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#1
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, vielleicht kann sie mir hier einer beantworten? Ich habe bis zur geburt meiner Tochter Teilzeitbeschäftigt gearbeitet, ich habe ergänzende Leistungen der Arge bekommen, für Miete etc. Da ich alleinerziehend bin habe ich das Elterngeld für 14 Monate, in höhe von 540,-€ bewilligt bekommen. Damit wir länger was davon haben und wenn es nicht mehr gezahlt wird, nicht so ein großes Loch in die Kasse reißt, habe ich den halben Betrag (270,-€) für den doppelten Zeitraum genommen. Jetzt teilte mir die Arge mit, das dann bei mir auch nur ein Freibetrag von 150,-€ gelten würde, statt der üblichen 300,-€. Meine Frage jetzt ist ob das rechtens ist, denn ich habe dazu keine passenden Gesetzestexte gefunden. Vieleicht kann mir da von euch einer weiter helfen?? Lieben Gruß Nadine |
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#2
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Hallo,
da ist die Arge natürlich im Recht, da die komplette Anrechnung des Freibetrages dich gegenüber anderen bevorteilen würde da du ja auch länger Erziehungsgeld beziehen wirst. |
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#3
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hallo,
das sehe ich etwas anders, denn als es noch das erziehungsgeld gab, waren die 300,-€ ja auch für zwei jahre anrechnungsfrei. |
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#4
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Hallo,
die Betonung liegt...als es noch Erziehungsgeld gab...das gibt es aber nicht mehr und somit auch keine Grundlage für eine anrechnungsfreie Förderung von 2 Jahren. Wie oben schon geschrieben, würde dich das im Gegensatz zu anderen Eltern bevorteilen. |
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#5
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"Jetzt teilte mir die Arge mit, das dann bei mir auch nur ein Freibetrag von 150,-€ gelten würde,
statt der üblichen 300,-€. Meine Frage jetzt ist ob das rechtens ist, denn ich habe dazu keine passenden Gesetzestexte gefunden." Möglicherweise kann sich die Arge hier auf § 10 Abs. 3 BEEG berufen: "§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. (3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder." Geändert von nataly (06.02.2008 um 10:33 Uhr) |
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#6
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Und hier der Text von § 6 BEEG:
"§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit 1Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde." Geändert von nataly (06.02.2008 um 10:58 Uhr) |
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#7
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hexchen:
Möglicherweise besteht Anspruch auf Wohngeld. Hast du das schon versucht? |
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#8
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Hallo Leute!
Beim "Nehmen" sind alle Verantwortlichen in unserem Staat fit, nur beim "Geben" nicht! Aber man "gibt" den Abgeordneten im Bundestag ja auch von Volkesseite keine Diätenerhöhungen, sondern die "nehmen" sich was Ihnen Ihrer Ansicht nach zusteht! Das ist Demokratie : rund 700 Spitzenarsche der Republik machen was sie wollen und 82 Millionen tanzen nach deren Pfeife! gruß |
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