Zurück   Sozialleistungen Forum > Hartz IV / ALG II > Einkommensanrechnung

- Anzeige -

Elterngeld und HartzIV

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 04.02.2008, 22:25
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.02.2008
Ort: Lübeck
Beiträge: 5
Frage Elterngeld und HartzIV

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, vielleicht kann sie mir hier einer beantworten?

Ich habe bis zur geburt meiner Tochter Teilzeitbeschäftigt gearbeitet,
ich habe ergänzende Leistungen der Arge bekommen, für Miete etc.
Da ich alleinerziehend bin habe ich das Elterngeld für 14 Monate,
in höhe von 540,-€ bewilligt bekommen.
Damit wir länger was davon haben und wenn es nicht mehr gezahlt wird,
nicht so ein großes Loch in die Kasse reißt,
habe ich den halben Betrag (270,-€) für den doppelten Zeitraum genommen.
Jetzt teilte mir die Arge mit, das dann bei mir auch nur ein Freibetrag von 150,-€ gelten würde,
statt der üblichen 300,-€. Meine Frage jetzt ist ob das rechtens ist,
denn ich habe dazu keine passenden Gesetzestexte gefunden.

Vieleicht kann mir da von euch einer weiter helfen??

Lieben Gruß
Nadine
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 05.02.2008, 14:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 02.10.2007
Beiträge: 1.307
Standard

Hallo,

da ist die Arge natürlich im Recht, da die komplette Anrechnung des Freibetrages dich gegenüber anderen bevorteilen würde da du ja auch länger Erziehungsgeld beziehen wirst.
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 05.02.2008, 20:13
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.02.2008
Ort: Lübeck
Beiträge: 5
Standard

hallo,

das sehe ich etwas anders, denn als es noch das erziehungsgeld gab,
waren die 300,-€ ja auch für zwei jahre anrechnungsfrei.
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 06.02.2008, 09:07
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 02.10.2007
Beiträge: 1.307
Standard

Hallo,

die Betonung liegt...als es noch Erziehungsgeld gab...das gibt es aber nicht mehr und somit auch keine Grundlage für eine anrechnungsfreie Förderung von 2 Jahren.
Wie oben schon geschrieben, würde dich das im Gegensatz zu anderen Eltern bevorteilen.
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 06.02.2008, 10:27
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
Standard

"Jetzt teilte mir die Arge mit, das dann bei mir auch nur ein Freibetrag von 150,-€ gelten würde,
statt der üblichen 300,-€. Meine Frage jetzt ist ob das rechtens ist,
denn ich habe dazu keine passenden Gesetzestexte gefunden."

Möglicherweise kann sich die Arge hier auf § 10 Abs. 3 BEEG berufen:

"§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder."

Geändert von nataly (06.02.2008 um 10:33 Uhr)
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 06.02.2008, 10:36
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
Standard

Und hier der Text von § 6 BEEG:

"§ 6
Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

1Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde."

Geändert von nataly (06.02.2008 um 10:58 Uhr)
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 06.02.2008, 10:57
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
Standard

hexchen:
Möglicherweise besteht Anspruch auf Wohngeld. Hast du das schon versucht?
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 06.02.2008, 13:18
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 2.957
Standard

Hallo Leute!

Beim "Nehmen" sind alle Verantwortlichen in unserem Staat fit, nur beim "Geben" nicht!

Aber man "gibt" den Abgeordneten im Bundestag ja auch von Volkesseite keine Diätenerhöhungen, sondern die "nehmen" sich was Ihnen Ihrer Ansicht nach zusteht!

Das ist Demokratie : rund 700 Spitzenarsche der Republik machen was sie wollen und 82 Millionen tanzen nach deren Pfeife!

gruß
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
HartzIV Änderungen Sissy Änderungen und Reformen 11 21.01.2009 12:17
Elterngeld und HartzIV HexchenHL Familienförderung 4 12.02.2008 12:13
zusammenzug bei hartzIV und elterngeld? jana5555 Wohnung und Miete 5 17.10.2007 22:35
HartzIV bin ich berechtigt EngageVoluntaire Anspruch und Leistungen 3 16.12.2006 10:10
HartzIV für Student 27? Tryphena Anspruch und Leistungen 0 28.09.2006 18:13