Sohn unter 25

  • Hallo zusammen,


    bin ebenfalls recht überfordert und versuche es kurz zu erklären.


    -Mein Sohn lebt noch bei mir und ist unter 25 Jahren und hat bisher Arbeitslosengeld bekommen. Auf dem Amt wurde ihm nun gesagt, dass ich (Mutter) Harzt 4 beantragen muss, nicht er für sich.
    1.: Frage stimmt das?


    - ich selbst bekomme im Moment Kurzarbeitergeld 950 Euro und danach (sofoern noch kein Job) Arbeitslosengeld, da meine Firma ihren Standort geschlossen hat. Ich habe Abfindung bekommen.
    2. Frage: wird diese Abfindung dann mit hineingerechnet?


    - ich teile meine Wohnung auch noch mit einer Bekannten von mir.
    3. Frage: wird ihr Einkommen auch angerechnet?


    Könnt ihr mir bitte weiterhelfen!

  • zu 1.
    Wenn er keine eigenes Einkoommen hat, ist dies richtig.
    zu2.
    Ich vermute mal, dies fällt unter das Zuflußprinzip und wird angerechnet.
    zu3.
    Nein wird es nicht, da du mit Ihr nur eine Wohngemeinschaft führst. Jeder seinen Anteil (Strom, Kaltmiete, Nebenkosten, ect.). In Eurem Fall würde Sie 1/3 tragen, da Ihr ja 3 personen in der Wohnung seit.

  • BineNRW
    Es muß nicht unbedingt so sein, dass sie für ihren Sohn aufkommen muß und sie als BG = Bedarfsgemeinschaft gewertet werden, denn der Sohn stand ja schon einmal wirtschaftlich unabhängig von ihr da, daher bezieht er jetzt ALG I, wenn ich das richtig verstanden habe. Vielleicht wäre es auch wichtig zu wissen, wie lange er zwischenzeitlich gearbeitet hatte und wirtschaftlich unabhängig von der Mutter war.


    @his-mum
    Laß dich von Auskünften im Amt nicht verunsichern. Die "versuchen" zunächst oftmals erst, abzuwimmeln; ob der vorliegende Fall so klar ist, da bin ich nicht sicher.


    1. Dein Sohn hat schon mal gearbeitet, daher hat er wohl Anspruch auf ALG I und konnte zwischenzeitlich auf eigenen Beinen stehen, also war wirtschaftlich für sich selbst zuständig und so weiter. Hatte er eine Ausbildung? Wenn nicht, könnten die eventuell noch darauf `rumreiten und sich darauf beziehen; da er aber - wie du schreibst - schon ALG I - Anspruch hatte, eher nicht. Es ist auf jeden Fall einen Versuch wert, dagegen Widerspruch einzulegen.


    2. und 3. Solltet ihr als BG gelten und das nicht abwenden können, stimmen Bines weitere Eingaben natürlich auch.

  • lirafe
    stimmt, hatte den alg1 anspruch bei meiner überlegung nicht einbezogen; da habe ich wohl etwas falsch gelesen, oder nicht richtig (nunja, bei der uhrzeit..*g)

  • ja mein Sohn hat eine abgeschlossene Berufsausbildung.
    Er hat ALG1 bekommen, da er 1 Jahr lang Zivildienst geleistet hat. Das wird dann gewertet wie 1 Jahr lang gearbeitet.


    Bin recht durcheinander, da ich diese Woche noch kommen soll und den Antrag "für mich" ausfüllen soll. Die Abfindung brauch ich ja auch für mich als Absicherung, da ich selbst noch keinen Job habe.

  • his_mum
    Also es bleibt dabei; die versuchen "es" erst einmal. Und nun, da dein Sohn sogar eine abgeschlossene Ausbildung und dann noch ein anzurechnendes Berufsjahr hinter sich hat, gilt erst recht das, was ich schrieb.


    Du füllst keine Unterlagen aus, die dich und/oder deine finanziellen Verhältnisse, Einkommen und sonstwas betreffen. Nur dein Sohn als eigene "BG=Bedarfsgemeinschaft" ist der Antragsteller und lediglich "definitiv" ein HG = Hausgemeinschaftsmitglied.Er soll bitte seinen Antrag ausfüllen und abgeben mit all den auf "ihn" zutreffenden Anlagen und daneben fügt ihr eine gemeinsam von euch beiden formulierte schriftliche und von beiden unterzeichnete Erklärung bei, dass ihr lediglich zusammen wohnt, getrennt wirtschaftet und dein Vermögen und Einkommen nicht relevant ist, da er bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat, ALG 1 (bislang ja wohl auch unabhängig von dir!!) bezog und so weiter. Das reicht er ein und ich denke nicht, dass die dann noch mehr erfragen. Sollte dem so sein, geht ihr sofort in den "Widerspruch", der sofort eingelegt werden muß (wegen der Frist) und begründet genauso, wie vorbeschrieben.


