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#1
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Hallo, bin neu hier. Mein fast 13 jähriger Sohn wohnt seit ca. 2 Monaten bei seinem Papa. Wir sind seit 5 Jahren getrennt und seit 2008 geschieden. Vorausgehend muß ich dazu sagen, daß ich psychisch krank bin und im Juni für 6 Wochen in einer psychiatrischen Klinik war. In dieser Zeit hat mein Exmann die Kinder betreut. Als ich wieder entlassen wurde, sagte mir mein "Großer", er wolle nun für die nächste Zeit bei seinem Dad wohnen.
Nun meine Frage: Mein Exmann zahlt nun nur noch für den Kleinen Unterhalt. Für den Großen nichts mehr und das Kindergeld zieht er auch halb ab. D.h. ich bekomme jetzt nur noch Unterhalt für den 10 jährigen und davon zieht er noch das halbe Kindergeld ab. Ist das so in Ordnung??? Die Dame vom Jugendamt hat gerade Urlaub, so kann ich da nicht nachfragen. Ich muß noch dazu sagen, daß ich Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und nur auf 400,- € nebenzu arbeiten kann. Vielen Dank für Antworten. |
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#2
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Genau genommen müssten sich die Unterhaltsforderungen gegenseitig aufheben, da jedes Elternteil gegenüber dem beim anderen Elternteil wohnenden Kind unterhaltspflichtig wäre. Mit anderen Worten: Dir stünde nur noch das Kindergeld für den 10-jährigen zu und es gibt keine Unterhaltszahlungen mehr.
Gawain
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Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - |
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#3
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Hallo,
der Abzug des hälftigen Kindergeldes ist nach § 1612b BGB korrekt. Von dem Tabellenbetrag der DDT kann das halbe Kindergeld abgezogen werden. Die Zahlbeträge findet man in den Links zur DDT ganz untern. Wenn das 13jährige Kind nun beim Vater wohnt, braucht er keinen Unterhalt mehr für dieses Kind an Dich zu leisten. Vielmehr müsstet Du nun für dieses Kind Unterhalt an den Vater leisten. LG chico Das sich Unterhaltsforderungen gegeneinander aufheben ist nicht richtig. Beide Kinder haben ihren eigenen Unterhaltsanspruch. Dieser kann nicht miteinander verrechnet werden. |
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#4
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Zitat:
Gemeint war eine interne Verrechnung unter den beiden Elternteilen. Eigentlich müsste die TE noch 3 Mark 50 an den Ex-Ehemann bezahlen, da bei diesem das ältere Kind lebt. Nachdem aber der KV an die KM für das jüngere Kind noch einen Teilunterhalt bezahlt, erscheint mir grinzekatze gut bedient ![]() Gawain
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#5
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Hallo Grinsekatze,
Der Vater muß weiter KU an das jüngere Kind zahlen, denn der Anspruch gegenüber dem Vater besteht weiterhin.Ein Aufrechnen der Unterhaltsansprüche sieht das Gesetz nicht vor. Das Ältere Kind hat nun Ansprüche gegen Dich, hier kommt es nun auf Dein Einkommen an, da Du noch den kleinen im Haushalt hast, kann man eh nur von Teilzeit sprechen. Der Unterhalt und Kindergeld den das jüngere Kind ist KEIN Einkommen Deinerseits es steht dem Kind zu. Der abzug des hälftigen Kindergelds ist zulässig. @ Gawain Beachte bitte das es auch auf die Leistungsfähigkeit ankommt, desweiteren hat jedes Kind für sich einen KU anspruch, diese heben sich aber nicht gegenseitig auf, wenn einer der Eltern nicht Leistungsfähig ist. gruß Sundown |
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#6
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@Sundown
Da wirst Du wohl recht haben Sundown, da bin ich irgendwie vorbelastet. Ich habe in meinem Bekanntenkreis ein Paar mit zwei Kindern 13 und 9 Jahre alt. Die Eltern ließen sich scheiden, wobei sich der ältere Sohn für ein Verbleiben bei dem Vater entschied, wodurch Unterhaltszahlungen für die beiden Elternteile kein Thema waren. Wo kein Kläger, da kein Richter ![]() Aber zurück zum aktuellen Thema: Ich nehme an, dass der Vater gehalten ist, mit den Unterhaltszahlungen einzuspringen, wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist. Hat dann aber nicht der Vater wiederum Ansprüche gegen die Mutter, bzw. das ältere Kind gegen die Mutter? Irgendwo endet ja auch die Leistungsfähigkeit des Vaters. Gruß Gawain
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Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - Geändert von Gawain (06.09.2011 um 10:26 Uhr) |
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#7
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HALLO Gawain,
Klar hat der Vater bzw. das Kind nun Ansprüche gegen die Mutter, aber durch betreunung eines weitern Minderjährigen wird hier die erhöhte Erwerbsobligtheit nicht greifen, da nur eine 30 Stunden Woche fordern kann, also Teilzeit woraus in seltenen Fällen eine Leistungsfähigkeit hervorgeht, wird natürlich geprüft. Auf den einwand der Leistungsfähigkeit des KV, mal ein Beispiel: Einkommen KV netto ber.einigt 1400€ Selbstbehalt 950€ Verbleibt für Unterhalt an beide Kinder 450€, der Bedarf kann nicht gedeckt werden, somit kommt es zu einer Mangelfall berechnung, d.h. der KV wird auch nicht den vollen KU laut DDT an die KM überweisen müssen.Der verbleibende Restbetrag wird zwischen den Kinder aufgeteilt, je nach Alter. Aber der Vorschlag, jeder zahlt für das Kind was bei Ihm lebt wäre natürlich eine gute Lösung, aber das kann man in den meisten Fällen vergessen. Schau dir mal die Einträge an, die lauten:Kind Volljährig, KM drückt sich vor Unterhalt. Das sagt doch schon alles. PS. Nicht alle Frauen sind so. gruß Sundown |
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#8
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Ich danke Dir Sundown, wieder was gelernt
![]() Gruß Gawain
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#9
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Die Mutter bekommt Erwerbsunfähigkeitsrente und hat zusätzlich einen Minijob. Kann da die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit gefordert werden?
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#10
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Wird sich wohl eher um "Erwerbsminderung" oder "Berufsunfähigkeit" handeln, d.h. sie kann noch 3 Stunden am Tag arbeiten. Ich glaube nicht, dass da ein weiterer Job zeitlich noch möglich ist.
Gawain
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