Verwendung eines Rentenbetrages zur Ermittlung der Bedarfssätze

  • Hallo,


    ich bewohne zurzeit mit meiner Mutter, die eine niedrige Rente (680€) wegen voller Erwerbmsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - auf unbstimmte Dauer - erhält, eine gemeinsame Wohnung. Ich bin 18 Jahre alt und gehe momentan noch zur Schule.


    Beim Durchsehen meines letzten Bescheides habe ich gesehen, dass ich nur 80% der Regelleistung beziehe. Meine Mutter, die ja keine Leistungen erhalten darf, ist im Bescheid durchweg mit 0€ aufgeführt.


    Laut SGB II zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft in erster Linie nur erwerbsfähige Personen; somit fällt meine Mutter ja nicht mehr in das ALG II - System hinein, trotzdem wird ihr Rentenbetrag in der EDV als Maßstab zur Vergabe der Bedarfssätze angewendet. Aber wie kann jemand den Haushaltsvorstand (Person mit dem meisten Einkommen) bilden, der betragsmäßig mit "0€" geführt wird, sodass die 100% Regelleistung bereits vergeben ist, obwohl er für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht?


    Ich bin davon überzeugt, dass mir die 100% zustehen, da ich quasi eine Bedarfsgemeinschaft mit mir selbst bilde. Trotzdem werde ich als Kind meiner eigenen Bedarfsgemeinschaft gesehen. Lediglich die Heiz- und Wohnungskosten müssten durch 2 geteilt werden. Ich habe mein Missfallen dem Job - Center mitgeteilt und daraufhin dies hier erhalten:


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    Meinungen würden mich sehr interessieren!