    Das kann nicht anders entschieden werden. Gruß. Lirafe
    (Laßt von euch hören ... - ist auch gut und wichtig für andere zu wissen, wie es weiterläuft, also ob die weiter "versuchen" abzuwimmeln oder dann gleich anerkennen etc.)

  • his_mum
    Nur dein Sohn als eigene "BG=Bedarfsgemeinschaft" ist der Antragsteller und lediglich "definitiv" ein HG = Hausgemeinschaftsmitglied.Er soll bitte seinen Antrag ausfüllen und abgeben mit all den auf "ihn" zutreffenden Anlagen und daneben fügt ihr eine gemeinsam von euch beiden formulierte schriftliche und von beiden unterzeichnete Erklärung bei, dass ihr lediglich zusammen wohnt, getrennt wirtschaftet und dein Vermögen und Einkommen nicht relevant ist, da er bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat,


    Ich danke Euch allen erst mal ganz herzlich! Ganz besonders dir, lirafe. Eine Frage hab ich aber noch...wir essen zusammen und kaufen auch zusammen ein. Er musste bisher das Essen und Miete mit bezahlen. Werden die auf dem Amt das nicht erfragen? Was soll ich da sagen um zu beweisen, dass wir "getrennt wirtschaften". Den Begriff kapier ich nicht so ganz.

  • Liebe "his_mum"


    Du vermischst hier sozusagen "Äppel mit Birnen". Also - es gibt diese BG=Bedarfsgemeinschaft und daneben gibt es diese HG=Haushaltsgemeinschaft.


    1. BG
    BG ist, wer zusammen wirtschaftet, also Familien mit minderjährigen Kindern, Paare, die länger als ein Jahr zusammenleben, Paare, die ein Kind (egal ob gemeinsam oder nicht) betreuen, also "minderjährige Kinder, die noch "abhängig" sind".


    2. HG
    HG ist, wer zusammen lebt, aber "nicht" zusammen wirtschaftet, wie beispielsweise verschieden aufeinander treffende Menschen, die sich eine Wohnung teilen (also diese "echten" Wohngemeinschaften), (Beispielsweise seit kurzer Zeit mein Sohn, der mit seiner Freundin in eine WG gezogen ist, in der noch drei andere "Bewohner" jeder ihr Zimmer haben, aber auch z.B. Mutter und Kind, wenn das Kind aufgrund der Tatsache, dass es entweder bereits eine Ausbildung absolviert hat, gearbeitet hatte, Bafög bezieht oder so, wirtschaftlich ebenfalls auf eigenen Beinen steht oder stehen könnte. (Diesen Fall hatte ich - hatten wir - vor Auszug meines Sohnes in diese WG. Er bekam Studentenbafög und zählte nicht mehr zur BG = Bedarfsgemeinschaft, sondern war nur noch Haushaltsmitglied, weil er ja eben wirtschaftlich von mir unabhängig ist (durch das Bafög; im Falle deines Kindes durch die Ausbildung, die es absolviert hat und weil es außerdem schon im ALG 1-Bezug steckt(e)).


    Bei der HG (also in eurem Falle) wird n i c h t s von dir angerechnet, daher füllst du diesbezüglich bitte auch n i c h t s
    dazu aus, das wäre sonst wie ein Eingeständnis für ich weiß nicht was. Lediglich die Mietkosten dürfen sie durch die HG-Mitglieder teilen und dein Sohn erhält davon den entsprechenden Anteil. Ansonsten geht die dein Einkommen n i c h t s an.


    Wenn du noch Fragen hast, keine Hemmungen, dann versuche ich noch eine andere Möglichkeit der Erklärung zu finden.
    Gruß. Lirafe

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 Mal editiert, zuletzt von lirafe () aus folgendem Grund: Wortergänzung, Satzkorrektur

  • Lirafe, jetzt verstehe ich! Ja, das hast du klasse erklärt.
    Bin nun doch beruhigt und ...ich wär tatsächlich darauf reingefallen und hätte den Antrag für mich ausgefüllt.


    ich schreibe Euch auf jeden Fall, sobald sich etwas neues tut.


    Danke!!!! :)

  • So, nun hat mein Sohn eine Antwort erhalten wegen dem Hartz IV Antrag.


