Zurück   Sozialleistungen Forum > Hartz IV / ALG II > Einkommensanrechnung

- Anzeige -

gehaltsanrechnung

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 27.04.2008, 12:42
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.04.2008
Beiträge: 3
Standard gehaltsanrechnung

halo ich habe mal eine frage und zwar beziehen meine eltern hartz4 und ich im moment auch über sie!!
so jetzt die eigentliche frage und zwar wenn ich jezz einen job bekomme aber noch bei meinen eltern wohnen bleibe ist es dann richtig das mein gehalt dann an das geld meiner eltern angerechnet wird??
ich habe nämlich gehört das sobald ich verdiene meine eigene Bedarfsgemeinschaft werde und ich dann nicht mehr zu meinen eltern zähle also was stimmt denn jezz???
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 27.04.2008, 14:35
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 02.10.2007
Beiträge: 1.307
Standard

Da du zur BG deiner Eltern zählst gehe ich davon aus, dass du noch U25 bist.
Im Falle einer Jobaufnahme zählst du noch so lange zur BG deiner Eltern wie durch deine Einnahmen dein Kompletter Bedarf nicht gedeckt werden kann. (z. Bsp. bei einem 400€ Job)


Wenn du allerdings Einkünfte hast die deinen eigenen Lebensunterhalt komplett decken und für dich kein Anspruch auf ergänzende ALG2 Leistungen mehr besteht, gehörst du nicht mehr zur BG der Eltern.
Das heißt du kannst nicht für den Lebensunterhalt der Eltern in Anspruch genommen werden, auch wenn du mit diesen weiterhin in der gemeinsamen Wohnung lebst.

Die Mietkosten werden allerdings auf alle im Haushalt lebenden Personen umgelegt, das bedeutet für deinen Mietanteil musst du selber aufkommen.
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 28.04.2008, 14:29
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.04.2008
Beiträge: 3
Standard

hey dankeschön für die schnelle antwort sag weißt du zuffälig auch den paragraphen wo das drin steht
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 28.04.2008, 18:00
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
Standard

Das steht in § 7 Abs. 3 Nr.4 SGB II:

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 28.04.2008, 20:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.04.2008
Beiträge: 3
Standard

danke damit hast du mir sehr geholfen denn das amt hat mir bzw meinen eltern dann rund 2000 euro angerechnet was sie gar nicht gedurft hätten da cih von dem gehalt locker hätte allein leben können
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 28.04.2008, 22:26
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 02.10.2007
Beiträge: 1.307
Standard

Was hast du denn verdient?
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Gehaltsanrechnung brokerny Einkommensanrechnung 4 29.10.2007 00:55