Zurück   Sozialleistungen Forum > Hartz IV / ALG II > Einkommensanrechnung

- Anzeige -

Privatinsolvenz und Hartz 4

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #11  
Alt 16.04.2008, 17:22
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 1.174
Standard

Nach § 295 InsoO muss sich der Schulner, wenn er arbeitslos ist, sich um eine Beschäftigung bemühen, er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Die Aussagen von Angel77 entsprechen der Gesetzeslage.

Wenn die Bemühungen von andreas auf Grund seiner Erkrankung nicht zum Erfolg führen, wird ihm dies nicht zur Last gelegt, außerdem ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Arbeit die Krankheit zu berücksichtigen.

Geändert von nataly (16.04.2008 um 17:24 Uhr)
Mit Zitat antworten
  #12  
Alt 18.04.2008, 11:37
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 14.04.2008
Beiträge: 4
Standard

Zitat:
Zitat von nataly Beitrag anzeigen
§ 295 Insolvenzordnung

Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
Danke für die Insolvenzordnung, da haben wir es ja schwarz auf weiß!
Bemühungen muss Andreas ja sicherlich auch bei der ARGE nachweisen, so bräuchte er nur die Kopien doppelt kopieren. Eine Kopie an die ARGE einen an den/die Treuhänder/in.

Gut das die Möglichkeit der Privatinsolvenz gesetzlich eingeführt wurde. Jeder kann mal in die Schuldenfalle tappen, so hat man nun auch die Chance mit einem blauen Auge davon zu kommen.
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht