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Kind unter 25 mit Einkommen wohnt bei einem Elternteil

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  #1  
Alt 10.08.2006, 23:18
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Registriert seit: 10.08.2006
Beiträge: 2
Standard Kind unter 25 mit Einkommen wohnt bei einem Elternteil

Nabend!

Hier mein Problem: Wohne mit meiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung und habe ab dem 01.08.2006 eine Tätigkeit aufgenommen (bin 22, Nettoeinkommen ca. 820?), habe nun Angst das mein Einkommen bei meiner Mutter mit angerechnet wird (Mutter erhält Hartz IV). Zähle ich noch zur Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter? Muss ich anteilig Miete zahlen? Muss ich für meine Mutter dementsprechend Unterhalt aufbringen?

Hoffe Ihr könnt mir Helfen.

Vielen Dank schon mal vorab

Mfg

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  #2  
Alt 11.08.2006, 19:12
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Registriert seit: 17.07.2006
Beiträge: 29
Standard Re: Kind unter 25 mit Einkommen wohnt bei einem Elternteil

Hallo Meolittle,
Bedarfsgemeinschaft: Nein
Anteilig Miete: ja
Unterhalt: nein

Begründungen:
Eine erwachsene Person, die aus eigenen Mitteln (Verdienst, Vermögen) den Lebensunterhalt bestreitet, egal ob über oder unter 25 Jahren, zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern bzw. Mutter, Vater. Daher zählst Du nicht zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter.

Miete: Da Du in einer Wohnung mit Deiner Mutter wohnst, hast Du gegenüber dem Amt auch anteilig Miete zu zahlen. Das ist zweckmäßigerweise in einem Untermietvertrag festzuhalten. Dieser kann auch ohne das Einverständnis des Vermieters geschehen. Er ist lediglich zu informieren, wenn Nebenkosten beispielsweise pro Person im Hause abgerechnet werden.
(Untermietvertrag unter Verwandten 1. Grades gehen ohne Einverständnis, sonstige mit Einverständnis des Vermieters)
Bei Miete und Nebenkosten wird das Amt auch nur die Hälfte der Miete übernehmen. Wie und ob ihr untereinander die Zahlungen regelt, bleibt Euch überlassen.

Unterhalt:
Es gibt hier einige Regelungen, aber bei einem Einkommen von ca. 820? netto, bleibst Du in jedem Fall unter einer Zahlungsverpflichtung. (unpfändbares Einkommen ab 1.07.05 = 989,99? netto)

Alles klar

Gruß

Jones
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  #3  
Alt 11.08.2006, 20:07
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Registriert seit: 10.08.2006
Beiträge: 2
Standard Re: Kind unter 25 mit Einkommen wohnt bei einem Elternteil

Vielen Dank ...

für die umfangreiche Auskunft, die hilft mir in jedem Fall weiter. Nochmals Danke
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  #4  
Alt 07.09.2006, 08:13
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Registriert seit: 07.09.2006
Beiträge: 1
Standard

Hallo. Gilt dasselbe auch, wenn der Sohn noch keine 18 Jahre ist und 160 Euro bzw. 340 Euro verdient?

Andernfalls: Die Mutter arbeitet und verdient 160 Euro, werden da 100 Euro als Freibetrag gewertet und auf die restlichen 60 Euro 20% gewährt? Und sieht es bei 340 ähnlich aus? 100 Euro auch dort Freibetrag und 240 Euro mit 20%?

Ich freue mich auf eine Antwort. Danke sehr.

Und noch eine Frage beschäftigt mich: Kann jeder in einer Bedarfsgemeinschaft für 100 Euro Freibetrag arbeiten gehen?
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  #5  
Alt 07.09.2006, 17:47
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Registriert seit: 05.09.2006
Beiträge: 5
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Zitat:
Zitat von jones Beitrag anzeigen
Hallo Meolittle,
Bedarfsgemeinschaft: Nein
Anteilig Miete: ja
Unterhalt: nein

Begründungen:
Eine erwachsene Person, die aus eigenen Mitteln (Verdienst, Vermögen) den Lebensunterhalt bestreitet, egal ob über oder unter 25 Jahren, zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern bzw. Mutter, Vater. Daher zählst Du nicht zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter.

Miete: Da Du in einer Wohnung mit Deiner Mutter wohnst, hast Du gegenüber dem Amt auch anteilig Miete zu zahlen. Das ist zweckmäßigerweise in einem Untermietvertrag festzuhalten. Dieser kann auch ohne das Einverständnis des Vermieters geschehen. Er ist lediglich zu informieren, wenn Nebenkosten beispielsweise pro Person im Hause abgerechnet werden.
(Untermietvertrag unter Verwandten 1. Grades gehen ohne Einverständnis, sonstige mit Einverständnis des Vermieters)
Bei Miete und Nebenkosten wird das Amt auch nur die Hälfte der Miete übernehmen. Wie und ob ihr untereinander die Zahlungen regelt, bleibt Euch überlassen.

Unterhalt:
Es gibt hier einige Regelungen, aber bei einem Einkommen von ca. 820? netto, bleibst Du in jedem Fall unter einer Zahlungsverpflichtung. (unpfändbares Einkommen ab 1.07.05 = 989,99? netto)

Alles klar

Gruß

Jones
Bedarfsgemeinschaft
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden nicht nur die Finanzen des Antragsstellers geprüft. Es orientiert sich vielmehr am Bedarf aller in einem Haushalt lebenden Personen.
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