Unterhaltszahlung des Vaters (Kompliziert)

  • Guten Tag,
    ich hoffe man kann mir helfen!
    Also : Mein Sohn( 3 Jahre) und ich leben seit einer gewissen Zeit in der Schweiz, der Vater von dem ich seit längerei Zeit getrennt bin, kam zur etwa selben Zeit auch in die Schweiz um dort zu Arbeiten( geteiltes Sorgerecht). Wir einigten uns privat auf einer Unterhaltszahlung wo er weit aus weniger bezahlt als er eigentlich müsste. Nun daher mein Sohn bald in den Kindergarten geht werden mir hier in der Schweiz natürlich demensprechende Kosten der Kindertagesstätte auferlegt. So kam es das ich etwas mehr Geld vom Vater anforden wollte (wo er noch immer weit aus weniger bezahlen würde als er eigentlich muss) damit wir uns wenigstens noch die Kosten der Kindertagesstätte reinteilen, doch dies lehnte er einfach Stur ab und sagte noch das er wieder zurück nach Deutschland gehen wird weil es sich für ihn sonst hier nicht lohnt. Nun meine frage!: wenn er wieder in Deutschland ist ,um dort zu arbeiten, kann ich auch weiterhin Unterhalt von Ihm beziehen? Und wenn er Arbeitslos ist ? kann ich da trotzdem auf ein geld bestehen? wie läuft das ab? .... danke schonmal im vorraus.

  • Hallo todo87,
    deine Frage läuft darauf hinaus, ob der Vater leistungsfähig ist.
    Diese Frage lässt sich leider nicht so einfach beantworten, weil es
    auch bei geringem einkommen durchaus eine Verpflichtung zur Zahlung geben kann
    (auch wenn man unter dem selbstbehalt liegt).
    Stichwort: gesteigerte Erwerbsobliegenheit


    Vielleicht äußert sich noch jemand.


    dms

  • Der Vater meiner Kinder zahlt auch nur 72 € / je Kind. Er wurde "heraufgestuft" auf diese Wahnsinnssumme, nachdem er mich - uns - verklagt hatte wg. Herabsetzung Unterhaltszahlungen auf Null. Eigentor sozusagen. In dem Zusammenhang also kam auch das Thema "erhöhte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung" auf. Das ist nicht einfach durchzusetzen aus verschiedenen Gründen, und es ist auch sehr nervenraubend und mit Geld- und Zeitaufwand verbunden. Alleine schon die heute vorausgesetzten Arbeitswegezeiten, die als zumutbar gelten, wenn sie bis zu 2 Stunden / je Tour betragen, lassen weitere Erwerbstätigkeiten oftmals nicht zu.

  • Hallo,


    zunächst müsste geklärt werden, welches Recht hier anzuwenden ist. Wenn alle beteiligten in der Schweiz leben, wäre sicher das Schweizer Familienrecht anzuwenden. Kennt sich damit jemand aus? Ich nicht. Gibt es in der Schweiz eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit? Und wie errechnet sich der Anspruch des Kindes? Ist es in der Schweiz auch so, dass die Kosten der Kinderbetreuung, soweit sie über das normale Maß hinausgehen, Mehrbedarf des Kindes sind?


    LG chico