Finanzielle Mitwirkung an Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen trotz Beistand ?!

  • Hallo Zusammen.


    Noch in diesem Jahr erhalte ich UVG-Leistungen. Eine Beistandschaft besteht seit 08.2009.
    Nun will der Beistand vom JA endlich zu Taten schreiten und plant eine EV beim Kindsvater einzuholen. Eine Unterhaltsurkunde existiert bereits seit 2009.


    Um die EV einzuholen soll ich nun meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen, damit geprüft werden kann, ob ich meinem Sohn (11 Jahre) Prozesskosten-Vorschuß leisten kann/muss.:eek:


    Hab ich in Bezug auf Beistandschaft was nicht verstanden ?:confused:
    Nachdem ich diese Frage dem JA gestellt habe, bekam ich mitgeteilt, dass ich verpflichtet bin, meine Verhältnisse offenzulegen. Bis ich dies nicht erledigt habe sind weitere Zahlungen zurückgestellt.


    Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.
    Mein Sohn hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuß, solange sein Vater dafür nicht aufkommt.
    Und weil ich nicht gewillt bin, meine Verhältnisse zur Prüfung der finanziellen Mitwirkung darzulegen, wird
    diese Unterhaltsvorschußleistung gestoppt?


    Meiner Berechnug nach, könnte man mir bis 2.900€ an Kosten auferlegen, welche ich in Häppchen ans Gericht zurückzahlen müßte. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vater je Unterhalt zu zahlen fähig ist, ist gleich Null.
    Vom JA erhalte ich noch für 5 Monate Unterhalt (Gesamt:900€)


    Also zahle ich u.U. 2000€ drauf. Wie gesagt, eine Urkunde für die Zukunft existiert bereits.


    Was soll ich also tun?
    Kann ich die Beistandschaft einfach kündigen oder wird mir meinem Sohn im gleichen Zug die UVG-Leistung gestrichen?!


    Bitte um eine Antwort, denn jeder erzählt mir was anderes...

  • Hallo Sweetmax,


    Die antwort lautet leider Ja, das Jugendamt hat recht!!!


    Zum einen bist du zur Mitwirkung verpflichtet und zum anderen das wird gerne vergessen bist auch Du für Dein Kind verantwortlich und das per Gesetz und mußt auch dafür aufkommen um sein Recht wahrzunehmen.



    Nur wenn Du doch weist das der KV NIEMALS Unterhalt leisten kann bzw, wird, mußt Du dich fragen ob sich der Aufwand lohnt.
    Du kannst die Beistandschaft auch beenden, dann hat sich das mit dem Gericht und den Kosten, UVG gibt es eh nur noch bis das Kind 12j alt ist.
    Ja der Rest UVG wird nicht mehr gezahlt, wenn man die Beistandschaft kündigt.


    gruß Sundown

  • Hallo Sundown.


    Vielen dank für die ernüchternde Antowort.


    Hintergrund ist auch der, dass wir vor einem Jahr in das benachbarte Bundesland gezogen sind. Das ehem. zust. JA hatte innerhalb kürzester Zeit nach Beginn der Beistandschaft diese Unterhaktsurkunde bewirkt - ohne dass mir Kosten entsanden sind und hat permanent den KV zur Offenlegung gebracht.


    Das neue JA bekam den gesamten Vorgang übertragen und teilte mir 7 Monate später mit (heuer im Febr), dass nun die Akte angelegt sein und man sich in diese nun einlesen würde.
    Sobald ich Neugkeiten vom KV hatte (Umzug, neuer Job, Arbetslosigkeit etc) erfuhr das neue Ja immer umgehend davon.


    Sprich: Getan wurde binnen des vergangenen Jahres nichts - und jetzt wird gedroht, ich wirke nicht mit und man behält UVG ein.


    Mein Sohn erhielt anfangs UVG - auch ohne Beistand.
    Wenn ich nun mit der Unterhaltsurkunde selbst aktiv werde, warum sollt er keine UVG mehr bekommen?
    Anspruch hat er noch 5 Monate.


    Ich habe ein Formular zu Beendigung der Beistandschaft, auf welchem mehrere Gründe zum Ankreuzen zur Auswahl stehen.


    Unter anderem auch der: Ich bin in der Lage, alle Aufgaben,die eine Beistandschaft umfasst, selbst zu regeln.


    Somit sollte es doch klappen, oder?

  • hey Sweetmax,


    der UVG wird deswegen nicht weitergezahlt "da Du ja gegen die Mitwirkung" verstoßen tust. Ob´s dennoch hinhaut liegt im ermessen des Sachbearbeiters ob er weiter gewährt.


    Aber bedenke Anwalt mußt Du zahlen , und ob was zu holen ist bleibt immer offen.


    Gruß Sundown