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#1
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Hallo,
nach einer Umschulung aus gesundheitlichen Gründen möchte ich mich nun mit meinem Partner selbstständig machen und eine Limited&Co.KG gründen. Wir sind dabei beide mit 50% an der Gesellschaft beteiligt und beide gleichberechtigte Geschäftsführer. Damit ergibt sich eine sogenannte "Zwittereigenschaft", da wir bei der Limited als Geschäftsführer Organe der Körperschaft sind (Angestelltenverhältnis) aber auch Selbstständige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darstellen. Von der Berufsgenossenschaft wird die Gesellschaft für die unbefristete Anstellung einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. (50% des Geschäftsführergehalts für 6 Monate) Von der Agentur für Arbeit müsste mir aber auch der Gründungszuschuss zustehen, da alle Voraussetzungen dafür gegeben sind. Nach einem Gespräch mit der AfA meldete jedoch der Sachbearbeiter Bedenken an, weil es nach seinem persönlichen Rechtsverständnis nicht möglich sei, für eine Existenzgründung von 2 Stellen derartige Zuschüsse zu erhalten. Wie sieht nun die Rechtslage aus? Kollidieren diese beiden Ansprüche wirklich? Ich danke im Voraus für kompetente Antworten und bin für Tipps dankbar, wo ich evtl. anderweitig eine kostengünstige od. kostenlose Rechtsauskunft erhalten kann (Sozialgericht gibt im Vorfeld keine Auskunft und Rechtsanwalt ist teuer...) Sonnenblume |
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#2
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Hallo,
soweit mir bekannt ist, können Zuschüsse nicht eingeklagt werden, da es Kannbestimmungen sind. Sie können gewährt werden, müssen aber nicht. |
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#3
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Hallo,
also ich habe in den ganzen Gesetzestexten zum Thema Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) kein einziges Mal das Wort "kann" glesen. Bei den BG-Zuschüssen muss ich ersteinmal die Rechtsgrundlage herausfinden. Woran erkennt man denn sogenannte "Kann-Regelungen"? |
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