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#11
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Nach § 295 InsoO muss sich der Schulner, wenn er arbeitslos ist, sich um eine Beschäftigung bemühen, er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Die Aussagen von Angel77 entsprechen der Gesetzeslage.
Wenn die Bemühungen von andreas auf Grund seiner Erkrankung nicht zum Erfolg führen, wird ihm dies nicht zur Last gelegt, außerdem ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Arbeit die Krankheit zu berücksichtigen. Geändert von nataly (16.04.2008 um 17:24 Uhr) |
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#12
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Zitat:
Bemühungen muss Andreas ja sicherlich auch bei der ARGE nachweisen, so bräuchte er nur die Kopien doppelt kopieren. Eine Kopie an die ARGE einen an den/die Treuhänder/in. Gut das die Möglichkeit der Privatinsolvenz gesetzlich eingeführt wurde. Jeder kann mal in die Schuldenfalle tappen, so hat man nun auch die Chance mit einem blauen Auge davon zu kommen. |
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