Hilfe !!!

  • Ich werde wahnsinnig.


    Im Bafög Antrag werden nur Bruttogehölter der Eltern verlangt jedoch ist es bei meinen Eltern leider so, dass sie ein hohes Brutto gehalt haben jedoch für die nächsten 10 Jahre durch Verschuldung ... vom Existenzminimum leben müssen und mich somit beim Studium nicht finanziell unterstützen können. Wenn ich das Richtig sehe ist das dem Bafög Amt aber relativ egal. Nach Berechnung würde ich nur 227€ bekommen. Während das Nettoeinkommen meiner Eltern eindeutig zum vollen BaföG Satz führen würde.
    Das einzige was natürlich mögliche wäre wäre ein Studienkredit( Zinssatz ca 6%) der jedoch bei einer Höhe von sagen wir 300-400€ monatl. einen imensen Schuldenberg aufbauen würde.


    Weis jemand Rat? Bitte helft mir!

  • Hallo,


    bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen die Eltern an ihre Kinder abzuführen haben, werden immer die Bruttogehälter zur Berechnung heran gezogen.
    Eventuelle Verschuldungen etc. werden nicht in Abzug gebracht.


    Zum Netto und Bruttogehalt!
    Das Bruttogehalt deiner Eltern ist dies vor Abzug der Steuern etc., alles was nach den gesetzlichen Abzügen übrig bleibt ist das Nettogehalt.
    Das heißt im Klartext, deine Eltern verfügen nicht über ein kleines Nettogehalt, sondern über eines ihrer Einkommensklasse entsprechendes und dieses wid bei der Berechnung Brutto-Netto zu Grunde gelegt.


    Die privaten Verbindlichkeiten deiner Eltern können natürlich nicht in die Berechnung mit einfließen, da sie wie schon erwähnt als private Ausgaben zu verstehen sind.


    Der Gesetzgeber sieht ebenso vor, dass die Unterhaltskosten für Kinder der Schuldentilgung vorzuziehen ist (Pfändungsgrenzen).


    Das ist natürlich in deinem Fall nachteilig für die Eltern, wenn Verbindlichkeiten erst einmal liegen blieben müssen und sich daraus eventuell eine Menge Ärger entwickelt.


    Doch natürlich macht es Sinn wenn das Bruttogehalt der Eltern zu Grunde gelegt wird und nicht das was nach Abzug (der Steuern etc) der privaten Verbindlichkeiten noch übrig bleibt.
    In diesem Falle würden viele Eltern sich lieber ein Haus bauen oder ein neues Auto kaufen als ihre Kinder zu unterstützen.


    Ich wünsche dir alles Gute, doch wirst du an der Bafögberechnung leider nichts ändern können.
    Du kannst übrigens noch Wohngeld benatragen!

  • na dann musst verhungern;)


    die schulden dürfen meiner ansicht nach in abzug gebracht werden
    es kommt auf das realgehalt an


    ansonsten würde folgendes gelten:


    in einen leeren raum geht einer rein und zwei kommen raus.
    wenn jetzt einer rein geht, ist der raum wieder leer.


    etwas, was nicht da ist, kann im sozialleistungsrecht doch nicht unterstellt werden, darum wird immer wieder betont, das fiktives einkommen nicht zählt


    übringens gibt es hier bei sozialleistungen.info dazu beiträge außerhalb des forums

  • Meine Eltern leben etwas über dem Existenzminimum da im Gesetz ein kleiner Betrag vorgesehen ist um einen Anreiz zugeben weiterhin arbeiten zu gehen.
    Fakt ist unterm Strich das meine Eltern mich nicht unterstützen können denn wenn sie das täten müssten sie sich eine andere Wohnung suchen... UND ich werde siche NICHT Unterhalt bei meinen Eltern einklagen!!!


    Somit bleibt mir unterm Strich das Wohngeld das mir noch wenigstsn etwas helfen könnte.
    Kann mir jmdn sagen wie meine Chance selbiges zu erhalten stehen?


    Iwie hör ich überall auf den BaföG Seiten JA Soziale Gerechtigkeit jeder darf und kann Studieren mit BaföG...
    Fakt ist für mich das ich wenn ich kein Wohngeld bekomme ich nicht studieren kann... denn von 227€ + zuverdientem zu leben ist in Unistätten leider schlicht unmöglich...
    Wenn sonst noch jemand irgend welche Tricks oder Kniffe weis bitte auch posten DANKE

  • Salle : woher beziehst du diese Information (zu geringes Einkommen = kein Anspruch auf Wohngeld)? In der unten angegebenen Tabelle erkennst du, dass Einkommen von 0 bis 120 € den HÖCHSTSATZ von Wohngeld nachsich zieht!


    Pelle :


    Wohngeld wird nach der Höhe deines tatsächlichen Einkommens gestaffelt, welche Höhe dir zustehen würde, ersiehst du aus dieser Tabelle. Gefördert werden doch nur Wohnungen/Zimmer mit einer Miete von mindestens 20 €/Monat und höchstens 370 €/Monat. Diese Angaben beziehen sich auf einen 1-Personen-Haushalt, wie ich ihn bei dir annehme.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Pelle :


    Wie alt bist du?

