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Einkommensermittlung für Selbstständige...

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  #1  
Alt 15.03.2008, 20:03
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Beiträge: 4
Daumen runter Einkommensermittlung für Selbstständige...


Moin aus Ostfriesland,
gestern kam mein neuer Bescheid für das nächste halbe Jahr und treibt mich schierweg in die Verzweiflung.
Seit Anfang 2008 gelten neue Regeln im Anrechnungsmodus für Selbstständige. Statt, wie bisher monatlich mein Einkommen nachzuweisen, muss ich jetzt am Ende des halben Jahres mein Einkommen nachweisen - erstmal ja nicht schlecht...ABER nu kommt´s. Man hat mein Einkommen vom letzten halben Jahr zugrundegelegt und ist auf 300,-- Euro monatlich gekommen. Die werden mir jetzt von den laufenden Leistungen des nächsten halben Jahres erstmal abgezogen - 300,-- Euro monatlich! Da ich "Saisonjunkee" bin, arbeite ich viel in den Ferien und noch viel mehr in den Sommerferien...Wie bitte soll ich meine laufenden Kosten bezahlen, wenn das Amt mir jetzt schon 300,-- Euro monatlich abzieht? Ich kann morgen ja mal bei der EWE anrufen und fragen, ob ich sie mit meinem fiktiv eingesetzten Einkommen bezahlen kann?
Ich habe keinen blassen Schimmer, wie ich die nächsten Monate meine Nebenkosten zahlen soll.
Hat jemand von Euch eine Idee, bzw. gibt es schon Erkenntnisse?
Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, aber was nützt mir das letztendlich bei Sozialgerichtsverfahren, die hier eine Terminierung von bis zu vier Jahren haben?
Ich bin es so leid, mich aufzuregen...
Grüsse, Michaela
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  #2  
Alt 15.03.2008, 22:10
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Ort: Berlin
Beiträge: 104
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Ich kenne mich mit der Selbstständigen-Geschichte leider nicht aus. Das mit dem Widerspruch - und den möglichst gut und ausführlich begründet - halte ich aber für eine gute Idee. Parallel dazu würde ich empfehlen das persönliche Gespräch - mit Termin - zu suchen und die Sache noch einmal ganz in Ruhe dem entsprechenden Sachbearbeiter der Leistungsabteilung darzulegen. Manchmal siegt ja dann doch die Menschlichkeit und sie haben ein Einsehen Nur Mut!

Gruß
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  #3  
Alt 16.03.2008, 16:10
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Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
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Beim SG gibt es auch die einstweilige Anordnung, die ist hier zu empfehlen.
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