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#1
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Hallo, bin seit neuestem Mitglied in diesem Forum und habe schon mal eine Frage.
1. Bin verheiratet seit 2002 und Vater einer 23 Monate alten Tochter 2. Meine Frau ist seit der Gerburt unserer Tochter Hartz IV empfängerin 3. Ich bin gerade dabei bei der Firma in der ich als studentische hilfskraft tätig war mein Diplom zu schreiben (gebe ich nächste Woche ab) 4. nun verlangt die ARGE von mir Kontoauszüge der letzten drei Monate 5. Ich habe von dem Verein bis dato keine Bezüge bekommen, Hartz IV bekommt nur meine Frau für sich und unsere Tochter (reicht vorn und hinten nicht, wenn ich nicht nebenbei was zuverdienen würde, könnten wir gleich auf die Strasse ziehen) 6. Daher meine Frage, muss ich denen meine Kntoauszüge zeigen oder nicht. (Eine Freundin meiner Frau, sie ist bei der ARGE beschäftigt sagte zu uns, dass die dazu überhaupt kein Recht haben und ich einfach sagen solle das ich kein Konto habe) Danke im Vorraus PS: Als Student mit Familie steht man echt blöd da, einerseits kriegt man keinerlei Leistung andererseits wird man unter Druck gesetzt und jetzt so kurz vor dem Studienabschluss brauch ich echt nicht noch mehr stress |
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#2
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die frage ist gerade beim bsg anhängig, da die gerichte hierzu sehr unterschiedliche meinungen vertraten
habe die rechtsprechung hier schon öfters eingestellt |
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#3
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Was heißt denn das jetzt in meinem Fall, soll ich einfach sagen das ich kein Konto habe und einfach abwarten, denn die rechtssprechung kann sich hinziehen. Du als erfahrener User was würdest Du mir raten?
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#4
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auf jeden fall alles wahrheitsgemäß angeben
in welchem bundesland lebst denn da bsg noch nicht entschieden hat, kommt es auf die lsg rechtsprechung an in bayern und bw musst 3 monate vorlegen |
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#5
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Ich lebe in NRW
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#6
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da hast glück, die waren sehr human:
Antragssteller müssen nicht alle verlangten Unterlagen vorlegen: nicht Kontoauszüge der vergangenen drei Monate (nur aktuellen). keine Bescheinigung des Vermieters über Miethöhe (Mietvertrag vorgelegt); Urkunden weder "leistungserheblich" noch "erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I Es sei denn, Missbrauchsverdacht LSG Niedersachsen-Bremen, L 6 AS 378/07 ER vom 12.07.2007; LSG NRW vom 12.07.2006, Az.: L 9 B 48/06 AS ER; Hessisches LSG, L 7 AS 32/05 ER, 22.08.2005; SG Freiburg vom 12.10.05, S 4 AS 4006/05 ER; SG Meiningen 11.05.2006 S 17 AS 747/06, SG Bayreuth 27.02.2006 S 8 AS 34/06 ER, VG Hannover 28.01.2004 9 A 645/02, VG Halle 29.10.2004 4 A 576/04. also auf die rechtsprechung verweisen und aktuellen kontoauszug vorlegen |
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#7
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Hallo wolfman 77!
Das mit der Vorlage der Kontoauszüge ist zwar richtig aber was hilft es wenn der Fallmanager darauf hin die Leistungen nicht bewilligt, advokat ist zwar, was die Rechtslage betrifft hier im Forum mit der Best - Informierteste aber ich bezweifel einfach mal die kurzfristige Hilfe für die Betroffenen. Vielleicht hat er ja Möglichkeiten in der Hinterhand die es ihm erlauben auf gerichtliche Entscheidungen, selbst bei Eilverfahren meherere Wochen zu warten! Ich liege ja immer wieder mit ihm im Klinch, aber Deiner Familie hilft es sicherlich nicht wenn Du dem Fallmanager den letzten Kontoauszug hinlegst mit der Bemerkung das rechtlich kein Anlass bestünde einen längeren Zeitraum zu durchleuchten ohne das man Dir dadurch einen grundsätzlichen Mißbrauch unterstellen würde, der dies rechtfertigen würde. Auch mit Diablo hänge ich in solchen Sachen aneinander,dort solltest Du mal nachschauen wenn Du Die Argumentation der ARGE dazu kennen lernen möchtest. Ich denke Du nimmst dei Auszüge mit und machst trotzdem den Fallmanager auf die fehlerhafte Praktik aufmerksam, kannst Dich dann ja uf die hier im Forum erhaltenen Antworten berufen! Gruß |
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