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#1
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Hallo,
ich weiß nicht, wo ich mir einen Rat holen soll und wende mich deshalb an Sie. Ich bin Hartz IV Empfängerin und lebe mit meinem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Mein Sohn macht eine Ausbildung als Gärtner bei einer Stadtverwaltung und ist im 2. Lehrjahr. Mein Fall: Mein Sohn musste zu einem Lehrgang (dies war ein Bestandteil der Ausbildung) in einem entferntem Ort. Dieser Lehrgang wurde komplett von der Stadt bezahlt. Essen, Übernachtung und auch die Reisekosten. Da mein Sohn mit dem Zug fahren musste, kaufte er dafür die Fahrkarte, reichte diese als Quittung bei der Stadtverwaltung ein und bekam das Geld (16,80 €) über die Gehaltsabrechnung mit dem Vermerk: Auslagenersatz wieder zurück. Auf diese 16,80 € wurden auch keine Sozialabgaben abgeführt. Nun sagt mein JobCenter diese 16,80€ sind als Einkommen zu berücksichtigen da auch solche Kosten in dem Grundfreibetrag von 100 € enthalten sind und zieht es mir ab. Ein Widerspruch den ich eingereicht habe hat auch nichts anderes ergeben. Ich habe mich versucht schlau zu machen, welche Kosten in diesem Grundfreibetrag von 100 € enthalten sind, kann aber nirgends genaueres finden. Vielleicht können Sie mir helfen, eine kurze Antwort würde mir reichen. Hat das JobCenter Recht, in dem sie mir dieses Geld abziehen? Hätte die Stadtverwaltung die Fahrkarten für die AZUBIS gekauft, hätte mein Sohn es nicht vorstrecken müssen und somit auch nicht bezahlen müssen, wie es jetzt der Fall ist. Herzlichen Dank für Ihre Antwort im vorraus Mit freundlichen Grüssen
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#2
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Wenn man in das Gesetz schaut, könnte es sein, dass die Arge recht hat. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II "ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von 100 EUR monatlich abzusetzen. Und Nr.5 sind "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben". Dazu gehören Fahrtkosten zur Berufsausbildung.
Geändert von nataly (25.03.2008 um 20:47 Uhr) |
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#3
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Enthalten im Grundfreibetrag von 100 EUR sind:
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, |
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