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Leistungen zurückzahlen?

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  #1  
Alt 31.03.2008, 15:56
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Beiträge: 2
Standard Leistungen zurückzahlen?

Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage und hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann.
Ich war bis zum 10. Februar Hartz 4 Empfängerin.
Am 11 Februar bin ich ein sozialpflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen, bei dem ich im Februar 822,00 € Netto verdient habe. Jetzt will die Arge für den genammsten Monat Februar die Leistungen zurück. Das vverstehe ich nicht. Ich war doch bin zum 10. Februar arbeitslos. Werden diese Tage nicht berücksichtigt.

Kann mir irgendwer dazu eine Auskunft geben.

LG Louisa
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  #2  
Alt 01.04.2008, 11:47
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Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 2.963
Standard

Hallo Louisa !

Deine Frage steht 2 Mal drin, hatte diese schon beantwortete!

Gruß
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  #3  
Alt 11.04.2008, 01:55
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Registriert seit: 10.04.2008
Beiträge: 10
Böse Kein Überbrückungsgeld beantragt?

Natürlich wird erst ab dem 11.02. die Rückrechnung erfolgen, aber ein Antrag auf Überbrückungsgeld bis zur ersten Zahlung des Gehlates wäre sinnvoll gewesen. Sollte die Rückrechnung nicht ab dem 11.02. erfolgt sein ist es ratsam, Widerspruch einzulegen, da Anspruch bis zum 10.02. bestanden hat..

LG Tina
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  #4  
Alt 11.04.2008, 12:22
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Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 2.963
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Hallo Tina 969!

Wo bitte steht das der Lesitungsanspruch ab dem 11.02. zurückzuzahlen ist?

das sehe ich doch etwas anderes! Bei einem angebrochenen Monat besteht konkreter Betrag für die Vorausleistung von ALG II; nirgends ist zu lesen das dieser dann nur bis zum 10.02.berechtigt ist!

Es ist zwar logisch wenn man so denkt, aber wenn die Notwendigkeit nicht gegeben ist würde ich eine Rückforderung erst einmal verweigern!

Könnte doch sein das ich bis zu diesem tag den kompletten Regelsatz verbrauche und dann immer 20 Tage Diät betreibe!?

Gruß
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  #5  
Alt 11.04.2008, 14:56
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Beiträge: 10
Beitrag Arbeitsaufnahme nach Hartz4

Hallo Horst Grunert

Mit der Arbeitsaufnahme verdient man ja ab diesem Tage Geld, es wird zwar erst im Nachhinein gezahlt, aber das ist unerheblich für die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen. Wo das so steht, kann ich leider nicht sagen, kann nur aus meinen Erfahrungen mitteilen, dass es so angewendet wird. Um dann aber nicht gleich einen Schuldenberg aufzubauen, regelt der § 53 im SGB3 das sogenannte Übergangs- oder Überbrückungsgeld. Auf Antrag wird dann eine Zahlung in Höhe der Lebenshaltungskosten bis zur ersten Gehaltszahlung gewährt. Stellt man diesen Antrag nicht vor der Arbeitsaufnahme oder am Tage der Arbeitsaufnahme, wird die Zahlung (vielleicht auch abhängig vom Sachbearbeiter) nicht gewährt.
Wenn man längere Zeit (ich glaube ein halbes Jahr mindestens) arbeitslos war und dann in Arbeit geht, kann man auch Arbeitsmaterialien und Arbeitskleidung als Zuschuß beantragen.

LG Tina
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  #6  
Alt 11.04.2008, 17:09
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Beiträge: 1.174
Standard

Louisa:Bei ALG 2 gilt das Zuflussprinzip. Wenn dir das Gehalt für Februar im März ausgezahlt wurde, dann bsteht für den Monat Februar Anspruch auf ungekürztes ALG 2. Sollte das Gehalt aber bereits im Februar zugeflossen sein, dann hast du Pech; dann werden die 822,00 EUR im Februar angerechnet und du hast für Februar keinen Anspruch.
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