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Getrennt wohnen bei H4

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  #1  
Alt 14.08.2010, 09:28
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Registriert seit: 12.08.2010
Beiträge: 14
Standard Getrennt wohnen bei H4

Hallo Zusammen,

ich habe wieder mal eine Frage, aber ob ich sie hier unter Familienförderung richtig stelle.... wenn nicht, bitte um entschuldigung...

Mein Mann und ich wollen uns scheiden lassen... Ich bin noch Student (ausländische Studentin - nicht EU) an der Uni, er hat vor zwei Jahren sein Uni-Abschluss gemacht und seit dem sucht und sucht vergebens einen Job. Also wir leben von H4. Wir haben eine Tochter.

Ich hatte schon mal hier gefragt, wie es mit der Scheidung aussieht, und habe auch Antwort bekommen (Danke noch mal!), aber wie sieht es aus, wenn wir erst mal getrennt wohnen möchten? Vielleicht soll es später besser klappen, wenn er einen Job hat... Kann man bei H4 auch getrennt wohnen ohne sich gleich scheiden zu lassen? Werden wir mit etwas unterstützt? unsere Tochter wird natürlich bei mir wohnen bleiben.

Danke im Voraus.
LG, M
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  #2  
Alt 14.08.2010, 11:43
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Beiträge: 33
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Guten Morgen the one,

zumindest aus der Sicht vom Kindergeld und Kinderzuschlag wäre wichtig, welche Aufenthaltsgenehmigung du hast - sprich, nach welchem Paragraphen dein Aufenthalt genehmigt wurde. Es kann dir im Zweifel passieren, dass dein Kindergeld gestrichen wird.

Wenn Du dich von deinem Mann trennen möchtest, kann dir das natürlich keine Behörde verweigern. Ich würde aber im Vorfeld ein offenes Gespräch mit eurem Sachbearbeiter führen. So weist Du dann, wie groß beispielsweise deine neue Wohnung sein darf und auf welche Fallstricke du achten solltest.

Freu mich auf deine Antwort.

LG
Simon
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  #3  
Alt 14.08.2010, 12:08
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Hallo Simon,

danke für die Antwort. Ich hatte ein Aufenthaltstitel zum zwecke des Studieums an der Uni. Mit diesem Titel hatte ich keinen Anspruch auf Elterngeld. Dann haben wir den Titel ändern lassen, da wir dachten mit änderung des Titels hätten wir Elterngeld bekommen können, aber jedoch nicht funktioniert. ich habe momentan ein Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG
[wer wissen möchte was das genau heißt: "§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen ... zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat"]
ich befürchte, dass es bei einer Trennung (ohne Scheidung) nicht gut aussehen würde...

Danke im Voraus

LG, M.
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  #4  
Alt 14.08.2010, 14:14
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quatsch, du hast doch ein kind, und dieses kind hat doch die deutsche staatsbürgerschaft, oder. nur wenn dir dass erziehungsrecht aberkannt würde und z,b, an deinen mann fällt, dann könnte es mit einer aufenthaltsgenehmigung eng werden,
ihr musst auch getrennt wohnen, da ein jahr trennung eine grundvoraussetzung für eine scheidung ist.
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  #5  
Alt 14.08.2010, 14:44
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ja habe ich und ist sie eune Deutsche. Erziehungsrecht wird aber nicht so einfach weggenommen. wir lieben unsere Tochter über alles. nur mit uns klappt es nicht mehr.....
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  #6  
Alt 14.08.2010, 15:00
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trennt euch, so dass ihr zwei Bedarfsgemeinschaften seid. und wenn es mal wider besser laufen sollte, mit arbeit und der beziehung, dann könnt ihr auch wieder zusammen ziehen.
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  #7  
Alt 14.08.2010, 15:17
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Zitat:
Zitat von lacki Beitrag anzeigen
trennt euch.
heißt getrennt wohnen, ohne Scheidung, oder?
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  #8  
Alt 14.08.2010, 15:49
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ja, auch ohne scheidung. scheidungsverfahren dauern hier in der regel ehedem gut zwei jahre!
aber sobald er einen job hat, muss er im rahmen seines einkommens für dich und dem kind unterhalt zahlen.
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  #9  
Alt 14.08.2010, 17:56
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lacki, ich will dich ja nich anpupen, aber ob das Kind deutsch ist oder nicht, spielt in dem Bereich Kindergeld und Kinderzuschlag mal gar keine Geige. Da geht es nur um den Titel der Eltern!

Und wenn es stimmt, dass Sie § 28 hat, dann wird Sie wohl alleine kein Kindergeld, oder Leistungen für Ihr Kind erhalten! Ohne Gewähr, muss es Montag nachschlagen... Aber sieht wohl so aus - leider.

Und Scheidung... muss ja eh erstmal das erste Jahr abgewartet werden. Das hat ja mit der ARGE nichts zutun.

LG
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  #10  
Alt 14.08.2010, 18:52
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durch das deutsche kind hat sie automatisch eine unbefristete aufenthaltserlaubnis, sobald die befristete abgelaufen ist.
und natürlich hat sie auch mit der derzeitigen 3-jährigen aufenthaltserlaubnis alle ansprüche wie hartz4, kindergeld u.s.w.
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