    Sie haben die ganzen Anträge bzw. Formulare zurückgesandt mit der Begründung:


    "da Sie unter 25 Jahre alt sind, müssen Sie den Antrag zusammen mit Ihrer Mutter stellen. Die Erklärung Ihre Mutter sowie Ihre Erklärung hierzu können nicht berücksichtigt werden."


    Dann haben wir noch einen Termin bekommen und zwar gleich am kommenden Montag früh morgens. Und im Anhang ist noch ein "Antrag auf Arbeitslosengeld II...Antragsbegründung" und "Hinweise zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld II" in dem ich schon als Antragsstellerin eingetragen bin.


    Was mach ich denn jetzt? Hab ja nicht viel Zeit zu reagieren.


    Könnt ihr mir bitte nochmal Rat geben?

  • his_mum
    Alles, was wir hier - also Bine NRW und ich bisher geschrieben haben, sollte eigentlich richtig sein, auch wenn die - wie wir es ja auch schon mal schrieben - "es" erst einmal versuchen - sozusagen -. Dein Sohn ist in der Sache von dir "wirtschaftlich unabhängig", denn er hat bereits eine Ausbildung und bezieht/bezog aufgrund vorangegangener Tätigkeit auch schon ALG 1. Geh ruhigen Gewissens hin, verpflichte dich zu nichts, unterzeichne nichts, sei ganz ruhig und überdenke alles, nimm Unterlagen mit und alles, was die dann noch von dir wollen sollten, erbittest du sehr sehr höflich aber bestimmt "schriftlich", denn nur gegen einen schriftlichen Bescheid kannst du - auch schriftlich - Widerspruch einlegen. Du bist im Recht.


    Also definitiv: Dein Kind möchte bitte auf den gestelten Antrag keine Einladung (der du an sich auch nicht folgen müßtest), sondern - wenn die denken, es hat nur "mit oder durch dich Anspruch" einen "s c h r i f t l i c h e n" Ablehnungsbescheid oder überhaupt "Bescheid" mit daran anschließender Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen dann kannst du dann eben auch dieses Rechtsmittel - Widerspruch also - einlegen. Was glaubst du wohl, warum der Bescheid noch nicht erging - vermutlich doch, weil er falsch anfechtbar wäre? Manche Sachbearbeiter glauben wohl, dass sie in "ihren" "Räumen", in die sie Antragsteller zitieren, mehr erreichen. Laß dich - laßt euch - bitte doch nicht einschüchtern.

  • nur dass es keinen paragraphen gibt, der besagt, dass ein U25jähriger, der schon einmal wirtschaftlich selbstständig oder unabhängig war, im falle der bedürftigkeit nun anspruch auf leistungen nach sgb2 hat und die eltern aussen vor bleiben.

  • In einem schriftlichen Bescheid sollte eine Begründung stehen und wir haben hier Situationen gehabt, in denen das das "ausschlaggebende" Argument war. Eltern müssen ihren Kindern dem Gesetz nach "eine" Ausbildung finanzieren und sie solange unterstützen, bis diese absolviert ist. Mehr nicht. So müssen beispielsweise auch Väter ihren Kindern, für die sie Unterhalt zahlen, nach Beendigung der Ausbildung bzw. eines Studiums keinen Unterhalt mehr zahlen. Bei Müttern, die bis dato ihre Kinder bei sich haben, ist das dementsprechend nicht anders.

  • ja, alles was du da anführst ist familiengesetz, unterhaltsgesetz und bürgerliches gesetz. aber das sgb2 hat sich in der sache mit den U25jährigen klar und deutlich ausgedrückt.

  • Gut, aber warum hat das dann bislang immer "so" funktioniert. Kann ein Gesetz alle anderen ausschließen? Wie soll das möglich sein, welches "greift" dann wirklich als Letztes? Gib uns doch bitte mal die entsprechende Formulierung her unter Hinweis darauf, wo die nachlesbar ist. Wäre ja insgesamt mal hilfreich und sehr wichtig.

  • Super, also leider nichts Konkretes - weder so noch so -. Daher gehe ich mal weiterhin davon aus, dass es keine "echte, richtige, abschließende, definitive, allgemeingültige" Entscheidung dazu gibt, weil die sonst in allen diesen Fällen "greifen" würde. Keine Behörde entscheidet im Einzelfall zugunsten des Antragstellers, wenn sie es absolut nicht muß.

  • ja, ist so wie mit den fahrscheinkontrolleuren in den öffentlichen verkehrsmitteln. wenn die wollen, können die auch jeden, den sie erwischen, laufen lassen. dieses recht wurde ihnen von ihren arbeitgebern eingeräumt.
    damit hat aber nicht ein jeder schwarzfahrer rechtlich einen anspruch auf kulanz.