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Zeitarbeit - Fahrtkosten

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  #1  
Alt 11.10.2008, 18:42
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Standard Zeitarbeit - Fahrtkosten

Hallo Leute,

wir sind seit 2 Jahren Hartz 4 Empfänfger und ich habe seit Februar 2008 einen Job bei einer Zeitarbeitsfirma.

Dort bekomme ich 7,50€/Std.

Die Aufstockung durch das AGAS dauert meist 6-7 Wochen, nur daran habe ich mich schon gewöhnt.

Nun meine frage: kann ich für den Arbeitsaufwand auch Fahrtkosten geltend machen ?

Ich fahre 5 Tage die Woche einfach 20 KM also gut 840 Km im Monat.

Habe mal was gelesen, dass es 0,20€ je Km. gibt. Stimmt das ?

Muss man es separat beantragen oder wird es als Werbungskosten Monatlich berücksichtigt ?

Mein AGAS Sachbearbeiter meint es sei in den Unterhaltsberechnungen mit drinnen.

Zahlen und Fakten: Monatlich ca, 970,-€ Netto plus 154,- Kindergeld und Aufstockung vom Amt 225,-€ macht genau 1349,-€ . Hartz4 Regelsatz liegt bei uns aber bei 1256,-€

Ich gehe also für knapp 90,-€ mehr Arbeiten, dafür gebe ich aber 160,-€ an Fahrtkosten aus. Ist das normal ?

Gruß

Tommy
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  #2  
Alt 11.10.2008, 22:43
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Gem. § 16 Abs. 1 SGB i.V.m. § 54 Abs. 4 SGB III werden Fahrtkosten nur für die ersten 6 Monate gewährt.
Dies ist als "Anreiz" für eine Arbeitsaufnahme zu sehen. Mehr nicht.

Zitat:
Zitat von § 54 SGB III
...
(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
...
__________________
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  #3  
Alt 12.10.2008, 10:10
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Hallo,

danke für die Info.

Das soll mal einer Verstehen.

Bei mir ist es so, das ich zur zeit meinen Nettolohn, die Aufstockung vom Amt habe, davon wiederum die Fahrtkosten abziehe. Somit habe ich weniger als den Hartz 4 Satz.

Dann währe es doch besser ich gehe nicht mehr Arbeiten und bekomme Hartz 4 in Voller Höhe ausbezahlt.

Ist das der sinn der Zeitarbeitsfirmen mit Aufstockung.

Gruß

Tommy
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  #4  
Alt 12.10.2008, 10:27
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Vom Nettolohn sind bei der Berechnung des aufstockenden ALG II die Fahrtkosten abzuziehen. Dies ist im § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II verankert. Ich bin davon ausgegangen, dass dieses bei dir geschieht und du zusätzlich Fahrtkosten erstattet bekommen willst. Du musst jedoch nachweisen, dass die Kosten den Betrag von 100 € übersteigen, um mehr angerechnet zu bekommen (§ 11 Abs. 2 Satz2 SGB II).

Zitat:
Zitat von § 11 SGB II
...
2) Vom Einkommen sind abzusetzen

1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
...
__________________
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  #5  
Alt 12.10.2008, 11:12
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Beiträge: 206
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Hallo,

besten dank für diese Info.

Jetzt kann ich mich an meine SB bzw FM wenden und Widerspruch für die letzten 9 Monate einreichen, da noch nie Fahrgeld bezahlt wurde.

Weder separat noch als Freibetrag vom Nettolohn.

Es wurde seither immer nur vom Nettolohn - 100,-€ Freibetrag auf Hartz4 Aufgestockt.

Müssten es nicht sogar 100,-€ plus 20% bis 800,-€ also nochmal 160,-€ sein?

Also, Nettolohn - 260,-€ Freibetrag - Fahrtkosten = Einkommens Betrag zuzüglich Aufstockung zur Hartz 4 Grenze.

Habe ich es so richtig Verstanden.


Gruß

Tommy
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  #6  
Alt 12.10.2008, 11:58
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Zitat:
Zitat von § 30 SGB II:
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Also
- Grundfreibetrag 100 €
- aus dem Betrag zwischen 101 und 800 € 20 % Abzug (140 €)
- aus dem Betrag zwischen 801 und 970 € 10 % Abzug (10 €)
- Versicherungspauschale 30 € gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALGII-V
- Fahrtkosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ALGII-V (siehe weiter unten)

Zitat:
Zitat von § 6 ALGII-V
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1.von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a)monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,
b)zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
Beachte aber bitte die Einschränkung im Absatz 2 der ALGII-V.
__________________
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  #7  
Alt 24.06.2009, 10:22
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Hallo erstmal,

also ist es egal ob ich bei einer Zeitarbeitsfirma bin oder nicht ich hätte rein theoretisch das recht Fahrkosten zu beantragen und erstattet zu bekommen??

