Kindergeld beantragen ohne Kontakt zu Eltern

  • Hallo!
    Weil ich ein kleines Problem mit dem Antrag auf Kindergeld habe, schildere ich zunächst meine Situation:


    Ich bin 23 Jahre alt, habe ein Studium abgebrochen, beziehe im Moment ALGII und beginne im Oktober ein neues, duales Studium. Mein Vater ist schon lange verstorben und zu meiner Mutter habe ich keinen Kontakt mehr.
    Nun möchte ich für mein neues Studium wieder Kindergeld und Halbwaisenrente beantragen. Der Antrag für die Rente ist zwar saumäßig kompliziert, aber an sich kein Problem.
    Die Anträge für's Kindergeld sind allerdings auf die Eltern zugeschnitten. Kann ich so einen Antrag einfach für mich selbst ausfüllen und einreichen? Zwar gibt es den Abzweigungsantrag, dieser greift allerdings nur, wenn bereits Kindergeld beantragt wurde.
    Ich möchte nämlich auf keinen Fall, dass meine Mutter erfährt, wo ich wohne oder was ich mache! Wäre nur schade, wenn ich deshalb auf mein Kindergeld, das mir zusteht, verzichten müsste.


    Grüßle
    Simba

  • Ganz ohne deine Mutter geht es nicht. Die DA der FK sagt dazu:


    "DA 67.2.2 Antragstellung im berechtigten Interesse
    (1)
    1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten einen Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse können insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden Regelungen des über-oder zwischenstaatlichen Rechts), und das Kind haben. 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt. 4Bei Anträgen von Sozialleistungsträgern in Fällen vollstationär untergebrachter behinderter Kinder vgl. DA 74.1.5 Abs. 3.
    (2)
    1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt durch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird jedoch nicht zum Berechtigten. 4Es ist daher zur Vermeidung von Doppelzahlungen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtigten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 5Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstellung zu unterrichten. 6Zugleich ist ihm der Vordruck „Kindergeldantrag“ zu übersenden. 7Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird. 8Wirkt der in Frage kommende Berechtigte nicht ausreichend mit, obliegen dem Antragsteller im berechtigten Interesse die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des Anspruchs. 9Ihm ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten der Vordruck „Kindergeldantrag“ zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 10Reichen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem Antragsteller im berechtigten Interesse alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs entscheiden zu können.
    (3)
    1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller durch Bescheid bekannt zu geben; dem Berechtigten ist eine Durchschrift des Bescheides zu übersenden. 2Durch entsprechende Kennzeich71
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    nung ist sicherzustellen, dass künftige Mitteilungen und Bescheide direkt an den Antragsteller versandt werden."

  • Erstmal danke für die Antwort! Hmm... Wenn ich deinen Text richtig verstehe, komme ich also nicht drum herum, dass meine Mutter erfährt, wo ich wohne. Schließlich muss ich ihr ja den Antrag schicken und eine Adresse für die Rücksendung angeben.
    Das kommt aber überhaupt nicht in Frage!!! Die Frau ist schwer gestört und würde sofort vor meiner Tür stehen. Schon die Info, in welcher Stadt ich wohne, ist zu viel.
    Gibt's da denn keine Schlupflöcher? Was wäre denn, wenn ich nicht wüsste, wo sie wohnt?