Machtbefugnisse von Jobcenter

  • Lt. SG Nordhausen (AZ: S 11 AS 4500/09 ER) sind Jobcenter zur heimlichen Datenerhebungen unter Missachtung des Sozialdatenschutzes (auch strafbar gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB) berechtigt, weil bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihre Einkünfte verschleiern und Ermittlungsverfahren behindern.
    Lt. StA Mühlhausen (AZ: 571 Js 58557/10) sind Verstöße gegen den Sozialdatenschutz mit der Rechtsfolge von Straftaten gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB nicht strafbar, solange die Mitarbeiter des Jobcenters der Meinung sind, zu diesen (rechtswidrigen) Handlungen berechtigt zu sein.
    Wer einer Behörde bzw. dem verantwortlichen Sachbearbeiter Datenschutzverletzungen und die entsprechenden Straftaten vorwirft, erfüllt auch dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft, der Bundesdatenschutz sowie das SG Nordhausen diese Handlungen explizit bestätigt haben, weil es diese Bestätigungen (Beweismittel) nicht gibt. Zudem handelt es sich bei (hunderten) Datenschutzverletzungen in mehr als 10 Jahren mit der Rechtsfolgen von Straftaten und Grundrechtsverletzungen nur um "möglicherweise" fehlerhaftes Verwaltungshandeln. (AZ: 340 Js 51713/14 - 32 Cs, AG Nordhausen, Urt. v. 03.09.2015) Mithin können Straftaten im Amt ggfls. auch erlaubt sein.
    Weitere Entscheidungen zu diesem Thema: leidet
    Wer sich gegen jahrelanges rechtswidriges Behördenhandeln wehrt, leidet
    1. entgegen aller Beweise unter dem "Kohlhaas-Syndrom" (AZ: 340 Js 51713/14 - 32 Cs, AG Nordhausen, Urt. v. 03.09.2015) und
    2. unter eingebildeten Verfolgungsszenarien, ist geistig verwirrt und gehört entmündigt (AZ: 1 S 197/12 We u. a., VG Weimar, Beschl.
    v. 31.05.2012 (Interessanter Aspekt: Dieser Richter hat in "nur" sieben" Gerichtsverfahren selbst gegen alle Richtlinien des
    Datenschutzes verstoßen)


    Eine Behörde kann entgegen den Ausführungen des BGH (AZ: Xa ARZ 167/09, Beschl. v. 30.07.2009) nicht gezwungen werden sich an Gesetze zu halten, weil
    1. dies eine Einschränkung hoheitlicher Rechte bedeuten würde (AZ: 22 C 6/09, AG Nordhausen)
    2. Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG, § 67 ff SGB X, §§ 185, 187 203, 344 StGB keine Rechts- oder Grundrechtsverletzung darstellen (AZ: 22 C 750/11, AG Nordhausen) und
    3. es keine Rechtsgrundlage gibt, welche die Geltendmachung von Abwehr- oder Unterlassungsansprüchen i. V. m. Straftaten bzw.
    Behördenstraftaten zulassen. (AZ: 22 C 777/11, AG Nordhausen)


    Und nun vier ganz besondere Ausführungen:
    1. Verstöße gegen den Datenschutz und Straftaten im Amt stellen keine Verletzung von Amtspflichten dar (Nordhausen am 14.03.2016)
    2. Die Durchführung verwaltungsbehördlicher und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren nebst heimlichen Datenerhebungen (bis zurück in´s Jahr 1980) sowie die Verbreitung der ermittelten Daten ist bereits allein aufgrund des (nichtdeutschen) Namens des Betroffenen grundsätzlich üblich (StA Mühlhausen am 11.10.2016
    3. Die Fälschung von Computerdaten und/oder Sozialdaten ist nicht strafbar, wenn es dazu dient,
    a. den Betroffenen mit dem Ziel einer Verurteilung vor den Strafrichter zerren zu können (AZ: 113 Js 40040/09, StA Mühlhausen)
    oder
    b. einem Betroffenen die ihm zustehenden Sozialleistungen streichen zu können (AZ: 810 Js 61360/12, StA Mühlhausen)