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#1
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Hallo,
ich melde mich heute zum ersten Mal-habe eine Frage zur Lehrlingsgeld. Ich erhalte ALG II, mein Sohn ist 18 J. alt und zählt zu meiner Bedarfsgemeinschaft. Wenn er im Sommer eine Ausbildung beginnt, wie wird da sein Lehrlingsgeld angerechnet? Hat er auch einen Freibetrag wie bei Zuverdienst? Wir leben jetzt schon vom Kindergeld und Kindesunterhalt seines Vaters-das ALG II, was ich erhalte geht für Miete u.s.w. drauf. Es ist für mich ein Alptraum, wenn ich später auch noch sein Lehrlingsgeld verlangen muss. Ich hoffe sehr auf eine Antwort. patty |
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#2
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Hallo,
von seinem Einkommen sind ganz regulär 100 Euro plus 10% vom Rest anrechnungsfrei. Es ist leider so, dass auch Kinder voll in die Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden und nicht frei über ihr verdientes Geld verfügen können. Grüße, Joachim |
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#3
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Hallo.,
kleiner Nachtrag...generell gilt...volljährige Kinder die noch im Haushalt mit ihren Eltern leben die ALG2 beziehen, ihren Unterhalt aber alleine sicher stellen können (Nebenjobs, Berufstätigkeit etc) sind kein Teil der BG mehr. Kinder können nicht für den Unterhalt der Eltern oder Geschwister herangezogen werden! Das wird bei euch aber nicht der Fall sein, da der Sohn im ersten Lehrjahr seinen Unterhalt noch nicht alleine bestreiten kann. |
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#4
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Anmerkung:
Was allerdings von der Höhe der Ausbildungsvergütung abhängig ist! Ich kenne jemanden der Hat eine Ausbildung bei der Krankenkasse gemacht und mit der Vergütung dürfte man gut den Lebensunterhalt bestreiten können. Gruß |
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