konkrete antwort, ich werd es auf jedenfall weiter probieren und in wiederspruch gehen.
Vielen DANK
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