Mein SB sagte zu mir das dies nicht möglich sei weil ich bei einer Zeitarbeitsfirma wäre und nach §670 BGB der Arbeitgeber das bezahlen müsse ist das normal??

Vor 3 Jahren habe ich es noch bekommen, und jetzt geht es nicht mehr??
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  #8  
Alt 24.06.2009, 12:18
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Soweit ich weiß, sind in dem Grundfreibetrag von 100 Euro die Pauschalen für Versicherungen, Werbungskosten etc enthalten. Solltest du mit Beiträgen zur Riesterrente, Fahrtkosten, notwendigen Versicherungen (oder der Versicherungspauschale von 30 Euro) über 100 Euro kommen, wird der Grundfreibetrag entsprechend angepasst. In deinem Fall müsste der Freibetrag bei mind. 190 Euro liegen (160 Euro Fahrtkosten + 30 Euro Versicherungspauschale). Wenn du in eine Riesterrente einzahlst, kannst du die monatlichen Beiträge ebenfalls zum Freiberag hinzuaddieren.

Dein gesamter Freibetrag müsste also bei ca. 340 Euro liegen. Das bedeutet, dass dein Hartz IV-Zuschuss ca. 472 Euro betragen müsste. Stell am besten einen Überprüfungsantrag für die Zeit seit Arbeitsaufnahme und reiche alle Unterlagen ein, die deine Fahrtkosten und evtl. Riesterbeiträge belegen.

Liebe Grüße,
Jana
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  #9  
Alt 24.06.2009, 15:11
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Hallo,

also mich hat die Wirtschaftskriese auch erwischt, bin seit dem 16.12.08 wieder Arbeitslos.

Wegen den Fahrtkosten hatte ich am 21.11.08 Einen Überprüfungsantrag nach § xxx gestellt, dieser wurde am 22.05.09 edlich mal beantwortet, mit dem Ergebnis: Alles richtig Berechnet.

Naja, nach dem der Antrag 6 Monate gebraucht hat, habe ich wiederspruch eingelegt, dieser wurde innerhalb von 5 tagen bearbeitet. Ergebnis ich bekomme kein geld extra.

In den !00 Euro Freibetrag sind 70 Euro Fahrtgeld, 30 Euro für Versicherungen. Von den Restlichen Freibeträgen werden die Restkosten gedeckt.
Also 70 Euro von 100 und 90 von den restlichen 240 Euro Freibetrag, das mus reichen.
Dei Freibeträge sind zum Ausgleichen von Werbungskosten.

Das konnte aber vorher niemand sagen. Um sowas zu Erfahren muß man sich fast ein 3/4 Jahr mit dem Amt rumärgern.

Gruß

Tommy
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  #10  
Alt 08.10.2009, 17:04
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Hallo

Hätte da auch mal eine Frage zu der Fahrkostenbeihilfe.
Bin seit März bei einer Maßnahme mit Entgeldvariante übers Job Center, hatte Fahrkosten beantragt und bekamm eine Ablehnung.Mein Kollege aus der gleichen Stadt und vom gleichen Job Center bekamm sie bewilligt für ein halbes Jahr.Hab ich natürlich Widerspruch eingelegt, welcher unbegründet abgewiesen wurde.Hab ich Widerspruch beim Sozialgericht eingereicht auch abgewiesen. Und heut Post vom SG Wollen einen Vergleich machen ich solle Bg Nummer und Arbeitsvertag vom Kollegen vorlegen um zu prüfen ob mir auch Fahrkosten zustehen.Im schlimmsten Fall müßte mein Kollege diese zurück zahlen. Daher meine Frage weiß jemand ob mir Fahrkosten zustehen? Ich werde auf keinen Fall meinen Kollegen reinreissen.Und wenn er mir seinen Arbeitsvertag aushändigt ist das bei uns ein Kündigungsgrund.Wir verdienen alle das gleiche Geld bei dieser Maßnahme.


vielen Dank
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