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#1
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seit einiger Zeit lese ich hier immer mal mit
und heut muss ich auch mal um rat fragen und hab mich deshalb angemeldet. ich bin alleinerziehend mit 3 Kids und arbeite halbtags bekomm Hartz 4 weil mein Ex keinen Unterhalt zahlt nun hab ich einige sachen bei eBay eingestellt, damit einiges zusammenkommt weil mein Sohnemann unbedingt ein Fahrrad braucht der erlös geht auf das Taschengeldkonto meiner 15 jährigen Tochter das Arbeitsamt will aber auch immer Ihre Kontoauszüge sehn. denkt ihr das das Arbeitsamt das Geld auch als Einkommen ansieht ? |
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#2
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Ich will nix falschen sagen/schreiben, aber laut meiner letzten Info darf deine Tochter bis zu 400 Euro haben.
Erst darüber darf das Amt daran an. Frag mal per PN die nataly an, die weiß Rat. MfG Darkware |
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#3
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Also soweit ich das weiß darfst du ein Gewisses Vermögen haben. Dazu zählen - denke ich - auch die Dinge die du PRIVAT verkaufen willst. Ob du nun die Dinge besitzt- oder den Wert der Dinge in Geld hast (durch den Verkauf)- sollte doch alles zu Vermögen zählen. Hoffe ich
![]() Was bedeutet dass falls du nicht mehrere tausend Euro auf der SEite hast- das eigentlich kein Problem sein darf! Sollten die dir irgendwas abziehen- lege Einspruch - Widerspruch ein- und sage dass du eine Vermögensfreigrenze hast und diese nicht damit überschritten hast. |
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#4
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danke für euere antworten
hab jetzt doch mal beim AA nachgefragt aussage der Sachbearbeiterin: das zählt als einkommen! wenn die summe aber nicht über 100€ liegt und ich ihr die Quittung darüber bringe was ich davon gekauft hab ( wollt ein gebrauchtes Fahrad kaufen), kann sie noch mal darüber hinwegsehen. nur wenn ständige einnahmen auf dem konto sind muss sie es dann anrechnen |
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#5
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Hallo,
bei ebay Einnahmen streiten sich die Geister. Fakt ist aber, das Sachen des Haushaltes und täglichen Bedarfs zur Refinanzierung bei ebay verkauft werden dürfen. Leider ist die Höhe (anrechnungsfrei) wieder eine Ermessenssache. Freibeträge gelten für Sparbeträge und Vermpgenswerte die vor Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen bereits vorhanden waren. Natürlich darf der Leistungsempfänger auch von den Regellleistungen Geld zur Seite legen. Alle Gelder die während des Leistungbezuges fremd zufließen gelten aber als Einkommen, auch Geburtstagsgeldgeschenke etc. Also aufpassen und nicht über das Konto laufen lassen. |
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