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#11
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Freue mich über deine Rückmeldung und bin gespannt auf das Ergebnis. Gruß. Lirafe
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#12
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So, nun hat mein Sohn eine Antwort erhalten wegen dem Hartz IV Antrag.
Sie haben die ganzen Anträge bzw. Formulare zurückgesandt mit der Begründung: "da Sie unter 25 Jahre alt sind, müssen Sie den Antrag zusammen mit Ihrer Mutter stellen. Die Erklärung Ihre Mutter sowie Ihre Erklärung hierzu können nicht berücksichtigt werden." Dann haben wir noch einen Termin bekommen und zwar gleich am kommenden Montag früh morgens. Und im Anhang ist noch ein "Antrag auf Arbeitslosengeld II...Antragsbegründung" und "Hinweise zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld II" in dem ich schon als Antragsstellerin eingetragen bin. Was mach ich denn jetzt? Hab ja nicht viel Zeit zu reagieren. Könnt ihr mir bitte nochmal Rat geben? |
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#13
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@his_mum
Alles, was wir hier - also Bine NRW und ich bisher geschrieben haben, sollte eigentlich richtig sein, auch wenn die - wie wir es ja auch schon mal schrieben - "es" erst einmal versuchen - sozusagen -. Dein Sohn ist in der Sache von dir "wirtschaftlich unabhängig", denn er hat bereits eine Ausbildung und bezieht/bezog aufgrund vorangegangener Tätigkeit auch schon ALG 1. Geh ruhigen Gewissens hin, verpflichte dich zu nichts, unterzeichne nichts, sei ganz ruhig und überdenke alles, nimm Unterlagen mit und alles, was die dann noch von dir wollen sollten, erbittest du sehr sehr höflich aber bestimmt "schriftlich", denn nur gegen einen schriftlichen Bescheid kannst du - auch schriftlich - Widerspruch einlegen. Du bist im Recht. Also definitiv: Dein Kind möchte bitte auf den gestelten Antrag keine Einladung (der du an sich auch nicht folgen müßtest), sondern - wenn die denken, es hat nur "mit oder durch dich Anspruch" einen "s c h r i f t l i c h e n" Ablehnungsbescheid oder überhaupt "Bescheid" mit daran anschließender Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen dann kannst du dann eben auch dieses Rechtsmittel - Widerspruch also - einlegen. Was glaubst du wohl, warum der Bescheid noch nicht erging - vermutlich doch, weil er falsch anfechtbar wäre? Manche Sachbearbeiter glauben wohl, dass sie in "ihren" "Räumen", in die sie Antragsteller zitieren, mehr erreichen. Laß dich - laßt euch - bitte doch nicht einschüchtern. Geändert von lirafe (24.03.2010 um 20:32 Uhr) |
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#14
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nur dass es keinen paragraphen gibt, der besagt, dass ein U25jähriger, der schon einmal wirtschaftlich selbstständig oder unabhängig war, im falle der bedürftigkeit nun anspruch auf leistungen nach sgb2 hat und die eltern aussen vor bleiben.
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#15
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In einem schriftlichen Bescheid sollte eine Begründung stehen und wir haben hier Situationen gehabt, in denen das das "ausschlaggebende" Argument war. Eltern müssen ihren Kindern dem Gesetz nach "eine" Ausbildung finanzieren und sie solange unterstützen, bis diese absolviert ist. Mehr nicht. So müssen beispielsweise auch Väter ihren Kindern, für die sie Unterhalt zahlen, nach Beendigung der Ausbildung bzw. eines Studiums keinen Unterhalt mehr zahlen. Bei Müttern, die bis dato ihre Kinder bei sich haben, ist das dementsprechend nicht anders.
Geändert von lirafe (24.03.2010 um 20:38 Uhr) Grund: Ergänzung |
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#16
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ja, alles was du da anführst ist familiengesetz, unterhaltsgesetz und bürgerliches gesetz. aber das sgb2 hat sich in der sache mit den U25jährigen klar und deutlich ausgedrückt.
Geändert von Danielo (24.03.2010 um 20:42 Uhr) |
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#17
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Gut, aber warum hat das dann bislang immer "so" funktioniert. Kann ein Gesetz alle anderen ausschließen? Wie soll das möglich sein, welches "greift" dann wirklich als Letztes? Gib uns doch bitte mal die entsprechende Formulierung her unter Hinweis darauf, wo die nachlesbar ist. Wäre ja insgesamt mal hilfreich und sehr wichtig.
Geändert von lirafe (24.03.2010 um 20:56 Uhr) Grund: Wortkorrektur |
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#18
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einzellfallentscheidungen der sachbearbeiter, respektive deren ermessenssache, welche sie von ihrem arbeitgeber, der bundesanstalt für arbeit, eingeräumt bekommen haben.
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#19
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Super, also leider nichts Konkretes - weder so noch so -. Daher gehe ich mal weiterhin davon aus, dass es keine "echte, richtige, abschließende, definitive, allgemeingültige" Entscheidung dazu gibt, weil die sonst in allen diesen Fällen "greifen" würde. Keine Behörde entscheidet im Einzelfall zugunsten des Antragstellers, wenn sie es absolut nicht muß.
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#20
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ja, ist so wie mit den fahrscheinkontrolleuren in den öffentlichen verkehrsmitteln. wenn die wollen, können die auch jeden, den sie erwischen, laufen lassen. dieses recht wurde ihnen von ihren arbeitgebern eingeräumt.
damit hat aber nicht ein jeder schwarzfahrer rechtlich einen anspruch auf kulanz. |
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