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • bin 19 wieso?


    naja bin grad noch auf Wohnungsuche ( in der hoffnung das das finanziell iwie hinzubiegen ist). Heißt ich werd in ne wg wohnen die Kosten warm dürften sich da auf 250-300€ belaufen

    Bin gerade hier auf der Webseite auf folgenden Text gestoßen:

    Einkommen der Eltern und des Ehegatten

    Kann der Antragsteller den festgelegten Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken, ist zu prüfen, ob der Bedarf gegebenenfalls durch das Einkommen der Eltern oder eines eventuell vorhandenen Ehepartners zu decken ist.
    Selbstverständlich stehen auch diesen Personen Freibeträge zu, sie müssen also nicht ihr komplettes Einkommen zur Finanzierung der Ausbildung des Antragstellers aufbringen. Die Höhe dieser Freibeträge richtet sich nach der persönlichen Situation (Kinder, Unterhaltspflichten, [B]Schulden, etc.) der Eltern bzw., des Ehepartners.[/B]
    Das Einkommen des Ehepartners ist vorrangig vor dem der Eltern anzurechnen. Im Gegensatz zum Antragsteller ist hier nicht das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum, sondern das des vorletzten Veranlagungszeitraums vor der Antragstellung (Januar bis Dezember) maßgeblich.


    Ähm kann da jmdn mit etwas anfangen da im BaföG antrag nichts dazu steht ( also schulden)

  • Wenn du aus dem Elternhaus ausziehst (z.B. weil du dein Studium an einem anderen Ort als die elterliche Wohnung beginnst) wäre zu prüfen, ob Sozialgeld (nach SGB XII) für Unterkunft und/oder Lebenssicherung zutreffen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


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  • Hallo,


    leider ist es in der Tat so, dass kein Wohngeld gezahlt wird, wenn ersichtlich ist, dass der Antragsteller auch dieser Leitung seine Miete nicht decken bzw. sein Leben nicht finanzieren kann.
    Die Wohngeldstelle möchte dann natürlich einen Nachweis haben wie das ganze funktioniert, da der Verdacht aufkommt...


    -das der Antragsteller seine Miete nie vor hatte zu bezahlen, da ihm dies von seinen Einnahmen auch überhaupt nicht möglich wäre und somit das Geld zweckentfremdet wurde.


    -der Antragsteller über Vermögenswerte verfügt die er bei der Benatragung nicht angegeben hat


    -der Antragsteller zwar einen Mietvertrag hat, dieser aber nur auf dem Papier existiert.


    Wohngeld ist eine Zusatzleistung für alle die, die über ein geringes Einkommen verfügen und mit Zahlung von diesem in der Lage sind ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
    Alle die mit der Zahlung von Wohngeld nicht über die Runden kommen können müssen demnach ALG2 beantragen.
    ALG2 steht Studenten leider nur unter gewissen Umständen zur Verfügung!

  • Salle : Dies sind keine Gründe, die eine Ablehnung rechtlich begründen.


    Die Ablehnungsgründung müssen auf Grund einer Rechtsgrundlage (Gesetz) benannt werden können, ansonsten sind diese nichtig.


    Das Wohngeldgesetz WGG stellt im §3 die Anforderungserfordernis -und berechtigung fest. Ferner werden die Ablehnungsgründe im § 18 festgelegt. Die Nr. 6, die zur Begründung deiner These herangeführt werden könnte, legt jedoch fest, dass die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Dass heißt, es muss Betrug vorgeworfen und somit belegt werden können. Dass ein geringes Einkommen generell diesen Verdacht implizieren mag, ist kein Beweis für einen begangenen oder versuchten Betruges. Daher muss eindeutig bewiesen werden, dass der jeweilige Antragsteller einen der von dir genannten Vorwürfe, die du als weitere Gründe angibst, auch tatsächlich begangen hat.


    Die Nachweise, die du ansprichst, werden bereits in dem Antrag auf Wohngeld erbracht. Bei konkretem Zweifel in einem oder mehreren Bereichen, wird ein weiterer Nachweis zu erbringen sein, aber der Zweifel an der Richtigkeit der Angaben führt nicht automatisch zur Ablehnung des Wohngeldes.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


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  • Pelle :
    Nach Überprüfung des Bafö-Gesetzes, ist folgendes zu sagen:


    Gem. § 25 Abs 1 Nr. 1 BaFöG bleiben 1555 € monatlich bei deinen Eltern, wenn sie nicht dauerndgetrennt leben, anrechnungsfrei.


    Ferner werden pro unterhaltspflichtigem Kind ein monatlicher Freibetrag von 470 € nicht angerechnet.


    Sollten deine Eltern mehr als 1555 € verdienen, wird von dem Betrag, den sie drüber haben noch einmal die Hälfte als Freibetrag für die Eltern gem. Abs. 4 Nr. 1anerkannt. Dazu kommt für jedes Kind, für das eine Freibetrag von 470 € anerkannt wird, ein weiterer Freibetrag von 5% von dem Betrag, der über 1555 € liegt. Grundlage § 25 Abs 4 Nr. 2.


    das heißt, nach meiner Einschätzung deines Sachverhaltes müsste ein Freibetrag von mindestens 2025 € vom Gesamtbruttogehalt deiner Eltern euch zustehen.


    Also die Berechnung:


    Grundfreibetrag: ...............................1555 €
    Kinderfreibetrag: ........................+......470 €
    Zusatzfreibetrag Eltern: ..............+..........X € (50% vom Bruttogehalt-1555 €)
    Zusatzfreibetrag Kind: ................+..........X € (5% vom Bruttogehalt-1555 €)


    = Gesamtfreibetrag

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    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D