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#1
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Als ich diese Jahr wieder Hartz 4 beantragen musste,wurde mir von der ARGE auferlegt,eine Schulgeldbefreiung zu beantragen.
Dies tat ich,mit dem erfolg,das ich befreit wurde und meine Tochter eine erstattung von 6 Monaten erhält,a 60€. Da das Schulgeld aber bei Hartz 4 nicht berücksichtigt wird,weil man muss ja seine Tochter nicht auf eine Privatschule schicken für eine Ausbildung,wurde es also nicht abgerechnet vom Bafög. Nun sind wir immer noch in Hartz 4 und ich befürchte,dass dieses Geld nun,weil sie es erstattet bekommt,angerechnet wird als Einmaliges Einkommen. Liege ich da richtig?Oder darf die ARGE diese erstattung nicht anrechnen? Vielen dank für eure hilfe. LG Muttsch |
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#2
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Wenn deine Tochter mit zur BG gehört wird die ARGE das sicher als Einkommen anrechnen.
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#3
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aber es ist doch als vorkasse an die ausbildungsstelle gezahlt worden und das Amt will ja eh nicht das Schulgeld berücksichtigen,da nehmen die mir das geld ja weg,obwohl es rechtlich mir als lebensunterhalt bzw. meiner tochter zustehen würde.
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#4
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Hallo!
Das sehe ich leider genauso. Es wird als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gewertet und dann zum Zeitpunkt des Zuflusses, also der Verfügbarkeit mit den laufenden Transferleistungen verrechnet. Schrader
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Schrader Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden! |
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#5
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Aber es wurde doch von dem errechneten,uns zustehenden Regelsatz bezahlt,dann würde ja das Amt,rückwirkend,meinen Regelsatz vermindern durch diese Anrechnung,und das ist nicht rechtens.
also werde ich,wenn es so ist,klagen müssen!! Wie immer ............. |
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#6
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Hallo!
Sicher steckt auch hier der Teufel im Detail! Ich interpretiere es halt so. Das muss nicht heißen, das ich und Kitty121 in diesem Fall richtig liegen. Wenn ich von meinem Hartz4-Geld eine Spekulation an der Börse wage und einen Gewinn erwirtschafte, zählt dieser Gewinn auch als Einkommen. Schrader
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Schrader Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden! Geändert von Schrader170 (24.06.2009 um 19:25 Uhr) |
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#7
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@Muttsch71
Ich sehe es nicht so, wie Schrader170 und Kitty121, sondern so wie du. Du hast das Geld bezahlt aus deinen Leistungen. Wenn du es jetzt erstattet erhälst, ist es doch rein theoretisch (und praktisch ja auch) so, als hättest du es nicht gezahlt und kannst dein Geld behalten ohne Anrechnung. Vergleichbar, um das Ganze plastisch darzustellen, ist es doch mit Leistungen an den Stromversorger. Wenn sich also bei der nächsten Stromabrechnung ein Guthaben ergibt, behält man das ja auch, und es wird nicht angerechnet. |
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#8
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Ich hoffe,das du recht hast lirafe,ich gehe jetzt hoch und frage nach,sollte es dann schriftlich anders ausgehen,werde ich in Widerspruch gehen und sollte der dann auch abgelehnt werden in Klage gehen.Denn wenn sich jeder alles gefallen lässt,kommt man nicht zu dem Recht,was einen zusteht und man sieht ja in vielen Fällen die fehlerhaften Bescheide.Wenn man sich nicht wehrt,bleibt man doppelt bestraft,den ich wäre froh,nicht auf Hartz 4 angewiesen zu sein und würde lieber mein eigenes Geld verdienen und keinem Rechenschaft ablegen müssen.
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#9
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Gib mal Bescheid, was daraus geworden ist; das wäre für einige hier interessant.
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#10
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Hallo,
ich sehe das genauso wie liralife. Es handelt sich schließlich nicht um einen Zugewinn!!! |
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