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Indirekte Steuerrückzahlung

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  #1  
Alt 04.02.2009, 20:34
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Standard Indirekte Steuerrückzahlung

Hallo erstmal,

bin neu und habe auch gleich schon eine Frage.
Ist ja vor entschieden worden das die Kilometerpauschale nun doch für das jahr 2007 gilt und man vom Finanzamt Geld wiederbekommt.

Folgender Fall:
Person A war im Jahr 2007 arbeiten und hat zu wenig Steuern gezahlt so das eine Nachzahlung von fast 800 Eur geleistet worden ist ( die Kilometerpauschlae ist ja damals wegefallen ).
Die Person bekommt im Jahr 2009 Hartz 4 und erhältvom Finanzmat eine Rückerstattung für das Jahr 2007 auf Grund der Kilometerpauschale.
Kann nun die Person die Rückerstattung behalten, den im eigentlichen Sinne ist es ja keine Rückerstattung, sondern man hatte bei der nachzahlung zuviel nachgezahlt.

Würde mcih über eine Antwort freuen
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  #2  
Alt 04.02.2009, 20:45
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Nein,

es gilt das Zuflussprinzip.

siehe:

http://www.izn.de/master/C40866702_L...210490_h1.html

Gruß klaus
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  #3  
Alt 04.02.2009, 20:51
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Beiträge: 6
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Danke erstmal für die schnelle Antwort

Und wenn diese Rückerstattung unter 100 Eur liegt kann man sie `dann behalten, den man kann doch im Monat 100 Eur zusätzlcih zum Hartz4 verdienen.
Und wenn der Betrag über 100 Eur ist, muß man dann nur das Geld das emhr als 100 Eur ist abgeben ?

Geändert von Sylvester (04.02.2009 um 20:55 Uhr)
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  #4  
Alt 04.02.2009, 21:40
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Die Freibeträge die du meinst, gelten meines Wissens nur bei Erwebseinkommen und nicht für Steuerrückerstattungen.


Besondere Regelungen für Einkommen Erwerbstätiger

Grundfreibetrag und anrechenbare Kosten
Bei Erzielen von Erwerbseinkommen wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100,00 € abgezogen. Übersteigt das Nettoerwerbseinkommen 400,00 € können anstatt dieser Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.

Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Wesentlichen die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, die Kosten für Riesterrente und KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Entfernungspauschale in Höhe von 0,20 € je Entfernungskilometer. Statt der Enfernungspauschale können jedoch auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, soweit diese notwendig sind und vom Antragsteller nachgewiesen werden.


Freibetrag als Anreiz für Erwerbstätigkeit
Darüber hinaus bleibt vom „monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II anrechnungsfrei. Als Einkommen wird hier das steuerrechtliche Bruttoeinkommen angesetzt. Der Freibetrag beträgt:

20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,00 € und 800,00 € und
10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,00 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €
Einkommensanteile über 1.200,00 € werden in voller Höhe angerechnet. Hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige mindestens ein minderjähriges Kind, oder befindet sich mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500,00 €. Das heißt: Bei 400,00 € Zusatzverdienst bleiben 160,00 € (100,00 € Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 € Erwerbstätigenfreibetrag) anrechnungsfrei, bei 600,00 € Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 € + 20 % von 500,00 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da Alg II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z. B. Frisör, Florist) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner der Bundesregierung[18].

Vielleicht findest du bei tante google noch was anderes.

Gruß klaus
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  #5  
Alt 05.02.2009, 06:01
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Im grunde ist doch jede Steuerrückzahlung " eine Indirekte" !! Denn man hat bei jeder ja vorher zu viele Steuern gezahlt und das wird korrigert..... Wo ist da jetzt der Utnerschied? Ich sehe keinen...
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  #6  
Alt 06.02.2009, 00:55
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Danke nochmal an Klaus
Auf den Punkt gebracht kann man den jetzt die Rückzahlung behalten oder muß man alles abgeben ?

Indirekt heißt das man nicht zu viel gezahlt hat und geld wieder bekommen hat sonder Nachzahlen mußte und zuviel nachgezahlt hat weil die Regierung damals die Kilometerpauschale gekürzt hat.
Wenn die Regierung nicht versucht hätte daraus Geld zu machen hätte man zwar auch nachzahlen müssen aber nicht so viel. Da jetzt aber die Kilometerpauschale wieder gilt kreigt man doch das geld wieder das man zu viel nachgezahlt hat.
Aber es wäre doch nur gerecht wenn man das behalten könnte, da man ja nachzahlen mußte und man damals leider zuviel nachzahlen mußte, das man jetzt ja wieder bekommt.

Geändert von Sylvester (06.02.2009 um 00:58 Uhr)
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  #7  
Alt 05.03.2009, 14:01
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Ergebnis war das wir die Rückzahlung behalten konnten da es keine war, das geld kam ja aus der Nachzahlung heraus.
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  #8  
Alt 05.03.2009, 14:53
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das hätte ich anders entschieden
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  #9  
Alt 05.03.2009, 21:22
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Zitat:
Zitat von uiffi Beitrag anzeigen
das hätte ich anders entschieden
Weshalb den das

man hatte zuviel nachgezahlt und weil die kilometerpauschale wieder gültig ist kreigt man das zuviel nachgezahlte wieder
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