Hartz IV und Partner mit Arbeit

  • Hallo, ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
    Mein Freund ist Beschäftigter in Vollzeit mit einem Verdienst von ca. 1300,- € monatlich. Da er bisher Single war hat er eine kleine Wohnung für 320,- € monatlich. Nun ist eine Frau in sein Leben getreten, die Hartz IV-Empfängerin ist und auch ihre Wohnung bezahlt bekommt. Sie hat ihre Wohnung allerdings bis heute nicht bewohnt, da sie bei meinem Freund eingezogen ist. Nachdem die Mieter stunk machten (keine eigene Wasseruhr) hat er sie beim Vermieter gemeldet allerdings nicht beim Einwohnermeldeamt. Das bedeutet nun, dass sie eine Wohnung bezahlt bekommt, die sie nicht nutzt und Leistungen bekommt, die mein Freund notfalls zurückzahlen müsste.
    Hier nun meine Fragen:
    1.) Muss Sie sich beim Einwohnermeldeamt ummelden, sobald sie beim Vermieter gemeldet ist und ab wann macht sie sich strafbar, wenn sie sich verspätet melden.
    2.) Welche Auswirkungen könnte das ganze für die Leistungen haben. Würde man diese bei meinem Freund zurückfordern, wenn das raus kommt? Inwieweit macht sie sich jetzt schon strafbar?
    3.) Wieviel Leistungen könnte sie überhaupt noch beanspruchen?


    Es wäre super, wenn ihr mir da mal weiterhelfen könnt.

  • Verstöße gegen das Meldegesetz sind keine Straftat, sie sind als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Wann ist die Frau bei deinem Freund eingezogen? Seit wann hat sie ihre Wohnung gemietet, die sie nicht in Anspruch nimmt? Eine Partnerschaft mit einer Hartz-IV-Empängerin ist für deinen Freund nachteilig, weil er in "Sippenhaft" genommen wird, obwohl er selber ja keine Leistungen der Arge benötigt. Näheres siehe hier
    :
    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php


    Dein Freund sollte mit der Lady einen Untermietvertrag abschließen und darauf achten, dass er und die Lady nicht als "Bedarfsgemeinschaft" eingestuft werden.


    Wer zur BG gehört, wird in § 7 Abs. 3 SGB 2 geregelt:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Der Freund sollte also:
    1. nicht länger als ein Jahr mit ihr zusammenleben
    2. nicht mit einem gemeinsamen Kind in einem Haushalt leben
    3.keine Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
    4. die Konten streng getrennt halten


    All diese Probleme können vermieden werden, wenn die Freundin sich nur als "Dauerbesucherin" im Haushalt des Freundes aufhält und ihre Wohnung beibehält.